Person A bietet Person B per E-Mail an, vom Vertrag zurückzutreten.
Person B nimmt per E-Mail dieses Angebot an.
Person B ändert seine Meinung und möchte trotz seines Vertragsrücktritts per E-Mail weiterhin auf den Vertrag bestehen.
Ist eine solche Konversation über Verträge und deren Rücktritte per E-Mail überhaupt rechtens und vertraglich bindend oder kann Person B beim Rücktritt vom Rücktritt darauf berufen, dass dieser per E-Mail überhaupt nicht rechtens und bindend war?
grundsätzlich ist eine solche Vereinbarung bindend, da prinzipiell Verträge mündlich abgeschlossen, geändert und aufgehoben werden können.
Anders wäre das hier nur, wenn der zugrunde liegende Vertrag beinhaltet, dass Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen und dass zudem die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst der Schriftform bedarf.
In diesem Fall würden Emails nicht ausreichen.
Schließlich könnte sich die Unwirksamkeit der Email Vereibarung auch daraus ergeben, dass der zugrunde liegende Vertrag per Gesetz der Schriftform bedurfte (zB. Grundstückskaufvertrag). In diesem Fall ist die Aufhebung zwar zunächst auch mündlich möglich, es gibt aber bei schriftformbedürftigen Verträgen Ausnahmen hiervon (zB. Auflassung zur Grundstücksübertragung ist schon bei dem Grundbuchamt eingereicht). Das kann man aber jetzt so nicht feststellen.
Ist Obiges jedoch nicht in dem zugrundeliegenden Vertrag gegeben, ist die Vertragsaufhebung (das wäre es rechtlich gesehen) wirksam.
Gruß
Dea
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Bei dem Vertrag handelt es sich um einen (Muster-)Mietvertrag. In diesem steht:
" § 23 Änderungen des Vertrages
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen des Vertrages sollen schriftlich vereinbart werden. Das gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte und Vergleiche aller Art."
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen des
Vertrages sollen schriftlich vereinbart werden. Das gleiche
gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte und Vergleiche aller
Art."
Ich fürchte, das wird nicht helfen. Denn einerseits handelt es sich um eine Soll-Vorschrift und somit wohl nicht um eine strikte Schriftformvereinbarung.
Zweitens fehlt der Zusatz, dass die Änderung dieser Klausel selbst der Schriftform bedarf. Daher hätten die Parteien hierbei zudem einvernehmlich das Schriftformerfordernis mit aufgehoben.
Disclaimer: Sollte es sich um einen Wohnraummietvertag handeln und es hier mietrechtliche Besonderheiten geben, insb. BGH Rechtsprechung, dass Mietvertragsaufhebungen immer der Schriftform bedürfen, könnte jemand, der das weiß, mal was sagen. Denn ich habe mit Wohnraummietrecht wenig (eigentlich nichts) zu tun.
Mietaufhebungsverträge bedürfen keiner bestimmten Form, es
geht lediglich um die Nachweisbarkeit.
Die ist hier durch den e-mail-Verkehr gegeben.
Mailabsender können ja relativ leicht gefälscht werden. Ist also wirklich so einfach E-Mails als Beweis heranzuziehen, wenn die Mails nicht signiert (oder wie das korrekt heißt) wurden?
aber hier wurde ja nie bestritten, dass dem so war. Natürlich könnte B nun auf die Idee kommen, weil du ihm den Floh ins Ohr gesetzt hast, aber das könnte dann ja auch peinlich für ihn enden.
Ich weise immer wieder gern darauf hin, dass, bevor es auf Beweisfragen ankommt, eine behauptete Tatsache erst einmal strittig sein muss. Solange die andere Partei im Gerichtsverfahren nicht bestreitet, kommt es auf Beweise nicht an. Und so eine Mail wird doch meistens unstrittig sein, zumal die Parteien der Wahrheitspflicht unterliegen und nicht lügen dürfen.