Hallo zusammen,
auf vielen Formularen für die Erteilung einer Einzugsermächtigung findet man folgende Klausel:
Wenn das Konto nicht die erforderliche Deckung aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung.
Welchen Sinn macht dies? Ist dies eine Klausel zu Gunsten des „Erteilers“ oder des „Einziehenden“?
Wenn ich so ein Formular entwerfen müssten, würde ich doch die Klausel
Sollte das Konto im Zeitpunkt der Lastschrift nicht die erforderliche Deckung aufweisen und entstehen „dem Einziehenden“ durch die Zahlungsverweigerung des kontoführenden Instituts weitere Kosten, werde ich diese auf Anforderung unverzüglich erstatten.
Also frage ich mich weiterhin: Aus welchem Grund kommt eine solche („keine Verpflichtung“) Klausel auf ein solches Formular?
Soweit ist mir das klar - die meißten Einzugsermächtigungen werden in der Praxis allerdings auf vorgedruckten Formularen erteilt… und da steht i.d.R./oft die erst genannte Klausel drauf.
Welchen Sinn macht die für wen der beiden Vertragspartner?
Das ist keine zwingende Formulierung, die für die Wirksamkeit der Einzugsermächtigung nötig wäre. Ich vermute, es soll eine Erinnerung daran sein, dass der Kontoinhaber für Deckung sorgen muss und das Erteilen der Ermächtigung allein noch keine Erfüllung der Zahlungspflicht ist.
Also frage ich mich weiterhin: Aus welchem Grund kommt eine
solche („keine Verpflichtung“) Klausel auf ein solches
Formular?
Mangelnde Kontendeckung heißt nicht automatisch Rückbuchung einer Lastschrift.
Möglicherweise ist es deswegen so formuliert, weil der Kundenbetreuer trotz mangelnder Kontodeckung entscheiden kann, daß eine Lastschrift trotzdem eingelöst wird. Eine Verpflichtung hierfür gibt es aber nicht.
Wenn dagegen ausreichend Kontodeckung vorhanden ist, dann ist die Bank verpflichtet den Willen des Kunden zu befolgen und die Abbuchung zuzulassen.