Räumpflicht nur EINEM Mieter auferlegen?

Hallo wer-weiss-was Gemeinde!

Kurze Frage:

Ist es erlaubt die Räumpflicht nur EINEM Mieter aufzuerlegen, (nur weil dieser vielleicht im Erdgeschoss wohnt) auch wenn in dem Haus mehrere (zum Beispiel drei) Parteien wohnen?

Vielen Dank im voraus.
Gruß
>Fred

Kurze Frage, kurze Antwort:

Nein, das ist nicht statthaft.
(Ich gehe davon aus, daß Du von Schneeräumen sprichst)

Hi Goosi,

das ist nicht ganz richtig. Es kommt darauf an, was vertraglich vereinbart wurde. Steht z.B. in meinem Vertrag, dass ausschließlich die EG-Mieter für die Schnee- und Glatteisbeseitigung zuständig sind, brauche ich mich auch nicht darum zu kümmern.

Mittlerweile gehen Vermieter auch schon dazu über dies zu ändern. Mieter mit „alten Verträgen“ werden aber einer Änderung diesbezüglich nie zustimmen, so dass die Schnee- und Eisbeseitigung weiterhin dem EG-Mieter obliegt. Und das so lange, bis neue mieter mit „neuen Verträgen“ eingezogen sind und dies überhaupt geändert werden kann.

Nebenbei erwähnt, zahlen EG-Mieter sehr häufig weniger Miete als die übrigen Hausbewohner, eben wegen dieser Verpflichtung.

Gruß

Dagmar

Hallo Fred,
in unserem Mietvertrag befindet sich keine klausel die uns zu Schneeräumungarbeiten verpflichtet, lediglich die Mietparteien im Erdgeschoß werden hierzu herangezogen.Letztes Jahr kam dann ein Schreiben von unserem Vermieter,in dem er uns kurz und knapp mitteilte all Mietparteien seien nun verpflichtet sich an solchen Maßnahmen zu beteiligen.Da in den Mietverträgen nichts derartiges vereinbart war , einige Mieter teilten dem Vermieter fristgemäß mit , dass sie nicht bereit seien sich hieran zu beteiligen da im Mietvertrag nicht vereinbart ,andere übernahmen fortan diese Aufgabe mit.
Also wenn in den mietvertägen der anderen mieter nichts entsprechendes steht , sind sie auch nicht verpflichtet.
Viele Grüße Anke

Die Räumpflicht für Laub und Schnee trifft grundsätzlich den Grundeigentümer. Die Mieter haben damit zunächst nichts zu schaffen, schon überhaupt nicht automatisch. Der Gundeigentümer schließt auch tunlichst eine entsprechende Haftpflichtversicherung ab. Schließlich reicht schon ein einziges glitschiges Blatt, auf dem ein Passant ausrutscht, für Schadenersatzforderungen in unkalkulierbarer Höhe.

Der Grundeigentümer kann aber seine Räum- und Sicherungspflichten übertragen, z. B. auf einen gewerblichen Räumdienst oder auf einen Mieter. Dazu bedarf es eines Vertrages, den die Beteiligten unterzeichnen. Einseitig bestimmen läßt sich hier überhaupt nichts. Der Vermieter kann auch einen Mietvertrag (nicht zwingend den für die EG-Wohnung) von der Übernahme der Räumpflicht abhängig machen. Aber natürlich nicht nachträglich gegen den Willen des Mieters und einer besonderen Vereinbarung bedarf es dazu in jedem Fall, wobei diese aber Bestandteil des Mietvertrages sein kann, z. B. in Form einer Anlage zum Mietvertrag.

Für den Mieter, der die Räumpflicht übernimmt, sind damit weitreichende Konsequenzen verbunden. Er steckt plötzlich in der Mithaftung für Unfälle (Haftpflichtversicherung abschließen!) und muß auch während seiner Abwesenheit die lückenlose Wahrnehmung der Räumpflichten organisieren.

Gruß
Wolfgang

Vielen Dank!
Moin moin!

Vielen Dank an alle, die geantwortet haben!
Leider scheint es jetzt ja doch so auszusehen, als ob ich die Pappnase aufhaben würde und alleine Schneeschippen müsste… ;-(
Ich werde mal unverbindlich meine Nachbarn fragen, ob Sie so sozial sind und sich an den Kosten für eine professionelle Reinigung beteiliegen…

Trotzdem vielen Dank nochmal!
Gruß
>Fred[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]