Angenommen A führt einen Internetshop bzw. ein Kleingewerbe und steht auch im Impressum als Geschäftsführer. B möchte diesen Internetshop jetzt übernehmen und hat schon einen Gewerbeschein für Kleinunternehmer. Kann sich B dann einfach so als Geschäftsführer eintragen. Muss A beim Finanzamt/Gewerbeamt bescheid sagen, dass B nun den Shop weiterführt, wenn B eh schon einen Gewerbeschein hat, der auch unter dieser Bezeichnung läuft?
Servus,
der Begriff „Geschäftsführer“ ist in diesem Zusammenhang heiße Luft, die beiden können erzählen und schreiben, was sie grade mögen, weil sie Einzelunternehmer sind. Militärische Dienstgrade wie „Oberstleutnant“ oder Adelstitel wie „Erbgraf“ oder auch akademische Grade wie „Dr. habil.“ sollten sinnvollerweise vermieden werden, das könnte in Richtung unlauterer Wettbewerb gehen. Auch „Vorsitzender des Aufsichtsrates“ ist bei einem Einzelunternehmen nicht unbedingt ratsam.
A kann sein Gewerbe ruhen lassen, wenn er möchte - er muss es nicht abmelden. Das FA bekommt von A sinnvollerweise eine Aufgabebilanz zum Zeitpunkt der Übergabe des Shops. Wichtig und gern vergessen: Der einzige, dem man ungefragt von der Übergabe erzählen muss, ist die zuständige Berufsgenossenschaft.
Schöne Grüße
MM
Servus auch und Danke für die Antwort! Aufgabebilanz heißt dass A jetzt noch die ganzen Rechnungen von 2007 ans Finanzamt schickt mir einem Schreiben, dass B jetzt den Shop weiterführt? …und kostet das bei der Berufsgenossenschaft eine Bearbeitungsgebühr oder Ähnliches?
schönen Abend noch
K
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Servus,
Aufgabebilanz heißt
dass A jetzt noch die ganzen Rechnungen von 2007 ans Finanzamt
schickt
nein, nicht ganz. Aufgabebilanz ist die Aufstellung aller Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit die wichtigsten im gegebenen Fall:
Anlagevermögen
Vorräte
Forderungen an Kunden
Geld (bar und Bankguthaben)
USt-Forderungen falls vorhanden
und
Eigenkapital (ermittelt als Differenz zwischen Aktiva und übrigen Passiva)
Rückstellungen
Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
USt-Verbindlichkeiten falls vorhanden
Erhaltene Anzahlungen und Zahlungen von Kunden
Vorgelegt wird die Aufgabebilanz zusammen mit den Steuererklärungen für 2007. Da bisher vermutlich der Gewinn als Überschussrechnung ermittelt worden ist, gehört dazu auch eine Ermittlung des Gewinnes/Verlustes aus dem Übergang von Überschussrechnung zu Bilanzierung. Generell wird der Übergang zur Bilanzierung auf den 01.01. des Aufgabejahrs und auch auf den Aufgabezeitpunkt akzeptiert.
Vor diesem Hintergrund ist mein Vorschlag, das Gewerbe noch nicht abzumelden, sondern einstweilen ruhen zu lassen, vielleicht ganz interessant. Je länger das ruht, desto einfacher wird die Erstellung der Aufgabebilanz, und ggf. kann dann auch in irgendeinem späteren Jahr davon abgesehen werden, wenn man lieb drum bittet und an einen verständigen Menschen gerät.
mir einem Schreiben, dass B jetzt den Shop
weiterführt?
Das braucht das FA nicht von vornherein. Es genügt, das mitzuteilen, wenn danach gefragt werden sollte.
…und kostet das bei der Berufsgenossenschaft
eine Bearbeitungsgebühr oder Ähnliches?
Nein, bloß das Porto. Den übernehmenden Unternehmer kann es einiges kosten, falls noch Verbindlichkeiten gegenüber der BG da sind, z.B. aus Beitragsschätzungen, weil was quer gelaufen ist - die werden nämlich mit dem Betrieb übernommen.
Schöne Grüße
MM