Notarielle Form für Verschenkung Immobilie ?

Hallo,
wenn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung) Vermögen (zB eine Immobilie, Nießnutz soll bei den Eltern verbleiben) auf Kinder gegen Zahlung einer Rente zu übertragen wird : Bedarf es der notariellen Form dieses Vertrages, dass er von den Finanzämtern anerkannt wird ?
Oder genügt eine eindeutige schriftliche Vereinbarung zwischen Eltern und Kind ?
Gruß
Karl

Hallo!

Ein Vertrag, durch den das Eigentum an einem Grundstück übertragen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Anderenfalls wäre er unwirksam, und zwar nicht nur gegenüber dem Finanzamt.

Gruß, Franz

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Hallo

Ein Vertrag, durch den das Eigentum an einem Grundstück
übertragen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
Anderenfalls wäre er unwirksam, und zwar nicht nur gegenüber
dem Finanzamt.

Es sein denn, er wurde vollzogen. Dann ist er wieder wirksam, auch gegenüber dem Finanzamt.

Dea

Hallo Dea,

Ein Vertrag, durch den das Eigentum an einem Grundstück
übertragen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
Anderenfalls wäre er unwirksam, und zwar nicht nur gegenüber
dem Finanzamt.

Es sein denn, er wurde vollzogen. Dann ist er wieder wirksam,
auch gegenüber dem Finanzamt.

Letzteres verstehe ich nicht. Was heisst „vollzogen“ ?
Gruß
Karl

Hallo,

Letzteres verstehe ich nicht. Was heisst „vollzogen“ ?

Das liegt am Trennungsprinzip des Deutschen Rechts zwischen Vertrag und Eigentumsübertragung.

Wenn ich mit jemanden einen Grundstückskaufvertrag schließe, dann gehört dem Käufer das Grundstück noch nicht, es muss erst übertragen werden (wie jedes Eigentum). Der Vertrag ist die Verpflichtung zur Übertragung von Eigentum, die tatsächliche Übertragung des Grundstücks (durch Umschreibung im Grunbuch) ist der Vollzug.

Die notarielle Beurkundungspflicht bezieht sich auf den Vertrag. Wenn ich also einen Vertrag unterschreibe, in dem ich mich verpflichte, Grundeigentum zu übertragen (zu verkaufen oder zu verschenken), so bedarf dies der notariellen Beurkundung. Ohne diese ist der Vertrag formungültig und ich habe keine Pflicht zur Eigentumsübertragung.

Wenn ich aber einen solchen Vertrag formungültig unterschrieben habe und dann (trotz fehlender Verpflichtung) dennoch das Eigentum übertragen, dann wir der Formmangel des Vertrages nachträglich geheilt (da ansonsten ein Anspruch auf Rückübertragung bestünde, da es für die Eigentumsübertrgagung keinen Vertrag als Grund hierfür gäbe).

Gruß
Dea

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Den Stern haste von mir nicht nur für die verständliche Erklärung bekommen, sondern auch dafür, dass du Trennungs- und nicht etwa Abstraktionsprinzip geschrieben hast.

Levay

Den Stern haste von mir nicht nur für die verständliche
Erklärung bekommen, sondern auch dafür, dass du Trennungs- und
nicht etwa Abstraktionsprinzip geschrieben hast.

Thx! Ja, ich weiß gar nicht, wo die da alle immer das Abstraktionsprinzip hernehmen. Vermute bei der Hartnäckigkeit aber mal, dass da so einige Dozenten bei Rep und Uni nicht ganz unschuldig dran sind.

Gruß
Dea

Ich glaube, mir hat man in den ersten Semestern auch nur vom Abstraktionsprinzip erzählt, auch wenn es eigentlich nur um das (natürlich eng verwandte) Trennungsprinzip ging.

Levay