Vor einer Diskothek werden zwei junge Männer von einer eindeutig übermächtigen
Bande von sechs Männern krankenhausreif geprügelt. Die Türsteher der Lokalität
unternehmen allerdings nichts und warten auf die Polizei. Wäre es möglich, die
Türsteher wegen unterlassener Hilfeleistung anzuzeigen? Das würde den Opfern zwar
nichts mehr bringen, soll aber erreichen, daß die Türsteher bei erneuter ähnlicher
Situation doch was unternehmen. Oder endet ihre Zuständigkeit an der
Diskothekentür? Was, wenn nun zwar der Vorfall nicht IN der Diskothek stattfand,
aber direkt DAVOR?
Vor einer Diskothek werden zwei junge Männer von einer
eindeutig übermächtigen
Bande von sechs Männern krankenhausreif geprügelt. Die
Türsteher der Lokalität
unternehmen allerdings nichts und warten auf die Polizei. Wäre
es möglich, die
Türsteher wegen unterlassener Hilfeleistung anzuzeigen?
Das wäre möglich, die Frage wäre dann, ob ein Eingreifen zumutbar gewesen wären. Das ist Sache des Einzelfalles und kann hier nicht festgestellt werden.
Oder endet ihre Zuständigkeit
an der
Diskothekentür? Was, wenn nun zwar der Vorfall nicht IN der
Diskothek stattfand,
aber direkt DAVOR?
Das hat mit einer Zuständigkeit nichts zu tun. Unterlassene Hilfeleistung stellt lediglich auf die Anwesenheit und die Möglichkeit der Hilfe ab.
Die Frage der Zuständigkeit wäre allerhöchstens dann zu klären, wenn man zivilrechtlich gegen den Betreiber der Diskothek vorgehe möchte. Wäre man zB. zuvor Gast dort gewesen, wären die Türsteher möglicher Weise vertraglich verpflichtet, Hilfe zu leisten (hier kenne ich aber die Rechtslage nicht).
Das hat mit einer Zuständigkeit nichts zu tun. Unterlassene
Hilfeleistung stellt lediglich auf die Anwesenheit und die
Möglichkeit der Hilfe ab.
Wenn man nun annimmt, die Türsteher wären zu zweit und würden helfen, würden die Opfer wohl in geringerem Maße zu schaden kommen. Bezieht sich die Möglichkeit der Hilfe darauf, ob es für die Hilfesteller überhaupt möglich war zu helfen? Oder geht es darum, ob ihr eventuell selbst erfahrener Schaden noch vertretbar oder zumutbar wäre oder nicht?
Die Frage der Zuständigkeit wäre allerhöchstens dann zu
klären, wenn man zivilrechtlich gegen den Betreiber der
Diskothek vorgehe möchte. Wäre man zB. zuvor Gast dort
gewesen, wären die Türsteher möglicher Weise vertraglich
verpflichtet, Hilfe zu leisten (hier kenne ich aber die
Rechtslage nicht).
Die Opfer sowie die Täter wären zuvor wohl Gäste der Diskothek gewesen. Aber Du sagtest ja schon, daß Du die Rechtslage in diesem Fall nicht kennst. Danke schon mal für Deine Hilfe!
Es ist den Türstehern sicherlich nicht zuzumuten, sich selber
in Gefahr zu begeben, um anderen zu helfen.
Das ist nicht richtig. Die Strafbarkeit der Unterlassenen Hilfeleistung geht grundsätzlich davon aus, dass man auch selbst Gefahren in Kauf nehmen muss, wenn man anderen helfen kann. Die Frage ist lediglich diejenige der Zumutbarkeit, also nach der Grenze und der Abwägung.
es gibt da den § 323c des StGB, der da lautet
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
da gibt es die Worte
zuzumuten
ohne erhebliche eigene Gefahr
ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten
Je nachdem kann man da durchaus ableiten, daß ein physisches Eingreifen nicht nötig war, aber endgültig würden, im Fall des Falles, wohl Richter darüber befinden, ob es ihm zuzumuten war oder nicht.
Wenn er die Polizei und/oder den Rettungsdienst verständigt hat, kann man das auch als Hilfeleistiung werten.
Gut, aber ich denke, hier läuft es auf dasselbe hinaus. Das Gesetz nennt ausdrücklich die erhebliche eigene Gefahr. Das wird doch hier im Zweifel anzunehmen sein.
Natürlich hast du recht damit, dass wir es hier nicht abschließend beurteilen können.
Das ist nicht richtig. Die Strafbarkeit der Unterlassenen
Wenn Du das als angehender oder inzwischen schon aktiver Richter sagst, wird das wohl stimmen. Allerdings heißt es doch in Nachrichten häufig, dass Rettungs- oder Bergungsarbeiten unterbrochen wurden, um die Rettungskräfte nicht zu gefährden (letztes Beispiel der Unglückfall auf der Kraftwerksbaustelle in NRW).
kann. Die Frage ist lediglich diejenige der Zumutbarkeit, also
Das meinte ich eben. Wenn der Türsteher im geschilderten Fall davon ausgehen muß, das sein Hilfseinsatz für ihn im Krankenhaus endet, darf er wohl auf die Polizei warten. Die armen Kerle müssen dann ran (können aber notfalls mehr als 6 Mann aufbieten).
darf er wohl auf die Polizei warten. Die
armen Kerle müssen dann ran (können aber notfalls mehr als 6
Mann aufbieten).
selber erlebt:
Als Sani mit dem RTW zu einer Kneipenschlägerei gerufen worden, reingeschaut und ein gutes Dutzend sinister aussehende Personen miteinander beschäftigt gesehen.
Nachgefragt, ob Grünweiß informiert ist, was bejat wurde.
Die kamen auch bald mit rund 15 Mann und schauten auch erst mal rein.
Kamen dann wieder raus und warteten, bis sich die Mütchen wieder gekühlt waren und gingen dann erst endgültig rein um einige Personen in Gewahrsam zu nehmen.
Wir haben dann anschließend die Flurbereinigung übernommen und zwei Kunden in die Klinik gebracht.
Die Herren sind wohl auch keine Helden
Das ist nicht richtig. Die Strafbarkeit der Unterlassenen
Wenn Du das als angehender oder inzwischen schon aktiver
Richter sagst, wird das wohl stimmen. Allerdings heißt es doch
in Nachrichten häufig, dass Rettungs- oder Bergungsarbeiten
unterbrochen wurden, um die Rettungskräfte nicht zu gefährden
(letztes Beispiel der Unglückfall auf der Kraftwerksbaustelle
in NRW).
das widerspricht Deas Aussage nicht. Gefahr ist nicht gleich Gefahr und gefährlich ist ein Rettungseinsatz für die Retter eigentlich immer (schließe mal als Feuerwehrmann eine Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung ab - von den Konditionen für „Bürohengste“ können wir nur träumen).
Sein Leben oder einen erheblichen Teil seiner Gesundheit muß aber auch ein Retter nicht einsetzen und die Führungskräfte sind verpflichtet bei entsprechenden Gefahren die Arbeiten zu unterbrechen.
Mal als mögliche Abwägung für den Türsteher: ein Hämatom muß er riskieren, einen Krankenhausaufenthalt aber nicht. Und wenn die Situation nicht eindeutig ist und der Helfer keine Garantenstellung hat (was bei einem Türsteher eher nicht anzunehmen ist), darf die Entscheidung im Zweifel gegen das aktive Eingreifen fallen.
Mal als mögliche Abwägung für den Türsteher: ein Hämatom muß
er riskieren, einen Krankenhausaufenthalt aber nicht. Und wenn
die Situation nicht eindeutig ist und der Helfer keine
Garantenstellung hat (was bei einem Türsteher eher nicht
anzunehmen ist), darf die Entscheidung im Zweifel gegen das
aktive Eingreifen fallen.
zu deinem Teil in Klammern. Ein Türsteher ist Garant gegenüber den Gästen der Disco aufgrund eines Arbeitsvertrages. in diesem Fall ist das aber meines wissens nicht der Fall, weil sich das ganze vor der Disco abspielt und desahlb keine Garantenstellung mehr gegeben ist. Der anderen Meinung schließe ich mich aber an, dass man einem Sicherheitsmitarbeiter mehr zumuten kann als dem otto normalverbraucher.