Erstberatungsgebühr nach RVG?

Hallo,

angenommen ein Handelsvertreter nach § 84 HGB lässt sich von einem Anwalt beraten, weil er Ärger mit seinem Vorgesetzten hat. Der Anwalt berät ihn bei einem Termin ca. 2 Stunden, unternimmt aber weiter nichts, da sich die Angelegenheit von alleine in Wohlgefallen auflöst.

Der Handelsvertreter hat mit dem Anwalt vorher nicht über ein Honorar verhandelt, da es nach seinen veralteten Rechtskenntnissen eine sogenannte maximale Erstberatungsgebühr von ca. unter 200 € gibt und die greift, solange der Anwalt noch keinen Schriftsatz verfasst hat.

Deshalb fällt er aus allen Wolken, als ihm die Rechnung des Anwaltes ins Haus flattert, der 3 Stunden à 200 € plus Auslagenpauschale und MWSt abrechnet, insgesamt über 700 €.

Frage: wäre eine so hohe Rechnung gerechtfertigt? Falls ja, wäre es aber ein teurer Spaß, sich mal vom Anwalt beraten zu lassen. Was ist mit der Erstberatungsgebühr passiert? Abgeschafft?

Danke und Grüße
Birgit

Hallo,

ein Blick ins Gesetz dient auch hier der Rechtsfindung. Die Beschränkung der Gebühr für eine Erbstberatung auf netto € 190,-- nach Nr. 2102 VV RVG gilt nur, wenn der Auftraggeber „Verbraucher“ ist. Davon ist beim Streit eines Handeslvertreters um geschäftliche Belange nicht auszugehen.

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz,

vielen Dank erstmal für deine Antwort.

Ist das wirklich so sicher, dass er kein Verbraucher ist? Angenommen, es ginge um ein arbeitsrechtliches Problem, das er mit seinem Vorgesetzten hat: der Vertreter will raus aus dem Arbeitsvertrag, der Chef will ihn nicht gehen lassen. Kann da der Unterschied so groß sein zu einem "normalen " Angestellten, der das gleiche Problem hätte und der doch sicher zu den Verbrauchern zählen würde, oder?

Und wenn er wirklich kein Verbraucher ist, dann gibt es überhaupt keine Höchstbegrenzung für eine Erstberatung mehr?

Grüße
Birgit

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