Hallo,
habe eine Frage, wer für einen Schaden an einem Rollladen aufkommt.
2003 : Lieferung & Montage gemäß Abmessungstabelle des Herstellers
( Verhältnis Kunststoff / Aluminium ) durch externen Monteur;
2jährige Garantie des Herstellers gemäß dessen AGBs
5jährige Garantie des Monteurs auf Montage
2007 : Rollladen reißt;
es stellt sich heraus, dass die damalige Abmessungstabelle des
Herstellers, nach der die Rollläden in 2003 montiert wurden,
aus heutiger Sicht unterdimensioniert ist;
Wer muss zahlen - der Monteur oder der Hersteller ( gemäß Werkvertrag bzw. Produkthaftungsgesetz ) ?
Danke im Voraus für die Antworten.
Ich würde sagen der Kunde
Hallo,
wenn überhaupt ein Anspruch besteht, dann aufgrund der eingeräumten Garantie. Ansprüche aus einem Werk- oder Kaufvertrag dürften 2005 verjährt sein. Produkthaftung ist was ganz anderes …
Da die individuellen Garantiebedingungen des Garantiegebers nicht bekannt sind, lässt sich zum Inhalt und Umfang der Garantie nicht viel sagen. M.E. scheint es sich aber nicht um einen Montagefehler zu handeln und somit dürfte überhaupt kein Anspruch gegen irgend jemanden mehr bestehen.
Gruß
S.J.
2003 : Lieferung & Montage gemäß Abmessungstabelle des
Herstellers
( Verhältnis Kunststoff / Aluminium ) durch externen
Monteur;
2jährige Garantie des Herstellers gemäß dessen AGBs
5jährige Garantie des Monteurs auf Montage
2007 : Rollladen reißt;
es stellt sich heraus, dass die damalige
Abmessungstabelle des
Herstellers, nach der die Rollläden in 2003 montiert
wurden,
aus heutiger Sicht unterdimensioniert ist;
Wer muss zahlen - der Monteur oder der Hersteller ( gemäß
Werkvertrag bzw. Produkthaftungsgesetz ) ?
Hallo;
2003 : Lieferung & Montage gemäß Abmessungstabelle des
Herstellers
( Verhältnis Kunststoff / Aluminium ) durch externen
Monteur;
2jährige Garantie des Herstellers gemäß dessen AGBs
5jährige Garantie des Monteurs auf Montage
2007 : Rollladen reißt;
es stellt sich heraus, dass die damalige
Abmessungstabelle des
Herstellers, nach der die Rollläden in 2003 montiert
wurden,
aus heutiger Sicht unterdimensioniert ist;
Die Abmessungstabelle war demnach 2003 aktuell?
Wer muss zahlen - der Monteur oder der Hersteller ( gemäß
Werkvertrag bzw. Produkthaftungsgesetz ) ?
Wenn der Monteur nicht gepfuscht hat, muss er auch nicht Zahlen. Beim Hersteller bin ich mir nicht so sicher. Wenn die Abmessungstabelle (was auch immer das ist?) zum Zeitpunkt der Montage Gültigkeit hatte, ist wohl auch der Hersteller aus dem Schneider, weil ja alles richtig nach den damals gültigen Vorgaben gemacht wurde.
LG
Andreas
Danke im Voraus für die Antworten.
Hallo,
wenn überhaupt ein Anspruch besteht, dann aufgrund der
eingeräumten Garantie. Ansprüche aus einem Werk- oder
Kaufvertrag dürften 2005 verjährt sein. Produkthaftung ist was
ganz anderes …
Da die individuellen Garantiebedingungen des Garantiegebers
nicht bekannt sind, lässt sich zum Inhalt und Umfang der
Garantie nicht viel sagen. M.E. scheint es sich aber nicht um
einen Montagefehler zu handeln und somit dürfte überhaupt kein
Anspruch gegen irgend jemanden mehr bestehen.
Gruß
S.J.
Selbst wenn der Monteur selbstständiger Subunternehmer ist, d.h. der Rollladen vom Hersteller gekauft hat und anschließend den R. in Eigenregie ( nach den Vorgaben des Herstellers ) eingebaut hat ?
Hallo,
Selbst wenn der Monteur selbstständiger Subunternehmer ist,
d.h. der Rollladen vom Hersteller gekauft hat und anschließend
den R. in Eigenregie ( nach den Vorgaben des Herstellers )
eingebaut hat ?
was spielt das für eine Rolle?
Sachmängelhaftung/Gewährleistung Werkvertrag/Kaufvertrag verjährt nach 2 Jahren. Da ist nichts mehr zu holen. Garantie aufs Material vom Hersteller: 2 Jahre. Auch vorbei. Garantie auf Montage: 5 Jahre. Da offensichtlich kein Montagefehler, besteht auch da kein Anspruch.
Ursächlich ist wohl ein Planungsfehler des Herstellers, wenn ich das richtig verstanden habe. Da gegen den nunmehr weder Gewährleistungs- noch Garantieansprüche bestehen kann man ja nun nicht den nächst besten (Monteur) zu Verantwortung ziehen. Was kann der denn dafür?
Gruß
S.J.
Hallo,
Selbst wenn der Monteur selbstständiger Subunternehmer ist,
d.h. der Rollladen vom Hersteller gekauft hat und anschließend
den R. in Eigenregie ( nach den Vorgaben des Herstellers )
eingebaut hat ?
was spielt das für eine Rolle?
Sachmängelhaftung/Gewährleistung Werkvertrag/Kaufvertrag
verjährt nach 2 Jahren. Da ist nichts mehr zu holen. Garantie
aufs Material vom Hersteller: 2 Jahre. Auch vorbei. Garantie
auf Montage: 5 Jahre. Da offensichtlich kein Montagefehler,
besteht auch da kein Anspruch.
Ursächlich ist wohl ein Planungsfehler des Herstellers, wenn
ich das richtig verstanden habe.
Ja, das stimmt. Frage mich aber trotzdem, ob nicht trotzdem der Monteur, der die Sache ja vom Hersteller gekauft und eingebaut hat ( wohlgemerkt als selbstständiger Unternehmer mit fünf Jahren Gewährleistung ) herangezogen werden kann ?
Erst hieß es 5 Jahre Garantie auf Montage, jetzt 5 Jahre Gewährleistung. Wieso 5 Jahre Gewährleistung?
Gewährleistung setzt immer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe voraus. Ich weiß wirklich nicht, auf welcher Grundlage hier Ansprüche konstruiert werden sollen.
Ja, das stimmt. Frage mich aber trotzdem, ob nicht trotzdem
der Monteur, der die Sache ja vom Hersteller gekauft und
eingebaut hat ( wohlgemerkt als selbstständiger Unternehmer
mit fünf Jahren Gewährleistung ) herangezogen werden kann ?
Erst hieß es 5 Jahre Garantie auf Montage, jetzt 5 Jahre
Gewährleistung. Wieso 5 Jahre Gewährleistung?
Soweit ich weiß, ist das bei Werkverträgen in §634a II Nr. 1 BGB geregelt.
Danke für die bisherigen Antworten !