Hallo,
wie ist eine Baulast rechlich einzuordnen?
„Eine Baulast ist im deutschen Recht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers oder - mit dessen Zustimmung - des Erbbauberechtigten (Hamburg: § 79 Abs. 1 HBauO; Erbbaurecht) gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden“.
Es ist weder ein Verwaltungsakt, noch eine sonstige Willenserklärung. Es ist meiner Meinung nach eine „einseitige Verpflichtungserklärung“, aber ein solches Rechtsinstitut gibt es nicht.
Vielen Dank
Martin Unterholzner