Erbengemeinschaft/Bankkonten

Hallo
Angenommen es besteht eine Erbengeneinschaft aus zwei Personen.
Darf eine Person davon zur Bank gehen, Auskunft über Kontostand einholen oder sogar Überweisungen tätigen, Daueraufträge erteilen ohne der anderen Person darüber Bescheid zu geben?
Sollte das nicht so sein, wer haftet für evt. entstandenen Schaden?
Die Bank, die vom Todesfall des Kontoinhabers wusste oder derjenige aus der Erbengemeinschaft der auf das Konto zugriff?
Beste Grüße
Mazi

Hallo

Wissenswertes zum Thema „Erbengemeinschaft und Bankkonto“ kann man finden unter;

http://www.abc-recht.de/ratgeber/erbschaft/konkret/b…

Wenn der Miterbe sein Erbrecht durch einen Erbschein nachweist, wird die Bank bereit sein, darüber Auskunft zu geben, aus welchem rechtlichen Grund sie die Verfügungen des anderen Miterben über das Konto ausgeführt hat.

Gruß, Franz

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Hallo
Wenn ich die Angaben auf der verlinkten Seite richtig verstehe handelt die Bank aber rechtswidrig wenn sie einem aus der Erbengemeinschaft Auskunft erteilt bzw. Überweisungen vornehmen lässt ohne dass der andere seine Zustimmung gibt!?
Eine Vollmacht die zu Lebzeiten ausgestellt wurde ist nicht vorhanden.
Grüße
Mazi

Hallo

Wissenswertes zum Thema „Erbengemeinschaft und Bankkonto“ kann
man finden unter;

http://www.abc-recht.de/ratgeber/erbschaft/konkret/b…

Wenn der Miterbe sein Erbrecht durch einen Erbschein
nachweist, wird die Bank bereit sein, darüber Auskunft zu
geben, aus welchem rechtlichen Grund sie die Verfügungen des
anderen Miterben über das Konto ausgeführt hat.

Gruß, Franz

Hallo
Wenn ich die Angaben auf der verlinkten Seite richtig verstehe
handelt die Bank aber rechtswidrig wenn sie einem aus der
Erbengemeinschaft Auskunft erteilt bzw. Überweisungen
vornehmen lässt ohne dass der andere seine Zustimmung gibt!?

Die Erteilung einer Auskunft an einen Miterben muss nicht rechtswidrig sein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Bank eine Überweisung ausführt, ohne die Berechtigung dessen, der die Überweisung veranlasst hat, geprüft zu haben. Man sollte die Bank danach fragen!

Eine Vollmacht die zu Lebzeiten ausgestellt wurde ist nicht
vorhanden.

Ist das wirklich sicher? Handelt es sich vielleicht um ein so genanntes Oder-Konto? Man sollte die Bank danach fragen!

Normalerweise verlangt die Bank immer den Erbschein, in dem steht zu welchen Bruchteilen ihr in der Erbengemeinschaft steht… Jeder haftet für sein Teil würde ich sagen

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Hallo Mazi,

erfährt die Bank von dem Todesfall, wird sie das Konto entsprechend sperren und die Umsätze überprüfen. Kommt nun ein Angehöriger, kann die Bank auch ohne Erbschein Überweisungen tätigen, die mit der Abwicklung der Beerdigung zu tun haben (Trauerfeier, Begräbnis, Leichenschmaus).
Weitere Überweisungen und Auskünfte wird die Bank nicht zulassen.
Liegt nun ein Erbschein vor, darf die Bank den Erben nur gemeinsam Auskünfte erteilen. D.h. wenn der eine Erbe fragt, bekommt auch der andere Erbe Auskünfte.
Bis eine weitere Regelung getroffen wird, dürfen nur beide Erben gemeinsam verfügen. Dies kann man mittels einer Erbschaftsvollmacht vereinfachen, in dem der eine Erbe dem anderen erlaubt, selbstständig Überweisungen, Daueraufträge etc durchzuführen.
Tritt ein Schaden ein, muss man klar den Einzelfall betrachten… wie war die Konstellation? an wen gingen die Überweisungen? und und und…

Grüße
Deli

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Besten Dank
Mazi

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Hallo,

Sollte das nicht so sein, wer haftet für evt. entstandenen
Schaden?
Die Bank, die vom Todesfall des Kontoinhabers wusste oder
derjenige aus der Erbengemeinschaft der auf das Konto zugriff?

wieso oder? Das ist eine Frage der Reihenfolge und nicht der Alternativen.

Gruß
Christian

Hallo Christian
Reihenfolge?
Die Bank die wusste und meint man kann dies gerade so durchgehen lassen?
Oder die Person aus der Erbengemeinschaft die hier mit einem Anwalt aufgetreten ist der sich evt. darüber klar war daß es nicht ganz richtig war?
Grüße
Mazi

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Hallo,

Reihenfolge?
Die Bank die wusste und meint man kann dies gerade so
durchgehen lassen?
Oder die Person aus der Erbengemeinschaft die hier mit einem
Anwalt aufgetreten ist der sich evt. darüber klar war daß es
nicht ganz richtig war?

zunächst einmal muß derjenige die Kohle wieder rausrücken, der sie sich unrechtmäßig zugeeignet hat. Zivilrechtlich leitet sich aus der Veranstaltung ein Herausgabeanspruch nach § 812 ab. Entsteht darüber hinausgehender Schaden bzw. leistet der Schuldner nicht, entsteht ein Anspruch aus Schadensersatz nach § 823 BGB.

Also: Erst wendet man sich an den unberechtigten Abheber bzw. Überweiser, dann an das Kreditinstitut. Man kann natürlich spaßeshalber eine andere Reihenfolge versuchen, aber dann wird einem das Kreditinstitut was husten - zumindest könnte es das. In der Praxis wird man wohl aus Kulanz bzw. um unnötigen Aufstand und schlechte Presse zu vermeiden zahlen und sich das Geld dann wiederum vom unberechtigten Abheber bzw. Überweiser wiederholen - sofern vorhanden.

Gruß
Christian