Hallo,
der Käufer kann die Mahnkosten des Anwaltes grundsätzlich vom Verkäufer ersetzt erhalten, wenn der Verkäufer im Verzug ist.
Das Problem ist hierbei, ob der Verkäufer bei Mahnung schon im Verzug war.
Wenn der Käufer den Verkäufer nie gemahnt hat oder hat mahnen lassen, dann kann der Verzug nur dadurch eingetreten sein, dass vertraglich zwischen den Parteien ein Lieferdatum bestimmt war. Ist dies der Fall gewesen und der Verkäufer hat zu diesem Zeitpunkt nicht geleistet, dann hat er dem Käufer die hiernach entstehenden Anwaltskosten zu ersetzen.
Daher:
Aus einem Liefervertrag, deren Ware Kunde B von Verkäufer A
bestellt und im Voraus bezahlt hat, wird die Ware mit 3
Monaten Verzug schliesslich geliefert.
Zwischenzeitlich hat Kunde B einen Anwalt eingeschaltet, der
den Verzug angemahnt und mit dem Verkäufer A korrespondierte.
Die Frage ist daher, ob der Verkäufer bei der Mahnung schon im Verzug war. Wenn nicht, dann muss er die Anwaltskosten nicht tragen.
Verkäufer A beantragt nach Erhalt der Klage die Abweisung, da
der Kunde B nie eine Rechnung über die Anwaltskosten erhoben
hat, noch den Verkäufer A je darauf angesprochen hat.
Das ist auch nicht notwendig. Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten (die der Käufer ja vorstrecken musste) entsteht durch den Verzug des Verkäufers per Gesetz.
Wenn der Käufer aber nie zuvor die Anwaltskosten gefordert hat (und auch nicht der Anwalt selbst), dann kann man diesem aber die Kosten des Rechtsstreits auferlegen, da der Verkäufer keinen Anlass zur Klage gegeben hat (dann hätte man aber auch gleich anerkennen müssen und nicht Abweisung beantragen dürfen).
Die Rechnung über die Gebühren hat Verkäufer A ledglich durch
den Anwalt erhalten, der hat aber die Klage nicht in seinem
Namen erhoben, lediglich als Prozessbevollmächtigter für den
Kunden B.
Was eine sehr gute Idee von ihm war, da er selbst keinen Anspruch gegen den Verkäufer hat, sondern nur gegen den Käufer, da er auch nur mit diesem einen Vertrag hat. Da der Käufer aber seinerseits ggf. einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegen den Verkäufer hat, kann er diesen durch seinen Anwalt geltend machen lassen.
Dazu die Frage ob überhaupt die Kosten dem Verkäufer in
Rechnung gestellt werden können, der sich beim Lieferverzug
auf verschiedene Faktoren beruft, aber die Lieferung immer
zugesagt
Das ist nicht relevant. Verzug ist Verzug und meint Nichtlieferung trotz Fälligkeit und Mahnung / oder vertaglich festgesetztem Lieferdatum. Wie gesagt, kann hier aber nicht festgestellt werden, ob tatsächlich Verzug vorlag.
Was der Verkäufer hierzu sagt, ändert nichts daran.
hat und vor allem, ist der Kunde B berechtigt eine
Klage zu erheben, wenn er nie den Verkäufer A über seine
Forderung selbst informiert hat bzw. den zur Zahlung
aufgefordert hat?
Wie gesagt, ist er in jedem Fall berechtigt, die Klage zu erheben, wenn er den Anspruch hat. Er könnte ggf. die Kosten des Gerichts tragen, wenn er den Anspruch nie zuvor hat geltend gemacht. Hierzu hätte es aber einer sofortigen Anerkennung des Anspruchs durch den Verkäufer bedurft. Bei Antrag auf Klageabweisung ist das nicht möglich.
Gruß
Dea