Umgangsrecht

Hallo,

ich möchte gerne wissen, wieviel „Umgang“ (einschl. Übernachtungen) einem KV einer 14 jährigen Tochter zusteht und wie er dieses einfordern kann.

Zur Vorgeschichte:

Die Eltern (unverheiratet) trennten sich kurz nach der Geburt des Kindes (geb. 1993).
KV hatte eine neue Lebensgefährtin, die aber mit einem Kontakt zu dem Kind nicht einverstanden war. KV hat sich da leider unterdrücken lassen.

2001 lernte KV seine jetzige Frau kennen, und sie setzte sich dafür ein, das der Kontakt zu dem Kind wieder zustande kommt.
Mit Absprache der KM durfte der KV das Kind jedes 2. WE über nacht bei sich haben.
Dies ging ein halbes Jahr gut und dann stellte sich KM quer.
Sie beendete den Kontakt mit den Worten:„Das Kind brauche den KV nicht, ihr Lebensgefährte ist „ihr“ Vater und das reicht“.

Der KV suchte einen Anwalt auf, der aber nichts weiter sagen konnte, ausser das Umgangsrecht gerichtlich durchzusetzen.
Da dem Kind schon immer nur schlechte Sachen über dem KV erzählt wurden, und somit schon völlig durcheinander war, entschloß der KV zum Wohle des Kindes keine gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Das Kind war zu der Zeit 9 Jahre und sollte diesem Streß nicht auch noch ausgesetzt werden.
Der KV beschloß zu warten, bis seine Tochter selbst soweit ist und ihn aufsucht.

Jetztiger Stand:

Dieser Fall ist nun vor zwei Wochen eingetreten.
Das erste Treffen fand auf neutralem Boden statt und das Kind wurde am selben Tag wieder nach Hause gebracht.
Das darauf folgende WE durfte das Kind bei dem KV übernachten.
Was aber wohl mit Überredung der KM vom Kind zustande kam, da die Worte der KM waren: „Das muß ich mir noch überlegen“.

Nun wollte das Kind dieses WE eigentlich wieder zum KV.
Die KM ist strikt dagegen und ist der Meinung: 1x im Monat reicht doch völlig aus.

Gestern fand ein Telefonat zwischen KV und Kind statt. Kind erklärte das es dieses WE zuhause bleiben müsse, aber dann nächstes WE kommt.
Im Hintergrund hörte man dann die KM: „Das haben wir noch nicht besprochen und ausserdem kommt es ganz auf dein Verhalten an. Änderst du dein Verhalten nicht, darfst Du auch nicht“.

Somit ist davon auszugehen, das es KM eigentlich immer noch nicht will, das KV und Kind Kontakt haben und sie das Kind unter Druck setzt „Bist du nicht lieb zu mir, dann darfst du nicht“

Da KV und auch Kind nicht wollen, das KM sich wieder dazwischen stellt, stellt sich nun die Frage, welche Möglichkeiten bestehen und wie oft KM das Kind zum KV lassen muß.

Es war die Überlegung die KM schriftlich auf Ihre Pflicht (Kontakt zu KV zu fördern usw.) aufmerksam zu machen.
Es ist aber davon auszugehen das KM mit dem Argument kommt: KV hat sich ja die ganzen Jahre nicht um das Kind gekümmert.
Von daher ist wohl mit einer gütlichen Einigung nicht zu rechnen.

Aber sollte man die KM vorwarnen, das wenn das Umgangsrecht nicht nach einer Vereinbarung läuft, das man andere Schritte geht?

Ich hoffe das es soweit verständlich geschrieben ist und jemand den einen oder anderen Tipp hat.

Gruß
Susanne

Hallo!

Über die Regelungen zur Ausübung des Umgangsrechts des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, müssen sich die Eltern verständigen. Die Vorstellungen des Kindes, das ja auch ein Recht auf Umgang mit dem Elternteil hat, bei dem es nicht lebt, müssen dabei berücksichtigt werden. Das Kind kann allerdings die Zeiten des Umgangs nicht selbst bestimmen.

Es ist wichtig, dass feste Regelungen für einen längeren Zeitraum, etwa ein Jahr, getroffen werden. Regelungen, die von Fall zu Fall gefunden werden müssen, bieten immer wieder Gelegenheit zu neuen Querelen.

Eine Möglichkeit ist, das Jugendamt um Vermittlung zu bitten. Das Jugendamt wird die Angelegenheit mit den Eltern besprechen und auf eine Einigung hinwirken.

Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht. Auch das Gericht wird die Wünsche des Kindes berücksichtigen.

Gruß, Franz