Wer kann mir Auskunft über die Rechtslage geben?
Ein Architekt wird zu einem Bauvorhaben hinzugezogen. Es soll ein Anbau entstehen mit einer gewissen Preisvorstellung.
Der Architekt legt dar, welche Zuschüße es alles gibt (8 mal 5000 fürs Haus, 8 * 1500 fürs Kind und ein für ca. 15 Jahre zinsloses Darlehen über 30-40.000 DM.
Es wird ein Plan gezeichnet mit üppiger Ausstattung, der a. preislich den geplanten Rahmen sprengt und b. stellt sich heraus, das es für einen Anbau diese Zuschüße in dieser Art garnicht gibt.
Aus diesen Gründen ist das Projekt natürlich nicht durchführbar.
Der Architekt verlangt jetzt aber fast soviel Geld, wie er es anfangs für seine komplette Bearbeitung veranschlagt hatte.
Ich bin zwar kein Anwalt, aber diesbezüglich würde ICH (ich, d.h. dies soll keine bindende Rechtsauskunft, sondern nur ein unverbinlicher Tip sein !) es auf eine Klage ankommen lassen.
Mache dem Architekten ein faires, realistisches Angebot. Geht er nicht darauf ein, wird es vor Gericht sicherlich zu einem Vergleich kommen, der für Dich billiger kommt, als seiine Forderung einfach zu schlucken.
Gruß,
Mathias
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Ein Architekt wird zu einem Bauvorhaben
hinzugezogen. Es soll ein Anbau entstehen
mit einer gewissen Preisvorstellung.
Hat der Architekt einen Vertrag, in dem die „PReisvorstellung“ und der „Schwierigkeitsgrad“ der Planung festgelegt waren???
oder auf welcher Basis habt ihr den Architekten beauftragt?? Zeithonorar?? oder ist die Basis die HOAI (Honorarordnung für Architekten und INgenieure)???
Wenn er sich nicht an Eure „Preisvorstellungen“ gehalten hat, oder die Darstelllung der Zuschüsse nachweisbar FALSCH war, dann habt ihr eine Chance auf PLANUNGSFEHLER zu argumentieren…
Gruß
Ayla
Es gibt keinen Vertrag, nur mündliche Absprachen. Es wurde nie darüber geredet, daß das Vorhaben evtl. eingefroren wurde und dann eine Zahlung erfolgen muß.
Allerdings wurde auch nicht das Gegenteil vereinbart.
Wie - es gibt keinen Vertrag ? Gar nix Schriftliches ? Also prinzipiell bedarf ein Vertrag grundsaetzlich erstmal keiner schriftlichen Form, aber kein Auftragnehmer wird einen Dienst- oder Werkauftrag ohne schriftliche Unterlage durchfuehren - da stehen ja im Zweifel Aussage gegen Aussage (Zeugen ?) „am Ende weiss er nix von Kostenbegrenzung etc. und du weisst nix von einem Auftrag…“ !? Kann ich einfach nicht glauben, dass 2 Leute (insbesondere ein Architekt !) so leichtsinnig sind… (Zeugen ?) -
Da ich kein Jurist bin ,weiss ich nicht, ob die Arbeit eines Architekten in so einem Fall als Dienst- oder Werkvertrag angesehen wird - bei einer so detaillierten „Zusatzplanung“ muesste es ein Werkvertrag sein, da ja konkret ein Bauplan unter klaren Rahmenbedingungen erstellt werden soll.
Wenn ja: Bei einem Werkvertrag muss das entstandene Werk fehlerfrei sein, sonst brauchst du es nicht abzunehmen - bei fehlenden Eigenschaften/Mängeln (zu teuer - Rahmenbedingungen nicht eigehalten…wie auch immer man das bei muendlichen Vertraegen nachweist…) hast du Anspruch auf Mängelbeseitigung § 633 BGB. Sollte diese in einer gesetzten Frist nicht erfolgen kannst du gem §634 die Mängelbeseitigung nach einer weiteren Frist ablehnen - es enstehen weitere Ansprüche (Wandelung, Minderung oder anspruch auf Schadenersatz gem § 635).
Bei Dienstverrtägen wird es schwieriger. Ich bleibe bei unserem (Mod) Rat - auf jeden Fall einen Anwalt konsultieren !
Das von Dir angesprochene zinslose
Darlehen; wo ist das evtl. zu bekommen?
Alex.
hi Alex,
Das wüßte ich auch gerne, das einzige das ich kenne ist das hunderttausend Dächer-Programm, was ein zinsloses Darlehen für das errichten einer Solaranlage gibt.
Einfach bei der Hausbank fragen.
Andy
PS: Aber wenn ich mich irre, dann möcht ich auch gern wissen, wo es das zinslose Darlehn gibt !!
dann hast Du ein grösseres Prob, denn der Architekt hat seine HOAI… und die regelt seinen Honoraranspruch… solange Du ihm keine Fehler nachweist…und da beginnt DEIN Problem!
Wenn ja: Bei einem Werkvertrag muss das
entstandene Werk fehlerfrei sein,
und genau das kannst Du nicht beweisen da es sich um eine reine Planung handelte…
Wenn Ihr Euch nicht aussergerichtlich einigen könnt (was auf jeden Fall anzustreben ist!!!) dann wünsche ich Dir viel Glück… und/oder einen guten Anwalt!!
Gruß Ayla. die gelernt hat, dass Gerichte insbesondere bei DIESEN Fragen nach Intuition entscheiden!!!
Ich bin zwar kein Anwalt, aber
diesbezüglich würde ICH (ich, d.h. dies
soll keine bindende Rechtsauskunft,
sondern nur ein unverbinlicher Tip sein
!) es auf eine Klage ankommen lassen.
Mache dem Architekten ein faires,
realistisches Angebot. Geht er nicht
darauf ein, wird es vor Gericht
sicherlich zu einem Vergleich kommen, der
für Dich billiger kommt, als seiine
Forderung einfach zu schlucken.
Gruß,
Mathias
Ich würde es lieber nicht auf eine Klage ankommen lassen.
Wenn kein schriftlicher Vertrag besteht, gilt die HOAI. Der Architekt kann sich ganz einfach hierauf berufen und gewinnt jeden Prozeß, es sei denn, die Rechnung wäre überhöht oder nicht entsprechend den formalen Vorschriften erstellt.
Der Architekt ist im übrigen Architekt und kein Finanzierungsberater. Die Hinweise, die er möglicherweise nebenbei gegeben hat, gehören nicht zu seinem (Werk-)Vertrag.
Gruß Hanns
Wer kann mir Auskunft über die Rechtslage
geben?
Ein Architekt wird zu einem Bauvorhaben
hinzugezogen. Es soll ein Anbau entstehen
mit einer gewissen Preisvorstellung.
Der Architekt legt dar, welche Zuschüße
es alles gibt (8 mal 5000 fürs Haus, 8 *
1500 fürs Kind und ein für ca. 15 Jahre
zinsloses Darlehen über 30-40.000 DM.
Es wird ein Plan gezeichnet mit üppiger
Ausstattung, der a. preislich den
geplanten Rahmen sprengt und b. stellt
sich heraus, das es für einen Anbau diese
Zuschüße in dieser Art garnicht gibt.
Aus diesen Gründen ist das Projekt
natürlich nicht durchführbar.
Der Architekt verlangt jetzt aber fast
soviel Geld, wie er es anfangs für seine
komplette Bearbeitung veranschlagt hatte.