Ein Arbeitnehmer (A) bekommt von seinem Arbeitgeber (G) ein Darlehen. Es wird ein kurzer, schriftlicher Vertrag aufgesetzt, in dem nicht viel mehr drinsteht, als die Darlehenssumme und dass diese in mtl. Raten von 200,- DM vom Lohn einbehalten wird. Dies läuft dann auch eine ganze Weile so, aber ab Anfang Oktober ist A arbeitsunfähig erkrankt und erhält Lohnfortzahlung. Er beantragt einen Schwerbehindertenausweis und beabsichtigt, eine BU-Rente zu beantragen. Da er nach 6 Wochen Lohnfortzahlung Krankengeld beantragen muss, behält G auf einmal vom Oktoberlohn eine Rate von 1000,- DM ein; die restliche Darlehenssumme beträgt auch noch etwa 1000,- DM, die er wahrscheinlich vom Restlohn Ende November einbehalten wird. A hat 4 Kinder und wird durch diese hohe Einbehaltung sozialhilfebedürftig.
Unbestritten ist natürlich der Anspruch des G auf Rückzahlung seines Darlehens, aber darf er ohne weiteres eine höhere Rate als die vereinbarten 200,- DM einbehalten, nur weil er befürchtet, sonst nicht mehr an sein Geld ranzukommen?
Dieser Fall ist übrigens echt, auch wenn er nicht mich betrifft.
nach der Schilderung handelt es sich um ein Arbeitgeberdarlehen, das eine Gehaltszahlung vor Eintritt regulärer Fälligkeit ist.
Für die Gewährung des Arbeitgeberdarlehens gelten die üblichen zivilrechtlichen Vorschriften, die den Darlehensvertrag (§ 607 BGB) regeln (die lohnsteuerlichen Aspekte des offenkundig zinslosen Darlehens in Bezug auf geldwerten Vorteil lasse ich hier außer Betracht). Wird die Rückzahlung des Darlehens durch Verrechnung mit dem laufenden Gehaltsanspruch vorgenommen, sind die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen.
Wichtig und beruhigend für den Arbeitnehmer ist, daß nicht etwa in jedem Falle mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das gesamte Darlehen zur Rückzahlung fällig wird. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn es in der Darlehensvereinbarung so fixiert wäre, denn dies wäre eine unzulässige Kündigungserschwerung für den Arbeitnehmer. Andererseits sagt § 610 BGB, daß die Fälligstellung bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers zulässig ist. Ob man von dieser Verschlechterung ausgehen kann, ist Ermessenssache, denn der AN wird Lohnersatzleistungen oder Rente beziehen.
Wie dem auch sei, setzt das in jedem Fall die schriftliche Kündigung des Darlehensvertrages voraus. Kommentarlos den einbehaltenen Betrag von 200 DM auf 1000 DM erhöhen darf der AG unter keinen Umständen.
Wie schon gesagt, muß dem AN mindestens der Pfändungsfreibetrag bleiben. Weil der AN nur Krankengeld bezieht, könnte das sogar bedeuten, daß im Moment sogar weniger als die ursprünglichen 200 DM zu zahlen sind, im Extremfall überhaupt nichts.
Um das abschließend zu beurteilen, müssen konkrete Zahlen vorliegen.
Ich würde es für angemessen halten, daß das Darlehen nach dem Ausscheiden des AN aus dem Betrieb angemessen verzinst im Rahmen der o.g. Vorgabe zurückgezahlt wird.
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Sie hat mir schon sehr weitergeholfen.
Der Vollständigkeit halber möchte ich noch ergänzen, dass in dem Darlehensvertrag stand, dass zusammen mit der letzten Rate die Zinsen zu zahlen seien. Ob der Zinssatz auch drin stand, weiß ich nicht mehr. Es ging ja nicht um mich, ich habe den Vertrag nur einmal gesehen.