Hallo!
Was passiert eigentlich, wenn man einen Mahnbescheid bekommt, dessen Forderung schon längst bezahlt ist und gegen den man Widerspruch eingelegt hat?
Die Überweisung der Zahlung erfolgte schon zwei Wochen vor der ersten Mahnung ( Brief vom RA) und der Mahnbescheid wurde knapp sieben Wochen nach der Überweisung beantragt.
Reichen Kontoauszüge und eine Bescheinigung der Bank als Beweis für die Zahlung aus, falls der Gläubiger doch in ein Verfahren geht? Vielen Dank für Eure Hilfe.
Auch hallo.
Ist die Frage im Kontext von http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/12/20/faq-… (Punkt 3.) zu verstehen ?
mfg M.L.
Grüzi!
Die Überweisung der Zahlung erfolgte schon zwei Wochen vor der
ersten Mahnung ( Brief vom RA) und der Mahnbescheid wurde
knapp sieben Wochen nach der Überweisung beantragt.
Mh dann würd ich mir aber Gedanken machen, ob das Geld auch aufs richtige Konto bzw./und an die richtige Person gegangen ist.
mfg PN
Ist die Frage im Kontext von
http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/12/20/faq-…
(Punkt 3.) zu verstehen ?
Hallo M.L.,
manchmal übertreibst du mit deinem Lieblingslink. Es geht um eine erfolgte Zahlung.
Grüße
Ulf
Hallo nochmal.
Es geht um
eine erfolgte Zahlung.
Stimmt ja (zuviel gepokert…)
Aber Punkt 12. des „Lieblingslinks“ passt hier besser.
mfg M.L.
Der Gläubiger sagte am Telefon, daß das Geld auf seinem Konto eingegangen wäre und er wollte das mit dem RA klären, was er anscheinend nicht getan hat, deshalb denke ich, daß es sich um einen Fehler des Gläubigers handeln mußte, den MB überhaupt zu beantragen.
Da keine Rückbuchung vorgelegen hat und zusätzlich eine Bescheinigung der Bank vorhanden ist, kann man doch davon ausgehen, daß die Zahlung erfolgt ist, oder nicht?
Aber Punkt 12. des „Lieblingslinks“ passt hier besser.
Hallo M.L.,
und wieder falsch. In der Frage ging es um einen Mahnbescheid. Da ist der Hinweis auf Ignorieren von „Mahn-Serienbriefen“ gefährlich.
Grüße
Ulf
und wieder falsch.
…schade
Wenn man vor lauter Pokerkarten schon Gespenster sieht
mfg M.L.
Hallo,
ja, das sollte ausreichen. Zur Sicherheit kannst Du bei der Bank dann noch eine so genannte Überweisungsnachfrage starten und kannst die Information erhalten, wann der Betrag dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde. Damit kannst Du m.E. ganz locker sein, wenn geklagt wird. (Ich unterstelle, dassDu den fälligen Betrag rechtzeitig bezahlt hast, so dass keine Zinsen oder Kosten offen sind)
Dazu kommt ja noch die Aussage des Gläubigers, dass bezahlt ist und der RA da irgendwas anders sieht. Das kann möglicherweise an folgendem liegen: Der RA führt eine Forderungsaufstellung, die enthält nicht nur die Hauptforderung, sondern auch Zinsen und Kosten (incl. derer des RA). Selbst wenn Du die Hauptforderung bezahlt hast, versucht der RA, noch den Rest einzutreiben - solange bis er vom Gläubiger „zurückgepfiffen“ wird, was allerdings dann bedeutet, dass der Gläubiger die entstandenen Kosten begleicht (ist ja auch in Ordnung, schliesslich hat er die ja auch verursacht)
Aber, nicht vergessen: Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen…
Gruss Hans-Jürgen
***
ja, das sollte ausreichen. Zur Sicherheit kannst Du bei der
Bank dann noch eine so genannte Überweisungsnachfrage starten
und kannst die Information erhalten, wann der Betrag dem Konto
des Empfängers gutgeschrieben wurde.
Aha! Nach dieser Information suche ich schon lange!
Erlaube mir Ergänzungsfragen:
Geht das bei jeder Bank? Hat man als Kunde Anspruch auf diese Information? Ist sie kostenpflichtig?
Levay
Sonstige Kosten dürften eigentlich nicht entstanden sein, da keine Zahlungsfrist genannt wurde. Forderung wurde nur Tage später beglichen. Da sofort nach Erhalt des Briefes vom RA mit dem Gläubiger telefoiert wurde
und dieser sagte, er würde das mit dem RA klären (was er nun aber abstreitet), denke ich, daß es doch sein eigener Fehler war, daß er den RA nicht über die Zahlung informiert hat und dieser nun das Mahnverfahren eingeleitet hat. Natürlich wurde dem MB widersprochen.
Der Gläubiger hat einfach den Zahlungseingang übersehen(was er auch am Telefon zugab.
Hallo,
Geht das bei jeder Bank? Hat man als Kunde Anspruch auf diese
Information? Ist sie kostenpflichtig?
Der Überweisungsvertrag ist unter 676a-h BGB geregelt, allerdings finde ich nichts über einen Rechtsanspruch auf eine Überweisungsnachfrage bzw. Bestätigung über die Gutschrift. Es gibt noch das Überweisungsabkommen, das die Bearbeitung von Überweisungsnachfragen regelt, aber das gilt nur zwischen den Instituten, darauf kann sich der Endkunde nicht berufen.
Für den Fall der ordnungsgemässen Gutschrift sehe ich daher keinen Rechtsanspruch, vielmehr ist es eine Dienstleistung, für die die Banken auch Geld nehmen. Ich bin im Thema Zahlungsverkehr nicht mehr ganz so tief drin, aber ich habe es noch nicht gehört, dass eine Bank die Durchführung einer Überweiungsnachfrage verweigert. Sie nimmt damit dem Schuldner, der seiner Meinung nach seine vertragliche Pflicht durch Zahlung erfüllt hat, die Möglichkeit, das zu beweisen.
Gruss Hans-Jürgen
***
P.S.
ich werde morgen mal unseren Spezialisten, der das sicherlich weiss, befragen und Dir das Ergebnis mitteilen.
Gruss Hans-Jürgen
***
Erläuterungen
ich werde morgen mal unseren Spezialisten, der das sicherlich
weiss, befragen und Dir das Ergebnis mitteilen.
Das wäre ganz toll. Ich stand nämlich erst in einer Klausur und nun sogar bei der Bearbeitung einer Gerichtsakte vor einem eigenartigen Problem, für das ich bis heute keine Lösung weiß: Der Beklagte behauptet, er habe das geschuldete Geld überwiesen. Zum Beweis legt er z.B. seine Kontoauszüge vor oder einen quittierten Beweisungsauftrag.
Es fragt sich nun, was damit eigentlich bewiesen ist. Erfüllung tritt erst ein, wenn die Gutschrift auf dem Empfängerkonto eingeht. Bewiesen wird also zunächst einmal nicht mehr als die Vornahme der Leistungshandlung (was aber „nur“ den Verzug ausschließt oder beendet).
In der Musterlösung zur Klausur hieß es seinerzeit, die Gutschrift müsse durch entsprechende Belege der Bank bewiesen werden. Ich habe daraufhin Bänker gefragt, welche sagten, solche Nachweise würden gar nicht ausgestellt. Damit stellte und stellt sich für mich die Frage: Wie soll ein Schuldner die Erfüllung beweisen?
In meiner Akte habe ich mich dann - entgegen der eigenen Überzeugung - auf einen Anscheinsbeweis berufen.
Du siehst, ich habe allen Grund, sehr gespannt zu sein!
Levay
Moin,
ich selbst steckte mal in der Misere das ich beweisen musste gezahlt zu haben. Bei meiner Bank habe ich die gewünschte Bestätigung erhalten.
Hierauf war vermerkt an welchem Datum die Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat und wann der Betrag welchem Empfänger/Konto gutgeschrieben wurde.
Dafür habe ich ein paar EUR zahlen müssen, was ja auch ok für eine Dienstleistung ist.
Letztlich konnte ich dadurch nachweisen dass ich das Geld gezahlt hatte. Dummerweise hatte mir der Zahlungsempfänger eine andere Kontonummer mitgeteilt (Fa. hat mehrere Konten) und auf dem Konto, auf dem der Zahlungseingang in der Regel erfolgen sollte, war das Geld nicht eingegangen.
Da ich nächste Woche sowieso einen Termin mit meinem Banker habe, werde ich gern mal nachfragen ob und unter welchen Umständen diese Möglichkeit noch besteht und ob man einen Anspruch darauf hat bzw. wo dies geregelt ist.
Gruss Jakob
Da ich nächste Woche sowieso einen Termin mit meinem Banker
habe, werde ich gern mal nachfragen ob und unter welchen
Umständen diese Möglichkeit noch besteht und ob man einen
Anspruch darauf hat bzw. wo dies geregelt ist.
Das wäre wirklich sehr nett von dir!
Levay
Moin,
Geht das bei jeder Bank? Hat man als Kunde Anspruch auf diese
Information? Ist sie kostenpflichtig?
Ich habe mir jetzt mal einige AGB von diversen Banken durchgelesen. Die Möglichkeit eines Banknachforschungsauftrages besteht.
Über die Kosten wird gestritten. Nach diesem Link http://www.ra-kotz.de/bankagb9.htm wird die entsprechende Klausel als Verstoss gegen die AGBG angesehen. Daraus nun abzuleiten das ein Nachforschungsauftrag generell nichts kosten dürfe mag ich so nicht teilen.
Andererseits gibt es auch ein Urteil welches besagt, das für Nachforschungsaufträge generell keine Gebühr erhoben werden darf, (LG Frankfurt/Main vom 24.06.1999,
Az. 2/2 O 46/99. Allerdings habe ich dieses Urteil nicht gelesen.
Gruss Jakob
Hallo,
ich verstehe das Urteil so, dass nur die Praxis der „pauschalen Gebühr“ ohne Differenzierung der Schuld angegriffen wird. Die Bank darf (und wird) selbstverständlich keine Gebühren nehmen, wenn aufgrund des Nachforderungsauftrags klar wird, dass sie selbst einen Fehler gemacht hat. Das war früher an der Tagesordnung, heutzutage kommt das selten vor, weil die meisten Aufträge elektronisch kommen (online von den Privatkunden bzw. per DFÜ von den Firmenkunden). Die häufigste Fehlerquelle, das Verdaten des Beleges, ist somit reduziert.
Gruss Hans-Jürgen
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Moin,
da sind wir gleicher Meinung. Aber wie so oft, wird genau dieses Urteil herangezogen um zu verbreiten dass Banknachforschungen generell nicht berechnet werden dürfen. Beispiel: http://www.finanztip.de/recht/bank/ur30p99029.htm oder auch hier http://www.vergleich.de/informationen/geldanlage/gir…
Da ich aber eben noch in den AGB einiger Banken nachgelesen habe und dort immernoch Gebühren genannt werden gehe ich eben auch davon aus, das nur die Klausel in dem Wortlaut bemängelt wurde.
In den AGB steht zwischenzeitlich, das Gebühren nur dann verlangt werden, sofern den Kunden ein Verschulden trifft.
Das andere von mir genannte Urteil (LG Frankfurt/Main vom 27.01.2000 - Az. 2/2 O 46/99)hat nach kurzen Recherchen überhauptnichts mit „unserer“ Thematik zu tun, da gings um den Verlust des PIN-Briefs. Ich bin da wohl einem falschen Link augesessen, sorry.
Gruss Jakob