wenn Handwerker Schnellschnell im Bad von Herrn X seinen Autrag erledigte und diesen bezahlt bekam, gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren bzw. 1 Jahr für private Auftraggeber (laut AGBs).
Nun machen sich aber schon in den ersten Wochen Mängel bemerkbar.
Wie oft muss der Herr X denn eigentlich den Handwerker Schnellschnell zur Nachbesserung (z.B. per Mail) auffordern, bis X beispielsweise den Handwerker Gutundgewissenhaft mit den Nacharbeiten beauftragen und die Rechnung dann an Schnellschnell weiterleiten kann?
wenn Handwerker Schnellschnell im Bad von Herrn X seinen
Autrag erledigte und diesen bezahlt bekam, gilt eine
Gewährleistung von 2 Jahren bzw. 1 Jahr für private
Auftraggeber (laut AGBs).
Hallo,
ob das mit den Fristen stimmt? Das sollen mal andere beurteilen.
Nun machen sich aber schon in den ersten Wochen Mängel
bemerkbar.
Wie oft muss der Herr X denn eigentlich den Handwerker
Schnellschnell zur Nachbesserung (z.B. per Mail) auffordern,
bis X beispielsweise den Handwerker Gutundgewissenhaft mit den
Nacharbeiten beauftragen und die Rechnung dann an
Schnellschnell weiterleiten kann?
Na ein einziges Mal?!! Sie fordern den Handwerker zur Nachbesserung auf und geben dafür eine angemessene Zeitspanne (z. B. 14 Tage).
Sollte die Nachbesserung misslingen, müssten Sie ihm allerdings noch eine zweite und damit letzte Chance zur erneuten Nachbesserung einräumen, dann erst kann der andere Handwerker beauftragt werden.
So sehe ich es jedenfalls.
Nun machen sich aber schon in den ersten Wochen Mängel
bemerkbar.
Was heißt das genau?
Wie oft muss der Herr X denn eigentlich den Handwerker
Schnellschnell zur Nachbesserung (z.B. per Mail) auffordern,
bis X beispielsweise den Handwerker Gutundgewissenhaft mit den
Nacharbeiten beauftragen und die Rechnung dann an
Schnellschnell weiterleiten kann?
Herr X sollte innerhalb einer von ihm bestimmten (angemessenen) Frist Nacherfüllung verlangen. Und zwar 1 Mal.
Da Herr X ja schon bezahlt hat, kann er nach erfolglosem Ablauf der Frist den Mangel zum Beispiel selber beseitigen und Ersatz dieser Aufwendungen verlangen.
weil die Vereinbarung von Verdingungsordnungen für Bauleistungen VOB nicht unerhebliche Änderungen der Gewährleistungsrechte mit sich bringt, wäre es nicht uninteressant zu erfahren, wie sich der Vertrag dazu verhält.
Grüße
EK
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
weil die Vereinbarung von Verdingungsordnungen für
Bauleistungen VOB nicht unerhebliche Änderungen der
Gewährleistungsrechte mit sich bringt, wäre es nicht
uninteressant zu erfahren, wie sich der Vertrag dazu verhält.
Grüße
EK
Hallo EK,
der Ablauf könnte dieser gewesen sein:
Schriftlicher Auftrag nach Kostenvoranschlag
Ausführung der Arbeiten
nach 3 Wochen lösen sich die Silikonfugen an Wanne und in der Duschkabine
In den AGBs der Musterfirma steht:
„8. Gewährleistung
Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Informationen über eventuelle zusätzliche Herstellergarantien sind der Produktinformation zu entnehmen.“