Hallo,
Frage: Mal angenommen jemand bekam bisher BaföG für Studium in Höhe ca. 400 Euro. Nun hat sich die Familiensituation verändert. Anstatt 3 Kindern leben nur noch 2 Kinden im Haushalt. Aufgrund dessen fordert die Behörde nun ca. 600 Euro -zu zahlen auf einen Schlag- angeblich zu Unrecht gezahltes BaföG zurück - ist für einen Studi SEHR viel Geld. 300 EURO konnt man sich zusammenleihen - 300 EURO stehen noch aus.
Hat das Amt ein Recht alles auf einen Schlag zurückzufordern. Oder hat das Amt ÜBERHAUPT das Recht der Rückforderung schon ausgezahlter BaföG-Beträge weil sich in der zurückliegenden Zeit die Familiensituation von 5 auf 4 Personen minimiert hat. Es gibt einen Vollzeitbeschäftigen und einen Halbzeitbeschäftigten, man hat ein relativ neues Haus gebaut und darauf noch Schulden, werden diese Schulden NICHT berücksichtigt bei der Gewährung von BaföG?
Wäre echt für jede Hilfe dankbar.
Grüße
Marie
Hallo Marie,
leider können Verwaltungsakte auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden, so leider auch der Bafögbescheid. Natürlich müssen dabei gewisse Voraussetzungen vorliegen und gewisse gesetzliche Grenzen eingehalten werden.
Bei der Rückforderung von bereits gezahlten Beträgen muss grundsätzlich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rückforderung des Betrages und das Vertrauen des Betroffenen, darauf dass er die Leistungen behalten darf gegeneinander abgewogen werden. Das Vertrauen des Betroffenen ist jedoch dann nicht schutzwürdig, wenn er die Umstände, die zur Kürzung führen kennt. Das ist der Fall wenn die Gründe in die Sphäre des Begünstigten fallen, z.B. Veränderung des Einkommens oder eben auch der familiären Situation. Dabei ist der Begünstigte auch verpflichtet derartig Änderungen dem jeweiligen Studentewerk zu melden, damit schon gar keine Überzahlung entstehen kann.
Ob diese Abwägung im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß erfolgt ist kann man allerdings nur aufgrund der genauen Begründung des Rücknahmebescheides klären.
In welcher Form die Rückzahlung des überzahlten Betrages erfolgt ist natürlich eine andere Frage. Auch wenn rechtskräftige Bescheide einen Titel darstellen, müssen sich Behörden wie alle anderen auch an das geltende Vollstreckungsrecht und damit u.a. auch an Pfändungsfreigrenzen halten. Eine beliebte Maßnahme ist hierbei jedoch die Verrechnung des Rückerstattungsbetrages mit den laufenden Leistungen. Dabei muss die Behörde aber sicher stellen, dass das Existenzminimum des Leistungsempfängers gewahrt bleibt. Ob dann im konkreten Fall überhaupt eine Verrechnung stattfinden kann und in welcher Höhe müsste ein Anwalt klären.
Von der Taktik her würde ich gegen die ergangenen Änderungs- und Rückforderungsbescheide auf alle Fälle Widerspruch einlegen. Dann hat man nochmals die Möglichkeit den Sachverhalt genau darzustellen und zu klären wie und ob es überhaupt zu einer Überzahlung gekommen ist. Außerdem kann man sowohl im Widerspruchsverfahren, als auch im möglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren meist über die Höhe und die Art und Weise der Rückzahlung verhandeln. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Schulden werden nach meinem Wissen für Ansprüche nach dem Bafög leider nicht berücksichtigt.
So, ich hoffe ich habe jetzt auf alle Fragen geantwortet und hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen.
Viel Glück und viel Erfolg
Bernhard
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Hallo Marie,
leider können Verwaltungsakte auch für die Vergangenheit
zurückgenommen werden, so leider auch der Bafögbescheid.
Natürlich müssen dabei gewisse Voraussetzungen vorliegen und
gewisse gesetzliche Grenzen eingehalten werden.Bei der Rückforderung von bereits gezahlten Beträgen muss
grundsätzlich zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Rückforderung des Betrages und das Vertrauen des Betroffenen,
darauf dass er die Leistungen behalten darf gegeneinander
abgewogen werden. Das Vertrauen des Betroffenen ist jedoch
dann nicht schutzwürdig, wenn er die Umstände, die zur Kürzung
führen kennt. Das ist der Fall wenn die Gründe in die Sphäre
des Begünstigten fallen, z.B. Veränderung des Einkommens oder
eben auch der familiären Situation. Dabei ist der Begünstigte
auch verpflichtet derartig Änderungen dem jeweiligen
Studentewerk zu melden, damit schon gar keine Überzahlung
entstehen kann.Ob diese Abwägung im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß
erfolgt ist kann man allerdings nur aufgrund der genauen
Begründung des Rücknahmebescheides klären.In welcher Form die Rückzahlung des überzahlten Betrages
erfolgt ist natürlich eine andere Frage. Auch wenn
rechtskräftige Bescheide einen Titel darstellen, müssen sich
Behörden wie alle anderen auch an das geltende
Vollstreckungsrecht und damit u.a. auch an
Pfändungsfreigrenzen halten. Eine beliebte Maßnahme ist
hierbei jedoch die Verrechnung des Rückerstattungsbetrages mit
den laufenden Leistungen. Dabei muss die Behörde aber sicher
stellen, dass das Existenzminimum des Leistungsempfängers
gewahrt bleibt. Ob dann im konkreten Fall überhaupt eine
Verrechnung stattfinden kann und in welcher Höhe müsste ein
Anwalt klären.Von der Taktik her würde ich gegen die ergangenen Änderungs-
und Rückforderungsbescheide auf alle Fälle Widerspruch
einlegen. Dann hat man nochmals die Möglichkeit den
Sachverhalt genau darzustellen und zu klären wie und ob es
überhaupt zu einer Überzahlung gekommen ist. Außerdem kann man
sowohl im Widerspruchsverfahren, als auch im möglichen
verwaltungsgerichtlichen Verfahren meist über die Höhe und die
Art und Weise der Rückzahlung verhandeln. Voraussetzung
hierfür ist natürlich, dass die Widerspruchsfrist noch nicht
abgelaufen ist.Schulden werden nach meinem Wissen für Ansprüche nach dem
Bafög leider nicht berücksichtigt.So, ich hoffe ich habe jetzt auf alle Fragen geantwortet und
hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen.Viel Glück und viel Erfolg
Bernhard
Hallo Bernhard,
vielen lieben Dank für diese tollen Erklärungen!!!
Werden das genau überlegen!
DANKE
Gruß
Marie