Gebrauchtfahrzeugkauf

Hallo zusammen !
Hätte gern Meinungen zu folgender möglicher Konstellation :
Der Name des im Kaufvertrag aufgeführten Verkäufers eines Gebrauchtfahrzeuges ( von privat an privat ) ist identisch mit den Angaben im Kfz-Brief bzw. -schein. Unterschrieben ( Datum und Unterschrift des Verkäufers ) wird von einer anderen Person, die Fahrzeug und Papiere übergibt - also Verkäufer ist nicht Eigentümer.
Wer ist im Falle von Reklamationen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen eigentlich Ansprechpartner bzw. verantwortlich - der Eigentümer, der eventuell gar nicht in Erscheinung getreten ist oder der Verhandlungspartner/Gesprächspartner, der die Unterschrift geleistet hat, obwohl er nicht Besitzer des Fahrzeugs ist.
Eine mögliche Konstellation die sicherlich bei vielen (Fahrzeug)-verkäufen auftreten kann, obwohl - und das ist schon klar - stets mit dem Eigentümer Verträge abgeschlossen werden sollten.

Moin,

derjenige, der den Kaufvertrag als Verkäufer unterschreibt, sollte über eine Vollmacht verfügen und diese auch vorlegen können sofern er nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Ansprechpartner im Gewährleistungsfall ist immer der Vertragspartner.
Also derjenige, der im Vertrag als Verkäufer auftritt.
Um aber sicherzugehen sollte die og. Vollmacht vorliegen.
Aus der in der Frage genannten Konstellation ist nicht ersichtlich, ob der Vertrag im Sinne des Eigentümers ausgestellt wurde.

Gruss Jakob


Hallo Jakob,

gern ergänze ich die bisherigen Ausführungen :

  • angenommen Vollmacht liegt beim Verkauf nicht vor
  • Name im Kfz-Brief/-schein z. B. XXX Müller, aufgeführter Name im
    Gebrauchtfahrzeug-Kaufvertrag ( Teil mit Namen und Anschriften der
    Vertragspartner ) ebenfalls XXX Müller.
  • Im Kauvertrag steht üblicherweise der Hinweis - Zusicherung: Der
    Verkäufer sichert zu, dass er Eigentümer des Fahrzeugs und das
    Fahrzeug frei von Rechten Dritter ist.
  • unterschrieben wurde der Kaufvertrag von YYY Müller, also der
    Besitzer/Eigentümer ist zwar mit XXX Müller aufgeführt, die
    Unterschrift wurde aber von YYY Müller geleistet.
    Wer ist in einem solchen Fall für die zugesicherten Eigenschaften
    des Fahrzeuges verantwortlich bzw. Ansprechpartner bei eventuellen
    Ansprüchen? XXX Müller hat den Vertag nicht abgeschlossen obwohl er
    Eigentümer des Fahrzeuges ist. YYY Müller könnte behaupten, dass ihm das verkaufte Fahrzeug gar nicht gehört, obwohl er bei der Übergabe
    sämtliche Unterlagen und das fahrzeug an den Käufer übergeben hat.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Vertrag überhaupt gültig?
Moin,

Wer ist in einem solchen Fall für die zugesicherten
Eigenschaften
des Fahrzeuges verantwortlich bzw. Ansprechpartner bei
eventuellen
Ansprüchen? XXX Müller hat den Vertag nicht abgeschlossen
obwohl er
Eigentümer des Fahrzeuges ist.

In dem Fall hätte man sich erklären lassen sollen warum der Verkäufer nicht selbst unterschreibt.
Ich stelle daher die Frage: Ist der Vertrag überhaupt gültig.
Die Beantwortung dieser Frage überlasse ich aber lieber den hier zahlreich anwesenden Rechtsexperten.

YYY Müller könnte behaupten,
dass ihm das verkaufte Fahrzeug gar nicht gehört, obwohl er
bei der Übergabe
sämtliche Unterlagen und das fahrzeug an den Käufer übergeben
hat.

Demnach hätte YYY das Fahrzeug ohne Vollmacht nicht verkaufen dürfen.
Es gibt sicher Konstellationen, wo z.B. ein Fahrzeug aus einer Erbmasse verkauft wird. Hier erscheint es logisch, dass derjenige, der in den Papieren eingetragen ist nicht selbst unterschreiben kann.
In dem Fall hätte allerdings nicht der Name des Erblassers im Kaufvertrag auftauchen dürfen, sondern der Name des Erben.
Andererseits gibt es auch die Variante, dass das Fahrzeug z.B. auf den Vater zugelassen war, während der Sohn Eigentümer war.
Aber auch hier hätte der Sohn nicht den Namen des Vaters als Verkäufer eintragen dürfen. In der Praxis wird das allerdings oft so gehandhabt.

Gruss Jakob

Re: Vertrag überhaupt gültig?

Mit dieser Frage hast du das Thema auf den Punkt gebracht !

Wenn z. B. ein relativ neues und teures Gebrauchtfahrzeug 15 Kilometer nach Übernahme einen Defekt aufweist, der Kosten von mehreren tausend Euro verursacht und dem Vorbesitzer keine arglistige Täuschung nachgewiesen werden kann, wäre eine Klärung der aufgeführten Frage die einzige Möglichkeit, den Vertrag anzufechten.