Verbraucherdarlehen: Verjährung Zinsen

Liebe Leute,

mal angenommen, jemand nimmt ein Verbraucherdarlehen, gerät damit in Verzug. Es muss doch in jedem Fall ein Vollstreckungstitel zusätzlich vorliegen, damit die Verjährungsfrist 30 Jahre ist, oder?
Dann die Zinsen: ist es möglich, dass der Gläubiger sich ewig nicht meldet und dann plötzlich die Zinsen von 10 Jahren haben will? Oder gelten da auch die Verjährungsfristen von 3 Jahren? Bzw. was hat es mit der Hemmung von 10 Jahren auf sich von Zinsen?

schönen Gruß

Silke

Hallo

Liebe Leute,

mal angenommen, jemand nimmt ein Verbraucherdarlehen, gerät
damit in Verzug. Es muss doch in jedem Fall ein
Vollstreckungstitel zusätzlich vorliegen, damit die
Verjährungsfrist 30 Jahre ist, oder?

Ohne Titel,ist das nach 3Jahren verjährt auch sämtliche andere Forderungen daraus

Dann die Zinsen: ist es möglich, dass der Gläubiger sich ewig
nicht meldet und dann plötzlich die Zinsen von 10 Jahren haben
will? Oder gelten da auch die Verjährungsfristen von 3 Jahren?
Bzw. was hat es mit der Hemmung von 10 Jahren auf sich von
Zinsen?

Selbst mit einem Titel wären in dem Fall Zinsen nur rückwirkend für 3Jahre geltend zu machen

schönen Gruß

Silke

LG
Mikesch

Hallo!

Der Anspruch des Darlehensgebers auf Tilgungs- und Zinszahlungen verjährt in 3 Jahren.

Von entscheidender Bedeutung für die Frage, wann ein darlehensrechtlicher Anspruch verjährt, ist der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns.

Sind für die Verzinsung und Tilgung des Darlehens Ratenzahlungen vereinbart, so ist für den Beginn der Verjährungsfrist für jede einzelne Rate der Tag maßgeblich, an dem die Rate zu zahlen war.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rate zu zahlen war. Beispielsweise beginnt die Verjährungsfrist für alle Raten, die im Jahr 2006 zu zahlen waren, am 31.12.2006, 24.00 Uhr.

Etwas anderes kann gelten, wenn die Bank nicht wusste und auch nicht wissen konnte, wer die Rate zu zahlen hatte, z.B. nach dem Tod des ursprünglichen Schuldners.

Für Verbraucherdarlehen gilt eine Sonderregelung für den Fall des Verzuges mit einer Tilgungs- oder Zinszahlung. Die Verjährung der Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens und auf Zahlung von Zinsen ist vom Verzugseintritt bis zur Titulierung gehemmt, jedoch nicht länger als 10 Jahre ab Entstehung der Ansprüche. Durch die Hemmung wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.

Gruß, Franz

Hallo!

Erstmal danke für die Antworten!

Für Verbraucherdarlehen gilt eine Sonderregelung für den Fall
des Verzuges mit einer Tilgungs- oder Zinszahlung. Die
Verjährung der Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens und auf
Zahlung von Zinsen ist vom Verzugseintritt bis zur Titulierung
gehemmt, jedoch nicht länger als 10 Jahre ab Entstehung der
Ansprüche. Durch die Hemmung wird der Zeitraum, während dessen
die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist
eingerechnet.

Habe ich das jetzt richtig verstanden: Hemmung o.k., d.h. es kann innerhalb von 13 Jahren nach Verzugseintritt noch ein Titel erlangt werden? Und: die Zeit der Hemmung: laufen da die Zinsen oder sind sie ebenso gehemmt?

Danke nochmals!

schönen Gruß

Silke