angenommen ein Erblasser besitzt Geld und ein Haus.
Er macht ein Testament mit dem er das Geld seinen 3 Kindern zu je 1/3 vermacht. Das Haus soll an einen Dritten gehen.
Haben dann die drei Kinder einen Anspruch auf einen bestimmten Wert des Hauses?
Was wenn der Erblasser 1 Kind (jahrelang keinen Kontakt) nicht im Testament bedenken möchte.
Welchen Anspruch hat dieses Kind?
es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Testamente wirksam aufgesetzt werden können, bei denen alle Vermögensgegenstände an bestimmte Personen „verteilt“ werden.
Erbeinsetzung geht nur nach Bruchteilen, darüber hinaus kann es dann Vermächtnisse geben. Es müssten also z.B. die Kinder je zu 1/3 als Erben eingesetzt werden und das Haus würde einem Dritten vermacht.
Grüße
EK
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angenommen ein Erblasser besitzt Geld und ein Haus.
Er macht ein Testament mit dem er das Geld seinen 3 Kindern zu
je 1/3 vermacht. Das Haus soll an einen Dritten gehen.
Es ist nicht ganz so, wie in der ersten Antwort geschildert, dass man kein Testament machen könnte, in dem man alle Vermögensgegenstände einzelnen Personen zuweist. Dies passiert regelmäßig, ist rechtlich allerdings tatsächlich nicht so vorgesehen, man rettet diese Testamente dann aber durch entsprechende Auslegung und verschafft insoweit dem Willen des Erblassers Geltung. Besser ist es natürlich ein Testament ordentlich zu machen, aber bei Laientestamenten ist die Quote ordentlicher Testamente nach unterschiedlichen Untersuchungen nun mal kleiner 20% und daher ist es mein tägliches Brot, die Dinger irgendwie zu retten und dem mutmaßlichen Willen des Erblassers nachzuspüren. Mehr Spaß macht es natürlich, ein eindeutiges Testament vor sich zu haben.
Haben dann die drei Kinder einen Anspruch auf einen bestimmten
Wert des Hauses?
Das kann man nicht so pauschal sagen. Kinder sind pflichtteilsberechtigt, und wenn durch das Vermächtnis an den Dritten (vermutlich nicht pflichtteilsberechtigt) der auf die Kinder entfallende Rest pro Nase weniger als das ausmacht, was es unter Einbeziehung des Hauses als Pflichtteil bekommen hätte, dann hat es gegenüber dem Begünstigten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Geld, den es aber selbst geltend machen muss. BTW: Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Was wenn der Erblasser 1 Kind (jahrelang keinen Kontakt) nicht
im Testament bedenken möchte.
Welchen Anspruch hat dieses Kind?
Ein nicht bedachter Pflichtteilsberechtigter kann gegenüber den Erben seinen Pflichtteil geltend machen. S.o.
und nun mal angenommen der Erblasser denkt in diesem Fall an Schenkung oder Verkauf. Was dann?
Bei Schnekung könnte doch 10 Jahre zurück der Beschenkte zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet sein !? Bedeutet das Herausgabe des Hauses (was dann evtl. doch zu der vom Erblasser ungewollten Versteigerung führen könnte) oder bedeutet das Herausgabe des Geldeswertes? Und wiederum wie viel (kompletter Wert des Hauses oder i.H. des Pflichtteils von dem Pflichteilsberechtigten, der es geltend macht?)?
Was ist beim Kauf zu beachten? Was wenn der Kaufpreis unter dem tatsächlichen Wert des Hauses liegt?
Wer bezahlt den Gutachter, wenn es doch zu einem Streit kommt und ein Pflichtteilsberechtigter die Herausgabe seines Pflichtteiles (und damit die Schätzung des Hauses) verlangt.
Besten Dank.
(PS: Es sei angenommen, dass der Erblasser in meinem konstruierten Fall darum bemüht ist sich dann doch professionell helfen zu lassen.
=-)
Veronika
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