gibt es zwingende gesetzliche Vorgaben, wie die Menge eines Produkts (Volumen, Gewicht, …) zu bestimmen ist, wenn es einen direkten Zusammenhang zwischen Menge und Preis gibt?
Bsp. geeichte Waagen an den Obst- und Wursttheken im Supermarkt oder geeichte Durchflußzähler an der Zapfsäule.
Wenn ja, welche Gesetzbücher, §§, Abschnitte, …
Und gibt es Möglichkeiten, dem zu entgehen (z.B. durch Angabe von „approx.“).
die Pflicht zur Preisauszeichnung ist in der Preisangabenverordnung dargelegt. §2 verpflichtet dazu, z. b. bei nach Gewicht verkaufter Ware neben dem Endpreis auch den Grundpreis je Einheit anzugeben.
Für Fertigpackungen gilt analog die Fertigpackungsverordnung.
Das Eichgesetz verpflichtet zur Verwendung geeichter Messgeräte.