Hallo Jakob,
das Schreiben des Gerichts verwundert mich.
Aus den Nachrichten entnehme, dass die Materie anscheinend
doch nicht ganz so leicht ist, denn die widersprüchlichen
Aussagen hinsichtlich der Kostenentscheidung verwirren mich
ein wenig.
Ich habe einmal in einem Brief von einem deutschen Amtsgericht
folgenden Satz gelesen: „Versagungstatbestände des § 290 InsO
müssen konkretisiert und glaubhaft gemacht werden. Eine evtl.
zurückweisende richterlicher Entscheidung müsste
kostenpflichtig ergehen.“
Mich beschäftigt nun die Frage, wo diese Kostenentscheidung
geregelt ist.
Ich habe meine Info dazu aus dem Heidelberger Kommentar zur InsO, § 290, die Randnummer weiß ich nicht aus dem Kopf.
Meine dritte Frage ist eher allgemein-juristischer Natur.
Sofern das Insolvenzverfahren selbst vom Schuldner ausgegangen
ist, ist es doch etwas unverständlich, dass Gläubiger (die ja
nicht aktiv das Insolvenzverfahren betreiben und durch die
Restschuldbefreiung im Grunde wesentlich schlechter gestellt
werden) auch noch dafür bezahlt müssen, dass sie ihren Beitrag
zum Verfahren leisten.
Darüber, dass ein Versagungsantrag ein Beitrag zum Verfahren ist, kann man streiten, aber meinetwegen.
Hier gilt das alte Prinzip: Wer die Musik (den Versagungsantrag) bestellt, zahlt die Rechnung, es sei denn, der Angeklagte wird „schuldig“ gesprochen.
Anders wäre das im Übrigen gar nicht praktikabel. Sonst würde jeder Gläubiger einen Versagungsantrag stellen. Dies würde neben grandios hohen Kosten für den Schuldner beziehungsweise die Staatskasse grandios viel Arbeit vor allem für die Gerichte bedeuten.
Dagegen spricht übrigens nicht, dass der Versagungsantrag nach § 290 gerichtskostenfrei ist (nach meinen Infos zumindest), weil der nämlich nur durch persönliches Erscheinen im Schlusstermin gestellt werden kann.
Gruß,
Oskar