Ein Klage weitab des eigenen Domiziels

Wir nehmen mal an Kläger K verklagt den Beklagten B

B wohnt 500Km weit weg, in Süddeutschland.

K hat einen Anwalt der regt an das Gericht möge doch das Verfahren schriftlich führen.

Das Gericht setzt aber eine Güteverhandlung an, mit nachfolgenden Termin.

Geladen wird nur B

Jetzt die Frage: Wenn sich K einen 2ten Anwalt nimmt, der Ortsansässig ist, wer zahlt den, wenn K gewinnt ?

oder ist das so, daß sich die Anwälte den Lohn in der Sache teilen müssen.

Der Anwalt der den K vertritt, hat in seiner Rechnung Vorschuss
schon eine Terminsgebühr mit drin im Sinn von Ziffer 3104 VV RVG
was das auch sein mag.

Christa

Wenn K verliert, muss dann der eigene Anwalt die Terminsgebühr an seinen Kollegen abtreten oder nehmen beide die Terminsgebühr und K zahlt dann 2 Anwälte in jeweis voller Höhe ?
oder müssen die teilen oder wie geht das ?

Der Anwalt des K nimmt den Termin entweder selbst wahr (lohnt sich nur bei einem hohen Streitwert) oder aber er beauftragt einen Kollegen am Gerichtsort.

Die Beauftragung eines Kollegen am Gerichtsort verursacht für den Kläger keine Mehrkosten, die Rechtsanwälte vereinbaren Gebührenteilung.

Hingehen muss jemand, ansonsten droht dem Kläger ein Versäumnisurteil.

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Erst mal Danke für die Antwort, aber wie könnte der eigene Anwalt schreiben dass die Beauftragung eines „Kollegen“ vor Ort zusätzlich kosten würde.
Es sei denn man würde selber teilnehmen und auf einen Anwalt wäherend der Verhandlung verzichten.

Danke nochmals

Christa

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Huhu!

Die Beauftragung eines Kollegen am Gerichtsort verursacht für
den Kläger keine Mehrkosten, die Rechtsanwälte vereinbaren
Gebührenteilung.

Das ist weder vom Gesetz so vorgesehen noch in der Praxis üblich, zumindest wenn dabei die dem ortsansässigen Anwalt zustehende Verfahrensgebühr unter den Tisch fallen sollte. Das Gesetz sagt:

Heimanwalt: 1,3 Verfahrensgebühr + Auslagenpauschale
Auswärtsanwalt: 0,65 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, Auslagenpauschale

Kommt es zum gerichtlichen Vergleich, erhalten beide Anwälte eine 1,0-Gebühr dazu.

Und selbstverständlich zahlt B alles, wenn er verliert. Oder besser gesagt: Er muss es dem K ersetzen, denn das Risiko, ob B überhaupt zahlen kann, tragen NICHT die Anwälte…

In der Praxis üblich ist Gebührenteilung.

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Jetzt wird’s spannend… Ich hole mir schon mal Chips und 'ne Flasche Cola raus…

-)))

Levay

In der Praxis üblich ist Gebührenteilung.

Und zwar der festsetzbaren Gebühren. Eine Beauftragung im Namen der Mandantschaft bei Unterschreitung der gesetzlichen Sätze ist wettbewerbswidrig.

Jetzt wird’s spannend… Ich hole mir schon mal Chips und 'ne
Flasche Cola raus…

…ich hab schon ein Bier aufgemacht!

Prösterchen!

Levay
(der ja leider kein Bier trinkt)