Differenzbesteuerung gem. § 25 UStG

Wer kann obigen Paragraphen für einen Nichtjuristen verständlich formulieren?

Wer kann obigen Paragraphen für einen Nichtjuristen
verständlich formulieren?

Sorry hier gehts um Reiseleistungen - mir fehlt die Phantasie und Branchenkenntnis um mir vorzustellen was das praktisch bedeutet, aber vielleicht hilft Dir das Beispiel aus dem Gebrauchtwagenhandel (§ 25a UStG).

Wenn ein gewerblicher Kfz-Händler von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen ankauft und diesen wieder an eine Privatperson verkauft,hätte er ja normalerweise das Problem, daß er für den gesamten Verkaufpreis USt in Rechnung stellen müßte. Da er das Fahrzeug aber ohne MwSt-Ausweis erworben hat, kann er keine Vorsteuer ansetzen. Die Rechnung sähe also wie folgt aus:

Einkauf 10.000 EUR
Vekauf netto 12.000 EUR
zzgl. 19% MwSt 2.280 EUR
Verkaufspreis = 14.280 EUR

Das würde den Händler gegenüber dem Privatmann, der ja für den Verkauf keine MwSt berechnen muss, stark benachteiligen. Hinzu käme, daß die Idee der Mehrwertbesteuerung (gegenüber der Umsatzbesteuerung bis ca. 1960 - glaube ich so um den Dreh) damit nicht erfüllt ist.

Der Gesetzgeber hat daher diverse Ausnahmen von der Regel, daß ein gewerbliche Händler auf alle Umsätze USt erheben muss, zugelassen. In diesem Fall muss er wie folgt rechnen:

Einkauf 10.000 EUR
Verkaufspreis 12.000 EUR

Differenz = 2.000 EUR
nur auf diese Differenz muss er USt anmelden =
2.000 * 19% = 380,- EUR

Diese „Differennz-Steuer“ darf er allerdings NICHt ausweisen, d.h. auch ein gewerblicher Käufer könnte sie nicht als Vorsteuer geltend machen.

Ach ja, durch die Differenzbesteuerung sinkt sein Gewinn (was ja normalerweise bei der USt als „durchlaufender Posten“ nicht der Fall ist) ggf. muss er also die Differenz entsprechend hochrechnen, so daß im der gewünswchte (Roh-)Gewinn verbleibt.

War das verständlich?
Gruß Conrad