eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde auf unbestimmte Zeit von vier Personen gegründet. Die Kündigung der Gesellschaft wird laut Gesellschaftervertrag nach § 723 geregelt. Bei Tod eines Gesellschafters soll laut Vertrag die Gesellschaft fortbestehen.
Ein Gesellschafter hat massiv gegen die Gesellschaft gearbeitet und ihr dadurch geschadet. Jetzt wollen die restlichen drei Gesellschafter
den Vierten ausschließen. Ist dies unter Fortbestand der Gesellschaft möglich oder löst sich die GbR automatisch auf. Wer weiss was ?
siehe hierzu § 737 BGB: Nur dann, wenn im Gesellschaftsvertrag positiv bestimmt ist, dass die Gesellschaft fortbestehen soll, wenn ein Gesellschafter kündigt, kann auch ein einzelner Gesellschafter unter Fortbestehen der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Wenn es keine solche Bestimmung gibt, ist auch der Ausschluss eines Gesellschafters unter Fortbestehen der Gesellschaft nicht möglich. In diesem Fall kommt bloß Kündigung durch die übrigen Gesellschafter, dadurch Auseinandersetzung und Gründung einer neuen Gesellschaft in Frage. Das hat dann aber u.a. steuerlich heftige Folgen, die man im Einzelnen prüfen muss.