Eine Frau, 1979 in Deutschland geboren und schon immer dort
gelebt, österreichische Staatsbürgerin (weil beide Eltenteile
Österreicher).
Die beiden werden noch 2007 ein Kind bekommen.
Fragen:
Welche Staatsbürgerschaft(en) hat das Kind bzw. kann es
annehmen?
Es hat automatisch beide.
Kann die Frau
a) zusätzlich zur bestehenden österreichischen noch die
deutsche Staatsbürgerschaft annehmen?
Nach deutschem Recht weiß ich das nicht. Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht erlaubt dies grundsätzlich nicht, es sei denn, man erhält eine Beibehaltungsgenehmigung. Das müsste man beantragen.
b) anstatt der österreichischen die deutsche
Staatsbürgerschaft annehmen?
Wird normalerweise gehen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nach deutschem StAG erfüllt sind.
a) zusätzlich zur bestehenden österreichischen noch die
deutsche Staatsbürgerschaft annehmen?
Nach deutschem Recht weiß ich das nicht. Das österreichische
Staatsbürgerschaftsrecht erlaubt dies grundsätzlich nicht, es
sei denn, man erhält eine Beibehaltungsgenehmigung. Das müsste
man beantragen.
Es gibt neue Regelungen zwischen den EU-Ländern. Genaueres bitte ich doch vielleicht bei Einbürgerungsbehörde zu erfragen.
Welche neuen Regelungen gibt es zwischen EU-Ländern?
Ab einem gewissen Datum erkennen jetzt alle EU-Länder die doppelte Staatsangehörigkeit an. Aber bitte, genau wie ich schon geschrieben habe, bitte bei Einbürgerungsbehörde genaueres in Erfahrung bringen.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 besagt, dass jemand der sich einbürgern lassen will, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben muss.
in § 12 Absatz 2 steht:
2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
Ja, das ist das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz.
Lesen wir mal, was im österreichischen StbG hiezu steht, sicherlich sinnvoller als irgendeine Behörde zu fragen:
§ 26. Z 1 StbG
„Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);“
und da gibt es keine andere Regelung in Bezug auf EU Staaten. Im Übrigen bürgert auch Österreich keinen EU Bürger ein, wenn er nicht seine Staatsangehörigkeit aufgibt.
Wenn dass nicht stört, dann ist es im konkreten Fall halt so, aber es gibt keinen Grund zur Behauptung, dass innerhalb der EU die doppelte Staatsangehörigkeit generell zulässig wäre.