Rückgabefrist von reparierten Geräten?

Guten Tag,
ich hoffe, ich bin hier richtig.
Unter obigem Titel möchte ich folgenden Sachverhalt schildern:

unser Institut hat etwa im März d.J. ein pH-Meter einer Firma eingeschickt, die dieses Gerät auf seine Funktion überprüfen und einen Kostenvoranschlag für evtl. notwendige Reparaturen erstellen sollte (diese Firma macht das üblicherweise, ist also nichts aussergewöhnliches).
Nach mehrmaligem Nachhaken haben wir Anfang Oktober endlich einen Kostenvoranschlag erhalten; laut dieser Auskunft war das Gerät aber bereits repariert. Man sagte uns zu, man würde Rechnung und Gerät fertig machen und uns wieder zuschicken.

Inzwischen ist wieder über ein Monat vergangen, und nachdem ich letzte Woche angerufen hatte, wann/ob das Gerät und die Rechnung uns inzwischen zugeschickt worden wären, bekam ich die Auskunft, dieses würde spätestens am Donnerstag (letzter Woche) der Fall sein.
Wenn man voraussetzt, dass das Gerät mit einer speziellen Spedition verschickt wird (UPS, DPD o.ä.), wo der Transport etwa 2-3 Tage dauert,hätte das Paket heute hier sein müssen. Da dies nicht der Fall gewesen ist, habe ich heute erneut bei der Firma angerufen, und man sagte mir, Rechnung und Gerät seien (wären?!) heute aus dem Haus gegangen.

Meine Frage: welche Druckmittel hätten wir gehabt, um der Firma ein bisschen Feuer unter den A… zu machen?
Diese Verschleppungstaktik geht im Prinzip schon das ganze Jahr (seit dem Einsenden). Was kann man dagegen tun?
Schliesslich erhalten wir ja auch eine Mahnung, wenn wir die Rechnung nicht bezahlen. Aber was kann man einer Firma androhen, wenn sie ihren Auftrag nicht zügig abwickelt?
Das Gerät nicht repariert zurückzufordern ist keine Lösung,denn es kann sein, dass bei dieser Firma das Gerät nicht zurückgeschickt wird, trotz Aufforderung, siehe oben.

Ich hoffe, es ist verständlich geworden, was ich meine.

Vielen Dank für eine Antwort.

Deborah

Hallo Deborah,

aus meiner kaufmännischen Praxis heraus ist uns so etwas noch nicht passiert. Hier bietet sich nur eine Fristsetzung an, bis wann ein Angebot vorliegen muss. Gleichzeitig muss im Aufforderungsschreiben angedroht werden, dass das Gerät nach diesem Termin nicht mehr gewünscht wird und die Wiederbeschaffungskosten abzüglich des derzeitigen Gerätewertes der Firma in Rechnung gestellt wird. Solche Androhungen wirken manchmal Wunder.

In diesem Fall darf aber nicht vergessen werden, dass alles schriftlich fixiert werden muss und der Rücksendetermin oder der Termin für das Angebot ein Fix-Termin sein muss.

Gruss Bernhard

Hi,
der Reparaturauftrag ist ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB.
Grundsätzlich ist bei deinem Problem eine Fristsetzung mit Ablehnungs-Androhung notwendig (§ 636 BGB).
Die fristsetzung muß angemessen sein. Ich würde vorschlagen 2-3 Wochen.
Gleichzeitig mußt du androhen, nach Ablauf der Frist das reparierte Gerät nicht mehr annehmen zu wollen.
Du kannst, wenn die Fristüberschreitung eintritt, dann Schadenersatz verlangen.
Gruß,
Francesco

An B.S. und F.v.d.L.: Sternchen oder DANKESCHÖN?
Hallo Ihr beiden,

Ihr scheint beide etwas ähnliches zu meinen; interessant, dass es diesen Paragraphen gibt. Aber das hätte man vor/bei Inauftraggabe schriftlich fixiren müssen; nun hoffe ich, dass das Gerät doch noch bald zurückkommt.

Ihr habt mir sehr geholfen!!
Vielen Dank!! (Jeder bekäme 100 Sternchen)

Deborah