Beleidigung einer Person übers Internet

Hallo, liebe Experten, die Sache ist folgende: ein Mann hat über meine Freundin auf seiner Homepage ziemlich abgelästert und hat es ins Internet gestellt. Gilt es als öffentliche Beleidigung?
Kann sie ihren Anwalt einschalten?
Danke,
Xana.

Was meinst Du mit abgelästert?
Hallo Xana,

also: eine „öffentliche“ Beleidigung gibt es nicht. Bevor hier die übrigen Experten zu schreien anfangen: § 187a StGB ist mir bekannt und ich kann sehr wohl zwischen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung unterscheiden.

Außerden sollte in Deinem Fall zuerst geklärt werden, ob die beanstandeten Äußerungen tatsächlich den Tatbestand der Beleidigung oder sonstiger Straftaten erfüllen. Freilich, gerade bei Beleidigungen ist die Sache sehr subjektiv. Manche Damen kringeln sich bei „blöde Schlampe“ vor Lachen; den anderen schießen Tränen in die Augen.

Kann sie ihren Anwalt einschalten?

Natürlich steht es Dir frei, einen Anwalt einzuschalten, allerdings gebe ich zu bedenken, daß Beleidigungsklagen nur sehr selten von Erfolg gekrönt sind bzw. anders ausgedrückt: die Strafanzeige wird meist wegen Geringfügigkeit eingestampft. Du darfst auch nicht vergessen, daß Du den Anwalt auch in diesem Fall bezahlen mußt.

Um die Geschichte wenigstens grob beurteilen zu können, wüßte ich schon gerne, welche Äußerungen konkret gefallen sind. Die kannst Du mir natürlich auch privat mailen.

So long

Tessa

Klar kann Deine Freundin einen Anwalt beauftragen. Sie wird sicher auch jemanden finden, der sich damit abgibt. Ich sag’ Dir aber schon jetzt, daß außer einer Honorarrechnung des Anwalts und vergeudeter Zeit nichts, aber auch rein nichts dabei herauskommt.
„Ablästern“ über dritte ist kein schöner Zug, aber nicht verboten. Wollte man beim Ablästern im Internet Anwälte beschäftigen, dann wäre z. B. w-w-w geradezu eine ABM-Maßnahme für Advokaten. Was hier zuweilen geboten wird - und ich nehme mich da nicht aus - ist manchmal schon hart an der Grenze. Das sollte niemand all zu etepetete sehen.

Wenn der Herr also keine ehrabschneidenden, verleumderischen oder schwer schädigende Aussagen absondert, dann lass ihm seinen Spaß. Das legt sich wieder und wer liest den Unsinn schon.

Gruß
Wolfgang

DANKE
Hallo, vielen Dank fuer schnelles Antworten! Mit der Anklage will meine Freundin abwarten und die Beleidigungen fürs Erste nicht zu ernst nehmen.

Um die Geschichte wenigstens grob beurteilen zu können, wüßte
ich schon gerne, welche Äußerungen konkret gefallen
sind.

Das ist der Text von seiner Homepage:
„… Freundin, die genausoviel Ahnung vom Gruftie-Sein hat, wie von der deutschen Sprache, ein schwarzes Kleid gekauft, in dem sie wahrlich klasse aussieht…man sollte eben nicht unbedingt versuchen einen Brauereipferdhintern auch noch zu betonen *grins*. Und wie zitierte einer meiner Klassenkameraden den berühmten Lenin: „Es ist einfacher, ein Schwein mit drei Köpfen zu finden, als einen Weissrussen mit Charakter!“ *LOL* kann ich dazu nur sagen. : )). Womit wieder einmal bewiesen wäre, daß man alleine durch das Anziehen schwarzer Klamotten und Tragen grüner
Kontaktlinsen noch lange kein Gruftie ist, hehehe.“

(Meine Freundin ist Russin,kann fast perfekt Deutsch, alle finden, dass sie sehr hübsch ist und eine gute Figur hat - das muss einfach mal gesagt werden :smile:

Ciao,
Xana.

Ignorieren, ignorieren, ignorieren!
Hallo Xana,

vorab eine Frage: ist Deine Freundin überhaupt eine Gothic? Hier, wie auch bei allen anderen „Beleidigungen“, hilft nur eins: I G N O R I E R E N ! ! ! und zwar konsequent und bis in alle Ewigkeit.

Über den - offenbar gekürzt wiedergegebenen - Text selbst kann ich eigentlich nur schmunzeln. Offensichtlich hat derjenige, der diese Zeilen verbrochen hat, nicht die geringste Ahnung von „Grufties“ bzw. „Gothics“ (mir persönlich gefällt diese Bezeichnung besser).

Im Klartext: Cherie hat weder einen Schimmer, wie die Gothic-Bewegung entstanden ist noch worum es dabei überhaupt geht. Wir sind weder seelische Krüppel noch durchgeknallte Satanisten, noch lungern wir in romantischer Todessehnsucht tägtäglich - pardon: nachtnächtlich - auf Friedhöfen herum, noch tragen wir - quasi als Erkennungszeichen - grüne Kontaktlinsen (bei braunen Augen funktioniert es ohnehin nicht).

Aber zurück zum Thema:

"… Freundin, die genausoviel Ahnung vom Gruftie-Sein hat,
wie von der deutschen Sprache, ein schwarzes Kleid gekauft, in
dem sie wahrlich klasse aussieht…man sollte eben nicht
unbedingt versuchen einen Brauereipferdhintern auch noch zu
betonen *grins*.

Du sagst selbst, daß Deine Freundin sehr hübsch ist, eine gute Figur hat und der deutschen Sprache durchaus mächtig ist. Außerdem wurde sie offensichtlich nicht namentlich erwähnt. Oder doch?

In Kenntnis dieser Tatsachen würde es mir am Allerwertesten vorbeigehen, was ein Einzelner über mich denkt. Sie - und alle anderen - wissen, daß es nicht der Realität entspricht. Es könnte doch auch sein, daß der Typ einfach neidisch ist, weil Deine Freundin die besseren Noten / den besseren Job hat (leider weiß ich nicht, wie alt Ihr seid). Wenn ich es richtig sehe, wurde sie ohnehin nicht namentlich erwähnt.

Und wie zitierte einer meiner
Klassenkameraden den berühmten Lenin: „Es ist einfacher, ein
Schwein mit drei Köpfen zu finden, als einen Weissrussen mit
Charakter!“ *LOL* kann ich dazu nur sagen. : )).

Wegen eines Zitates kannst Du niemanden belangen, obwohl ich dieses schon wegen des Kontextes keinesfalls billige.

Ansonsten: siehe Titel!

So long

Tessa

Ehrenbeleidigung?
Ich weiß ja nicht wie das in Deutschland so ist, aber in Österreich wäre dies ein Fall der Ehrenbeleidigung und damit strafrechtlich relevant. Da Internet Homepages einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, wäre das sogar eine qualifizierte Ehrenbeleidigung.

Holla

Ich zwar keine Ahnung ueber die strafrechtliche Relevanz, aber was willst du machen? Deswegen wirklich jemanden anzeigen?
Was es einem so wichtig ist, dann fallen mir zwei Sachen ein, je nachdem was fuer eine Person das ist (Alter, Selbstbewusstsein…).

Versuchem, ihm „Angst“ zu machen, formell aussehende Briefe, in denen auf die Rechtslage hingewiesen wird, wenn man das Geld ueber hat, meinetwegen auch von einem Anwalt aufgesetzt und geschrieben. Halte ich aber auch fuer uebertrieben.

Oder, in diesem(!) Fall, „Auge um Auge“. Eine nette Webseite, gewuerzt mit Ironie und Sarkasmus, ueber die Person und seine Ansichten zu den angesprochenen Themen, so eine Art lustige Gegendarstellung. Wobei natuerlich darauf geachtet werden muss, nicht selbst beleidigend zu werden.

Hm, es gibt ja noch eine dritte, in meinen Augen die beste Variante, die oben erwaehnt wurde:
IGNORIEREN!

Gruss, Lutz

Hi Tom,

Ich weiß ja nicht wie das in Deutschland so ist, aber in
Österreich wäre dies ein Fall der Ehrenbeleidigung und damit
strafrechtlich relevant. Da Internet Homepages einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich sind, wäre das sogar eine
qualifizierte Ehrenbeleidigung.

Wenn ich jeden, der

  1. üble Polen-Witze erzählt (allen voran Harald Schmidt),
  2. meinen Hintern in seinem jugendlichem Wahn mit dem eines Brauereipferdes verwechselt und sich
  3. wegen meines Outfits, meiner Haare und meines Make-Ups aufregt (Suuupi! Endlich auch mal ein Grund, gegen meine Oma vorzugehen!),

wegen Ehrbeleidigung anzeigen würde, wäre die gesamte Berliner Staatsanwaltschaft auf Jahre im voraus nur durch mich ausgebucht. Wegen der Polen-Witze müßte ich dann allerdings gerechter Weise gleichzeitig eine Selbstanzeige erstatten.

Mit dem österreichischem Recht beschäftige ich mich natürlich nicht sonderlich intensiv, deswegen kann ich zu Deinen Ausführungen nicht viel sagen.

In Deutschland ist es auf jeden Fall so, daß eine Beleidigung/Verleumdung per Internet nur dann als eine solche durchgeht, wenn die Person eindeutig (Namensnennung, Initiale, evtl. „entschäfte“ Fotos, Nennung von Sachverhalten, die eindeutig auf diese Person schließen lassen, etc.) identifiziert werden kann.

Bisher ist mir lediglich ein solcher Fall, nämlich der eines Rechtsanwalts, bekannt, in dem der Gegner zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens verurteilt wurde. Der Fall trifft hier allerdings nicht zu, denn der dortige Beklagte hat auf seiner HP nicht nur über den betroffenen RA „abgelästert“ sondern zusätzlich einen Link zu weiteren ehrenrührigen Infos über den Rechtsanwalt eingestellt.

Im übrigen klagte der Anwalt u. a. wegen §§ 823 (Schadenersatzpflicht) i. V. m. § 186 StGB (Üble Nachrede) und § 824 BGB (Kreditgefährdung). Insbesondere der letztgenannte Paragraph dürfte hier kaum relevant sein.

Was mich jetzt natürlich brennend interessieren würde: wegen welcher Äußerungen würdest Du denn strafrechtlich vorgehen? Brauereipferd ist keine Beleidigung, Lenin hat nachweislich den Schwachsinn mit den dreiköpfigen Schweinen von sich gegeben (und nicht nur diesen) und nach dem, was ich gelesen habe ist die Freundin von Xana keine Weißrussin sondern Russin.

Natürlich kann die Freundin von Xana immer noch die Staatsanwaltschaft einschalten, aber lohnt sich diese ganze Aufregung wegen ein paar idiotischen Äußerungen eines Schuljungen???

So long

Tessa

Erklärung und Korrektur
Erstens eine kleine Korrektur: eine qualifizierte Ehrenbeleidigung gibt es nicht.

Zweitens zur Erklärung: die Ehrenbeleidigung betrifft die Verspottung, Beschimpfung oder Mißhandlung vor mehreren Leuten oder in der Öffentlichkeit (§115StGB)
Die Ehrenbeleidigung ist ein Privatanklagedelikt, es wird also von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt, eine Anzeige würde daher keinen Erfolg haben. Es müsste schon der oder die Geschädigte als Ankläger bei Gericht einschreiten.
Natürlich setzt auch im Ö Recht die Ehrenbeleidigung eine Beleidigung gegen eine individuell identifizierbare Person voraus. Ich habe das Posting so verstanden, dass das so ist.

Üble Nachrede (§111StGB) wäre der Sachverhalt sicherlich nach Ö Recht auch nicht.

Zum besseren Verständnis § 115 StGB Beleidigung

(1)Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)…
(3)…

Ich würde es jedenfalls für denkbar halten die Aussagen als „Verspottung“ zu qualifizieren. Daher habe ich auf die evtl. mögliche Strafbarkeit nach § 115 StGB geschlossen. (Ich habe allerdings die Judikatur jetzt nicht auswendig im Kopf)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Meine persönliche Vorgangsweise wäre ja auch es zu ignorieren.
Aber Aug um Aug ist eine eher dumme Vorgangsweise. Damit haben sich nämlich schon eine ganze Menge Leute strafbar und auch zivilrechtlich Haftbar gemacht.