Widerrufsrecht Fernabsatzvertag

liebe Experten,
in meinem Bekanntenkreis ist eine schwerwiegende Diskussion über folgende Situation entbrannt:

Angenommen ein Kunde eines Telekommunikationsunternehmens hat fristgerecht seinen Vertrag aufgehoben. Die Kündigung wurde von dem Telekommunkikationsunternehmen auch bestätigt.

soweit so gut…

Nun aber möchte das Unternehmen den Kunden nicht verlieren und ruft diesen zwecks Kundenrückgewinnung an.

Der Kunde lässt sich nun dazu „fermmündlich“ überreden, einen neuen Vertrag einzugehen. Dies unter dem Aspekt einer Gutschrift sowie eines günstigeren Tarifmodells.

Nun an dieser Stelle kommen nun die Meinungsverschiedenheiten:

Es wird vermutet, dass es sich hierbei um einen neuen Vertrag handelt, der

ausschliesslich fermmündlich zustandegekommen ist, was bedeutet das er den Richtlinien des Fernabsatzvertages unterliegt. Ein Widerruf ist somit innerhalb einer festgelegten Zeit möglich. Mehr noch- eine Widerrufsbelehrung muss vom Telekommunikationsunternehmen zugestellt werden.

Der Vertrag daher Widerrufen werden kann

Einige meiner Freunde sind aber der Meinung, dass es sich lediglich um einen Widerruf zur eingegangenen Kündigung handelt und keinesfalls um einen neuen Vertrag. Somit würden die Richtlinien des Fernabsatzgesetzes nicht gelten, da dies ja, nach Meinung meiner Freunde der Widerruf auf den Widerruf wäre…

Nun alles ganz schön kompliziert, aber meines erachtens doch recht einfach, da ja eine neue Laufzeit von 24Monaten festgelegt wird und es somit sich, meines Erachtens nach eindeutig um einen Neuvertrag geschlossen am Telefon handelt…

Nun seid Ihr gefragt, liebe Experten, um diese Streitigkeiten in unserer Diskussionsrunde endgültig zu beenden.

Danke Josch

Hhm, meiner Meinung nach lässt sich der Streit ganz einfach klären. Eine Kündigung ist ein Gestaltungrecht und kann damit nicht mehr, zumindest nicht einseitig, zurückgenommen werden. Allenfalls kann eine Kündigung in beiderseitigem Einverständnis als gegenstandslos erklärt werden.

Das wiederum gibt meiner Meinung nach aber die abgegebene Willenserklärung nicht her, zumal in dem Telefongespräch über „neue“ Vertragsoptionen verhandelt wurde, was, legt man §133 BGB zu Grunde, doch eher den Abschluss eines neuen Vertrages, als die Gegenstandsloserklärung der Kündigung nahe legt.

Ein Anhaltspunkt könnten dabei auch Mindestvertragslaufzeiten sein. Gibt das Telekommunikationsunternehmen eine Mindestvertragslaufzeit o.ä. an, dann handelt es sich um einen neuen Vertrag. Würde der alte weiter bestehen, gäbe es keine Mindestvertragslaufzeit.

Hoffe ich konnte ein wenig weiter helfen

Viele Grüße
Bernhard Kelz

Das wiederum gibt meiner Meinung nach aber die abgegebene
Willenserklärung nicht her, zumal in dem Telefongespräch über
„neue“ Vertragsoptionen verhandelt wurde, was, legt man §133
BGB zu Grunde, doch eher den Abschluss eines neuen Vertrages,
als die Gegenstandsloserklärung der Kündigung nahe legt.

Faktisch ist in dem diskutierten, angenommenen Fall von einer neuen Vertragslaufzeit die Rede gewesen. Dies würde also Neuvertrag bedeuten.

soweit so gut…

Da es aber in dem angenommenen Fall „fernmündlich“ geschlossen wurde, gab es weder eine AGB noch sonstiges, welches dem dem Verbraucher zugestellt wurden. Daher ja auch meinen Hinweis auf die fehlende Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzverträgen. Zwar ist der Kunde ja schon Altkunde, meines erachtens gibt es aber keinerlei Regelungen die den Anbieter davon entbindet, dem Verbraucher ordentlich über seine Rechte zu informieren.

Klar ist doch aber, dass unter der prämise eines Neuvertrages letztendlich das Widerrufsrecht nach Fernabsatzvertrag gelten würde und weiterhin auch eine Widerrufsbelehrung zwingend erforderlich wäre.

Somit ist die Frage, ob den letztendlich überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist, da es sich demnach ja offensichtlich gegen einen Verstoss des Fernabsatzgesetzes (fehlende Widerrufsbelehrung) handelt.

Andernfalls-, also im Falle eines Widerrufs der Kündigung würde letztendlich der Altvertrag weiterlaufen. Die dort geregelten Kündigungsfristen nach Vertragsablauf könnten somit geltend gemacht werden und es gäbe keine neue Vertragslaufzeit.

Fall A würde also bedeuten Widerruf einlegen- ohne Widerrufsbehlehrung?
Fall B würde bedeuten nach nächstmöglicher Frist (angenommen 3Monate) erneut die Kündigung auszusprechen.

Wird das ähnlich gesehen?

Gruß Josch

Hallo!

Einige meiner Freunde sind aber der Meinung, dass es sich
lediglich um einen Widerruf zur eingegangenen Kündigung
handelt und keinesfalls um einen neuen Vertrag. Somit würden
die Richtlinien des Fernabsatzgesetzes nicht gelten, da dies
ja, nach Meinung meiner Freunde der Widerruf auf den Widerruf
wäre…

Meines Wissens kann eine Kündigung, die dem Vertragspartner zugegangen ist, nicht nachträglich widerrufen werden. Geschieht dies dennoch, ist wohl nach herrschender Meinung davon auszugehen, dass ein Widerruf einer Kündigung, wenn der andere Vertragspartner damit einverstanden ist, als erneuter Abschluss des gekündigten Rechtsverhältnisses anzusehen ist. Wäre das so, gälten auch für diesen neu abgeschlossenen Vertrag die §§ 312b ff. BGB über den Fernabsatzvertrag.

Gruß, Franz

Wäre das so, gälten auch für diesen neu abgeschlossenen
Vertrag die §§ 312b ff. BGB über den Fernabsatzvertrag.

Die Frage ist nur inwieweit das Widerrufsrecht eingebunden werden kann da BGB 312, 4 sagt:

Bei Vertragsverhältnissen mit einer oder mehrer, gefolgter, aufeinanderfolgender Vorgänge finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung.

und weiter…

findet aber über die Zeitspanne von einem Jahr kein Vorgang mehr statt, ist der nächste Vorgang als der erste anzusehen, -folglich gelten die Bestimmungen des Fernabsatzvertrages.

In dem genannten fiktiven Fall besteht aber eine weitere Hürde. Angenommen der Nutzer hätte zum Anfang des Jahres die DSL Geschwindigkeit von 2000 auf 6000 erhöhen lassen.

Dies würde somit bedeuten, das die Widerrufsbelehrung kein zweites Mal erfolgen müsste…

hätte dies nun aber noch Auswirkung auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers?

Könnte er widerrufen?

Ich würde dem Verbraucher erst einmal raten in einem Einschreiben/Rückschein vorsorglich beides zu tun:

Vom Widerruf der Kündigung Abstand nehmen und auf die schriftliche Kündigung beharren und weiterhin vorsorglich im Falle eines Neuvertrages Widerruf einlegen, die Frage hierbei ist immer noch, wann der Widerruf erfolgen darf/kann…es wurde bekanntlich ja keine Belehrung des Verbrauchers abgegeben.

Unabhängig davon, sehe ich aber keinen Grund nicht trotzdem vom Widerruf gebrauch zu machen.

Soll doch die Telekommunkikationsgesellschaft erst einmal sehen wie Sie damit klarkommt.

Was meint Ihr dazu?

Gruß Josch

Hallo,
ianal.
Ich gehe davon aus, dass ein neuer Vertrag zustande gekommen ist - sonst gäbe es keine neue Mindestlaufzeit. Nur mit dem Widerruf wird das trotzdem nichts, wenn die Dienstleistung sofort erbracht wurde. Und davon muss man wohl ausgehen; der alte Vertrag wird ja sofort durch den neuen ersetzt (siehe Datum der neuen Mindestlaufzeit und Kostenabrechnung der beiden Verträge). Irgendein Hinweis auf dieses Vorgehen wird es wohl während des Gesprächs gegeben haben, auch wenn dem Alt-/Neukunden vielleicht gar nicht bewusst war, was er da genau akzeptiert hat.
Gruß
loderunner

…Dienstleistung
sofort erbracht wurde. Und davon muss man wohl ausgehen; der
alte Vertrag wird ja sofort durch den neuen ersetzt (siehe
Datum der neuen Mindestlaufzeit und Kostenabrechnung der
beiden Verträge).

nein wurde Sie in dem fiktiven Fall erst einmal nicht!
Sprich derzeitig würde man von einem noch laufenden Altvertrag ausgehen.
Somit keine sofortige Leistungsbereitstellung. Außerdem müßte der Kunde explizit darauf hingewiesen werden, nämlich ausdrücklich der Widerruf ausgeschlossen wird, da sofortige Leistungsbereitstellung erfolgt…oder so…

Hallo,

nein wurde Sie in dem fiktiven Fall erst einmal nicht!
Sprich derzeitig würde man von einem noch laufenden Altvertrag
ausgehen.

Aha. Und das geht woraus hervor? Nur, weil das fiktiv so angenommen wird, oder weil das der fiktive Kunde definitiv weiß?

Außerdem müßte
der Kunde explizit darauf hingewiesen werden, nämlich
ausdrücklich der Widerruf ausgeschlossen wird, da sofortige
Leistungsbereitstellung erfolgt…oder so…

Oder so?
Muss er nicht. Siehe: http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html (Abs.3).
Gruß
loderunner (ianal)