wer haftet in folgendem Fall bei einem Herstellerfehler nach vier Jahren ?
Hersteller ( 2 Jahre laut AGBs und Gesetz ) --> selbstständiger Subunternehmer und Monteur ( Werkvertrag; gesetzliche Gewährleistung 5 Jahre ) --> Kunde ?
Hallo,
weshalb sollte der Monteur denn für einen Herstellerfehler haften? Überleg Dir mal, worauf sich die Gewährleistungspflicht des Monteurs wohl beziehen könnte.
Gruß
loderunner
Sagt mir mein eigener Verstand auch…
Könnte es nicht sein, dass sich das Haftungsrisiko des Herstellers auf den Monteur ( = Letztverkäufer" ) überträgt, um den Verbraucher über die zwei Jahre hinweg zu schützen ?
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Könnte es nicht sein, dass sich das Haftungsrisiko des
Herstellers auf den Monteur ( = Letztverkäufer" ) überträgt,
um den Verbraucher über die zwei Jahre hinweg zu schützen ?
was denn nun? Ist er Monteur oder Verkäufer (dann Kaufvertrag) oder hat er einen Werkvertrag abgeschlossen? Ohne nähere Infos kann das nicht beantwortet werden.
Im Werkvertrag steht "Die Zeit der Gewährleistung für die vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten wird nach dem BGB auf 5 Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit dem Tage der Abnahme. "
Sorry für die Verwirrung - im Baugewerbe ist es üblich, dass der Monteur die Werkstoffe einkauft und dann verarbeitet ( respektive einbaut ).
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Im Leistungsverzeichnis, auf welches sich der Werkvertrag bezieht, sind deswegen sowohl die Werkstoffe ( Rollläden ) als auch die Arbeitsstunden aufgezählt.
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Im Werkvertrag steht "Die Zeit der Gewährleistung für die vom
Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten wird nach dem BGB auf 5
Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit dem Tage der Abnahme. "
ianal, aber ich lese da ausdrücklich:
‚für die vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten‘. Was ganz offensichtlich die verwendeten Bauteile / Materialien / Geräte außen vor lässt.
Gruß
loderunner
Im Werkvertrag steht "Die Zeit der Gewährleistung für die vom
Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten wird nach dem BGB auf 5
Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit dem Tage der Abnahme. "
ianal, aber ich lese da ausdrücklich:
‚für die vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten‘. Was ganz
offensichtlich die verwendeten Bauteile / Materialien / Geräte
außen vor lässt.
Hallo,
richtig. Werkvertrag wäre dann nicht die richtige Anspruchsgrundlage, sondern Gewährleistung nach BGB § 438 wonach die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt.
Gewährleistung auf die Leistung (Werkvertrag) ist 5 Jahre, auf das verwendete Material ebenfalls. Mir ist aber nicht klar, was du konkret mit Herstellerfehler meinst. Grundsätzlich können während der Verjährungsfrist Mängel, die schon bei Übergabe vorhanden waren - und nur solche - geltend gemacht werden. Die Beweislast, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer bzw. Besteller.
Gruß
S.J.
Im Leistungsverzeichnis, auf welches sich der Werkvertrag
bezieht, sind deswegen sowohl die Werkstoffe ( Rollläden )
als auch die Arbeitsstunden aufgezählt.
Material : Rollladen
Dieser wurde fachgerecht montiert. Nach vier Jahren stellt
sich heraus, dass die Herstellermontageanleitung fehlerhaft
war.
Herstellerschaden oder liegt der Schaden im Rahmen der
Gewährleistungsfrist des Unternehmers / Monteurs ?
was soll man unter „Herstellerschaden“ verstehen? Gegen den Hersteller dürften mangels bestehendem Vertragsverhältnis grundsätzlich keine Ansprüche bestehen. Anspruchgegener ist immer der Vertragspartner. Also: Wie sieht der konkrete Schaden aus?
was soll man unter „Herstellerschaden“ verstehen? Gegen den
Hersteller dürften mangels bestehendem Vertragsverhältnis
grundsätzlich keine Ansprüche bestehen. Anspruchgegener ist
immer der Vertragspartner. Also: Wie sieht der konkrete
Schaden aus?
Gruß
S.J.
Nach damaliger Herstellermontageanleitung nahm man andere Profile wie es heutzutage üblich ist.
Nun reißen die Profile --> es entsteht ein Schaden am Rollladen.
Hätte man damals die nach heutiger Herstellermontageanleitung verwendeten Profile genommen, wäre nichts passiert.