Schloss austauschen ?

Hallo allerseits,
ein kleines - natürlich rein hypothetisches - Problem. Ein Zweifamilienhaus, zwei Eigentümer (obere / untere Wohnung), die auch beide zusammen mit den jeweiligen Lebensgefährtinnen in den Wohnungen wohnen. Folgender Fall:

Sie (untere Wohnung) ruft beim Eigentümer der oberen Wohnung an und informiert ihn, dass ihr Mann sie letzte Woche verlassen hat. Nun bittet sie den oberen Eigentümer, dass er das Schloss der Haus-Eingangstür austauscht. Kosten entstehen nicht, da noch eine alte Schliessanlage zum Haus existiert, die benutzt werden kann.

Aber: Eigentümer der untere Wohnung ist der Ehemann. Darf der obere Eigentümer auf Anforderung das Schloss der Haus-Eingangstür austauschen ? Oder macht er sich dadurch strafbar, dass er dem Eigentümer der unteren Wohnung direkt oder indirekt den Zugang zu seinem Eigentum verwehrt ?

Danke Euch im voraus & Gruß
Jürgen

Ob es nun strafbar ist, weiß ich gerade nicht, eher nicht, bin aber nicht sicher. Jedenfalls ist es zivilrechtlich verboten. Das ist doch wohl klar! Man kann doch nicht einfach einem berechtigten Eigentümer den Zutritt zu seiner eigenen Wohnung verbauen!

Levay

Und schon wieder ich.

Gäbe es vielleicht eine Möglichkeit - ein Schriftstück, z.B. eine Vollmacht o.ä. - mit der die „untere“ Ehefrau dem oberen Eigentümer sozusagen eine Carte Blanche ausstellt, so dass er rechtlich nicht belangt werden könnte, dass Sie also alle rechtlichen Konsequenzen trägt ? Falls ja, wie könnte so etwas in Kurzform aussehen ?

Das Problem könnte meines Erachtens in diesem Fall das Wissen des oberen Eigentümers um die Eigentumsverhältnisse der untere Wohnung sein.

Probleme über Probleme und keine Lösungen in Sicht …

Wie gesagt: vielen Dank im voraus & Gruß
Jürgen

Ich sehe eigentlich gar kein Problem. Die Sache liegt doch auf der Hand: Das Schloss darf nicht ausgewechselt werden. Das wäre zumindest eine verbotene Eigenmacht.

Levay

Hallo!

Man kann doch nicht einfach einem
berechtigten Eigentümer den Zutritt zu seiner eigenen Wohnung
verbauen!

Allgemein schon. Ein Vermieter z.B. hat kein Anspruch auf ungehinderten Zutritt zu seinem vermieteten Eigentum und erst recht keinen Anspruch auf einen Schlüssel. Wenn also der Mann im geschilderten Fall Eigentümer ist aber nicht mehr „Besitzer“ der Wohnung, kann das _Wohnungs_türschloss ausgetauscht werden. Den Zugang zum Gemeinschaftseigentum, also auch zum Treppenhaus wird man ihm aber nicht verwehren können. Austausch des _Haus_türschlosses wäre also wohl nicht statthaft. IANAL.
Jan

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Ein Vermieter ist immer Besitzer seiner Wohnung, nämlich mittelbarer Besitzer. Und unmittelbarer Besitz kann auch rechtswidrig entzogen werden. Auf die Berechtigung des Vermieters kommt es also an, nicht auf den Besitz.

So ein Fall liegt aber hier doch eh nicht vor! Eine Frau möchte einen Mann aus dessen eigener Wohnung aussperren. Welchen Sinn macht es, nun zu erklären, wie es aussehen würde, wenn es sich um ein Mietverhältnis handelte?

Levay

Hallo!

Welchen Sinn macht es, nun zu erklären, wie es aussehen würde,
wenn es sich um ein Mietverhältnis handelte?

Das Mietverhältnis war ja nur ein Beispiel (siehe „z.B.“). Wir wissen ja nicht, welche Vereinbarung zw. den beiden fiktiven Personen existiert. Ist auch müßig, darüber zu spekulieren, da es ja sowieso nur um die Haustür ging.

Jan

Probleme über Probleme und keine Lösungen in Sicht …

Wenn, wie Levay schreibt, der „obere Eigentümer“ das Schloß nicht auswechseln darf, soll es doch die Ehefrau tun. Schließlich will sie dem entlaufenen Gatten den Zutritt verwehren. Sollte dieser dann Stress machen, muß es kein Unbeteiligter ausbaden.

Vielleicht keine juristische Lösung, aber eine pragmatische.

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AZ: 217 C 483/93
Hallo,

es ist einem Mieter schon gestattet, das Schloß auszutauschen.
Siehe auch: AZ: 217 C 483/93

Jedoch war in diesem Fallbeispiel nicht die Rede von dem Schloß zur Wohnung sondern zum kompletten Haus.

Gruß

Christian

Hi,

Gäbe es vielleicht eine Möglichkeit - ein Schriftstück, z.B.
eine Vollmacht o.ä. - mit der die „untere“ Ehefrau dem oberen
Eigentümer sozusagen eine Carte Blanche ausstellt, so dass er
rechtlich nicht belangt werden könnte, dass Sie also alle
rechtlichen Konsequenzen trägt ? Falls ja, wie könnte so etwas
in Kurzform aussehen ?

Das Problem könnte meines Erachtens in diesem Fall das Wissen
des oberen Eigentümers um die Eigentumsverhältnisse der untere
Wohnung sein.

Genau das. Mit einem, wie auch immer formulierten, Freibrief der „unteren Ehefrau“ kann sich der Obere nicht der Verantwortung für sein eigenes Handeln entziehen. Wenn er die Frau unterstützt, und darum geht es doch wohl (ob er dabei selbst aktiv handelt oder nur passiv duldet dürfte imho keine Rolle spielen), muß er letztlich damit rechnen zwischen die Fronten zu geraten (ob nun zivil- oder strafrechtlich). Im Gegenteil, ein solcher Freibrief würde eher zeigen, daß er zumindest ahnte, daß da etwas nicht ganz sauber ist.

Wäre ich der obere Eigentümer, würde ich der Frau evtl. sagen, daß es mich nichts angeht, was sie mit ihrer Wohnungstür macht. Aber ich würde ihr auch sagen, daß ich mich nicht in die Auseinandersetzung hereinziehen lassen wollte und daß sie das Gemeinschaftseigentum doch bitte außen vor lassen soll.

Mal ehrlich: sich in die Auseinandersetzung der Nachbarn hineinziehen zu lassen, ist das Dümmste, was man machen kann. Die Gefahr, dabei fürchterlich auf die Schnauze zu fallen, ist einfach zu groß (und wenn es der Klassiker ist: die Beiden vertragen sich wieder und der Dritte wird zum Buhmann, der die längst fällige Versöhnung vereitelt hat).

Gruß Stefan

Probleme über Probleme und keine Lösungen in Sicht …

Das Aktenzeichen kann ich ohne Kenntnis des Gerichts nicht recherchieren.

Aber um einen Mietfall geht es hier doch auch gar nicht!

Levay

AG Köln - oT
Hallo!

Das Aktenzeichen kann ich ohne Kenntnis des Gerichts nicht
recherchieren.

217 C 483/93, da muss ich doch direkt an das bahnbrechende und richtungsweisende Urteil des überaus wichtigen…AG Köln denken, das jeder findige Jurist allein am Aktenzeichen erkennen kann.

Wenigstens im googeln bin ich noch gut, auch wenn ich in dieser Woche irgendwie keine Lust habe, mir über Rechtsfragen den Kopf zu zerbrechen, jedenfalls nicht mehr als zwingend erforderlich. Und das ist schon genug.

Aber um einen Mietfall geht es hier doch auch gar nicht!

Nee. Das hab ich mir auch gedacht :smile:

Gruß,

Florian.

Das Aktenzeichen kann ich ohne Kenntnis des Gerichts nicht
recherchieren.

Aber um einen Mietfall geht es hier doch auch gar nicht!

ups, da habe ich mich wohl verlesen.
sorry

Christian