Wirksamkeit einer Satzungsänderung & wahl

Hallo.

Ein Vereinsmitglied hat beantragt, bei der nächsten Mitgliederversammlung die Satzung zu ändern:

  1. Soll der Vorstand für 2 jahre, anstatt wie bisher 1 Jahr gewählt werden.

  2. Soll der Passus „die Mitglieder wählen, auf Antrag in geheimer Wahl, anschließend…“ derart geändert werden, dass bei Antrag auf geheime Wahl erst per Handabstimmung darüber abgestimmt werden muss und nur bei mehr als 50% Fürstimmen geheim gewählt wird, also nicht wie bisher, dass der antrag eines einzigen Mitglieds ausreicht.

Folgende Fragen hierzu:
a) Sollten diese Änderungen beschlossen werden, wann treten sie dann in Kraft? Sofort oder muss das Amtsgericht die satzungsänderung erst akzeptiert haben? Im ersten Fall könnte der Vorstand ja gleich auf 2 Jahre Amtsdauer gewählt werden, wenn die satzungsänderung vor den Neuwahlen abgestimmt wird.

b) wir sind uns im Vorstand nicht schlüssig, ob die Einschränkung des Rechts auf geheime Wahl rechtswidrig ist. Im Grundgesetz ist ja das Recht auf geheime Wahlen verankert, wobei uns natürlich klar ist, dass dabei die den Staat betreffenden Wahlen gemeint sind.

Wäre nett, wenn uns jemand weiter helfen könnte

Hallo!

Die Fragen zur Satzungsänderung werden beantwortet unter

http://www.kreisschuetzenbund-olpe.de/Download/KSB/W…

In der Vereinssatzung kann bestimmt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen in einer Mitgliederversammlung geheim abzustimmen ist. Es ist nicht zwingend, dass geheim abzustimmen ist, wenn (nur) ein Mitglied dies in der Mitgliederversammlung beantragt.

Die geänderten Bestimmungen der Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins werden erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam (§ 71 BGB).

Gruß, Franz