Hallo !
Ich hätte mal eine Frage.
Angenommen ein Händler verkauft ein gebrauchtes Motorrad (6 Jahre alt, 45.000km).
Nach 9 Monaten und nur 2.000 km ist der Hinterachsantrieb defekt. In den neun Monaten gab es keine Beanstandungen zu dieser Sache.
Der Händler bietet dem Kunden an, auf seine Kosten einen gebrauchten Hinterradantrieb ( garantiert weniger Laufleistung, 1 Jahr Gewährleistung ) zu besorgen. Der Kunde soll die Einbaukosten zahlen, da sein defektes Krad bei einem anderen Händler an seinem Wohnort steht und er dort das Krad zur Fehlerfeststellung hat zerlegen lassen.
Was wäre wenn der Kunde nicht damit einverstanden wäre und von dem Händler eine komplett neues Ersatzteil verlangt.
Hätte der Kunde darauf einen Anspruch? Müsste der Kunde eigentlich nicht beweisen das bei der Auslieferung vor neun Monaten der Schaden bereits vorgelegen hat ( Beweislastumkehr). Kann er das nicht, hätte er doch gar keinen GW-Anspruch, oder? Wäre das Angebot nicht schon „großzügig“ von dem Händler? Was könnte der Kunde verlangen? Hätte der Kunde immer einen Anspruch auf ein Neuteil? Wenn der Händler schon eine Gewährleistung anerkennen würde, könnte man doch von dem Händler nur verlangen das Fahrzeug wieder funktionsbereit zu machen. Egal ob mit Neu oder Gebrauchtteil???
Danke für Eure Meinungen!!!
Tobias
Hallo,
ein Gewährleistungsanspruch setzt immer das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefährübergang/Übergabe voraus. Die Beweislast hierfür trägt grundsätzlich der Käufer. Damit wäre eigentlich schon alles geklärt. Das Angebot des Verkäufers halte ich daher für außerordentlich kulant.
Gruß
S.J.
Nach 9 Monaten und nur 2.000 km ist der Hinterachsantrieb
defekt. In den neun Monaten gab es keine Beanstandungen zu
dieser Sache.
Der Händler bietet dem Kunden an, auf seine Kosten einen
gebrauchten Hinterradantrieb ( garantiert weniger
Laufleistung, 1 Jahr Gewährleistung ) zu besorgen. Der Kunde
soll die Einbaukosten zahlen, da sein defektes Krad bei einem
anderen Händler an seinem Wohnort steht und er dort das Krad
zur Fehlerfeststellung hat zerlegen lassen.
Was wäre wenn der Kunde nicht damit einverstanden wäre und von
dem Händler eine komplett neues Ersatzteil verlangt.
Hätte der Kunde darauf einen Anspruch? Müsste der Kunde
eigentlich nicht beweisen das bei der Auslieferung vor neun
Monaten der Schaden bereits vorgelegen hat (
Beweislastumkehr). Kann er das nicht, hätte er doch gar keinen
GW-Anspruch, oder? Wäre das Angebot nicht schon „großzügig“
von dem Händler? Was könnte der Kunde verlangen? Hätte der
Kunde immer einen Anspruch auf ein Neuteil? Wenn der Händler
schon eine Gewährleistung anerkennen würde, könnte man doch
von dem Händler nur verlangen das Fahrzeug wieder
funktionsbereit zu machen. Egal ob mit Neu oder
Gebrauchtteil???
Moin,
Wenn der Händler
schon eine Gewährleistung anerkennen würde, könnte man doch
von dem Händler nur verlangen das Fahrzeug wieder
funktionsbereit zu machen. Egal ob mit Neu oder
Gebrauchtteil???
Der Händler erkennt ja hier keinen Gewährleistungsanspruch an sondern handelt kulant. Wenn er einen Gewährleistungsanspruch anerkennen würde, würde dies das Anerkennen eines Sachmangels voraussetzen.
Dann würde die Sache anders aussehen.
Ansonsten schliesse ich mich der Antwort von Steve an.
Gruss Jakob