Zahlungsziel = Zahlungeingang?

Hallo,

wenn in einer Rechnung ein Zahlungsziel mit Datum angegeben ist, gilt dafür das Datum der Überweisung oder das Datum zu dem das Geld auf dem Empfängerkonto eingegangen ist?

Danke schon mal für die Antworten.

zu diesem datum sollte das geld auf dem konto des empfängers sein.

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zu diesem datum sollte das geld auf dem konto des empfängers
sein.

Immer diese 50:50-Chance, es richtig zu machen oder eben nicht… :wink:

Relevant wird die Frage doch hinsichtlich des Verzugs. Für den Verzug kommt es aber auf die Vornahme der Leistungshandlung und nicht auf die Bewirkung des Leistungserfolges an.

Levay

Für den
Verzug kommt es aber auf die Vornahme der Leistungshandlung
und nicht auf die Bewirkung des Leistungserfolges an.

ähem, was heißt das auf „Normal“-Deutsch?

Maßgeblich ist, wann die Überweisung getätigt wurde (Leistungshandlung), nicht aber, wann das Geld gutgeschrieben wurde (Leistungserfolg).

Levay

Maßgeblich ist, wann die Überweisung getätigt wurde
(Leistungshandlung), nicht aber, wann das Geld gutgeschrieben
wurde (Leistungserfolg).

Sicher ? Ich kenne das aus der täglichen Praxis (ohne Rechtskenntnisse) anders: Zum Datum des Zahlungsziels (Fälligkeit) muß der Geldeingang erfolgen. Der Schuldner ist für den pünktlichen Zahlungseingang verantwortlich. Scheckeingang zum Termin ist nicht pünktlich. Der Scheck müßte vorher eintreffen, damit die Gutschrift auf dem Konto noch rechtzeitig erfolgen kann. Ansonsten läge Verzug vor.
Strittig ist eher die Frage zwischen Rechnungsdatum und Rechnungszugang. Hier sind meist ein bis zwei Tage Kulanz einzurechnen.
Zu deinem Satz „Maßgeblich ist, wann die Überweisung getätigt wurde
(Leistungshandlung)“ würde ich sagen, daß eine Standardüberweisung, die 2-3 Tage bis zur Gutschrift auf dem Empfängerkonto dauert, rechtzeitig vor Fälligkeit zu erfolgen hat.
Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, werde es dann bei meinem Job auch berücksichtigen.
Grüße
BW

Ich bin mir sicher.

Aus § 270 Abs. 1 BGB entnehmen viele Leute, dass Geldschulden Bringschulden sind. Das klingt im ersten Moment logisch, verträgt sich aber überhaupt nicht mit § 270 Abs. 4 BGB, wonach „die Vorschriften über den Leistungsort“ unberührt bleiben. Damit ist § 269 BGB gemeint.

§ 269 BGB sagt, dass der „Leistungsort“ der Ort ist, an dem Schuldner wohnt. Leistungsort meint den Ort, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist. Da aber ja der Schuldner gem. § 270 Abs. 1 zur Übermittlung des Geldes verpflichtet ist, fallen Leistungs- und Erfolgsort auseinander, womit es sich um eine (wenn auch wegen § 270 Abs. 1 BGB qualifizierte) Schickschuld handelt.

Daraus folgt dann, dass für die Rechtzeitigkeit entscheidend ist, wann der Schuldner das für die Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan hat. Dass es beim Verzug generell darauf ankommt, wann die Leistungshandlung erfolgt ist, kann ich gerade nicht belegen; für die Geldschuld steht es ausdrücklich in Palandt, § 270 Rn. 6.

Da wir Vertragsfreiheit haben, können die Parteien natürlich auch etwas anderes vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung reicht das Anweisen des Geldes, und beim Scheck schon der rechtzeitige Absenden. (Palandt, § 270 Rn. 6 f.)

Levay

Hallo Levay,
ich möchte es nochmal aus meiner Sicht von der praktischen Seite (Beispiel Baubranche) erklären:
Hotelbau. Fertigstellung durch den GU am 14.10.2007, Hotel nimmt am 15.10.2007 den Betrieb auf (Gäste sind schon eingebucht, Personal, Lieferanten und und und). Sofern die Übergabe und Inbetriebnahme am 14.10.2007 nicht erfolgen, ist der GU am 15.10.2007 im Verzug. Der Hotelbetreiber kann nicht über sein Hotel verfügen.
Zahlungsziel 15.10.2007: Sofern kein Geldeingang auf dem Konto des Gläubigers erfolgt ist: Verzug. Der Gläubiger kann nicht über das Geld (Liquidität) verfügen.
Ein Teil deiner Erläuterungen bestätigt dies:

Daraus folgt dann, dass für die Rechtzeitigkeit entscheidend
ist, wann der Schuldner das für die Übermittlung des Geldes
seinerseits Erforderliche getan hat.

Ich interpretiere dies so, daß die Überweisung oder Scheckzahlung rechtzeitig vor Fälligkeit zu erfolgen hat, die im Bankverkehr üblichen Fristen für Gutschrift hat der Schuldner zu berücksichtigen.

Da wir Vertragsfreiheit haben, können die Parteien natürlich
auch etwas anderes vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung
reicht das Anweisen des Geldes, und beim Scheck schon der
rechtzeitige Absenden. (Palandt, § 270 Rn. 6 f.)

Rechtzeitiges Absenden, das ist wohl entscheidend.
Grüße
BW

*seufz*

Hotelbau. Fertigstellung durch den GU am 14.10.2007, Hotel
nimmt am 15.10.2007 den Betrieb auf (Gäste sind schon
eingebucht, Personal, Lieferanten und und und). Sofern die
Übergabe und Inbetriebnahme am 14.10.2007 nicht erfolgen, ist
der GU am 15.10.2007 im Verzug. Der Hotelbetreiber kann nicht
über sein Hotel verfügen.

Das hat mit der Frage der Rechtzeitigkeit von Geldzahlungen nichts zu tun.

Zahlungsziel 15.10.2007: Sofern kein Geldeingang auf dem Konto
des Gläubigers erfolgt ist: Verzug. Der Gläubiger kann nicht
über das Geld (Liquidität) verfügen.

Nun ja, ich habe mir ja nun die Mühe gemacht, es dir etwas ausführlicher darzulegen. Wenn dich das nicht überzeugen konnte, bedaure ich; richtiger wird deine Auffassung dadurch allerdings nicht.

Über dies hier wundere ich mich:

Ein Teil deiner Erläuterungen bestätigt dies:

Daraus folgt dann, dass für die Rechtzeitigkeit entscheidend
ist, wann der Schuldner das für die Übermittlung des Geldes
seinerseits Erforderliche getan hat.

Meine Erläuterung bestätigt deine Ansicht nicht, sondern steht im diametralen Gegensatz dazu. Es ist eben nur entscheidend, wann der Scheck abgeschickt wurde bzw. die Überweisung getätigt (genauer: der Überweisungsvertrag mit der Bank geschlossen). Steht übrigens auch ganz ausdrücklich im Palandt, dem absoluten Standardkommentar, den jeder Richter auf seinem Tisch stehen hat.

Ich interpretiere dies so, daß die Überweisung oder
Scheckzahlung rechtzeitig vor Fälligkeit zu erfolgen hat, die
im Bankverkehr üblichen Fristen für Gutschrift hat der
Schuldner zu berücksichtigen.

Wie du meinen Satz so interpretieren kannst, ist mir ein Rätsel; denn der Wortlaut sagt genau das Gegenteil davon aus.

Levay

Auch seufz
jetzt musste aber nachlegen:

Das hat mit der Frage der Rechtzeitigkeit von Geldzahlungen
nichts zu tun.

Wie ist denn Rechtzeitigkeit definiert ? Was bedeutet eigentlich Zahlungsziel (Fälligkeit, Verfügbarkeit oder was sonst ?) ? Ist dir bekannt, wie lange Auslandsüberweisungen dauern können bis zum Geldeingang ? Wofür vereinbare ich in einem Vertrag z.B. Zahlungsziel netto 18 Tage, 2% Skonto innerhalb 12 Tage ?
Meines Wissens wurden irgendwann Banken vom Gesetzgeber zu definierten Laufzeiten bei Geldgeschäften (Abbuchung Konto A, Gutschrift Konto B) verdonnert. Bei Zahlungsvorgängen wird Geld verdient, für große, mittlere und kleine Unternehmen oftmals nicht unerheblich.
Bei den mir untergekommenen Rechtsstreitfällen wurde Verzug immer ab Zahlungsziel auf Rechnung bzw. gemäß Vertrag berechnet.

Es ist eben nur entscheidend,
wann der Scheck abgeschickt wurde bzw. die Überweisung
getätigt (genauer: der Überweisungsvertrag mit der Bank
geschlossen).

Rechtzeitig ? Daß der Gläubiger auch verfügen kann ?
Ich hoffe, ich bringe dich ins Grübeln, nicht gleich ins Wanken.
Oder hat jemand anderes auch vielleicht eine Idee zur Klärung ?
Ich grüble zumindest, ob meine praktischen Erfahrungen so weit von der Rechtsprechung liegen können.
Grüße
BW