Verjährungsfrist Kaufvertrag Wohnung

Hallo,

Frage an die Experten: Wenn jemand eine Wohnung kauft und im Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, sich um eine Änderung des Grundbucheintrags (z. B. soll der Eintrag „nicht zu Wohnzwecken dienende Kellerräume“ geändert werden, da diese zur Wohnung umgebaut - und dann an den Käufer veräußert wurden) zu kümmern, was ziemlich aufwendig ist: Wann ist diese Pflicht des Verkäufers verjährt? Könnte man ihn nach 15 Jahren noch regresspflichtig machen, wenn er dieser Pflicht niemals nachgekommen ist?

Vielen Dank für Antworten!

Gruß Tom

Hallo,
Einträge ins Grundbuch kann doch nur Notar beantragen, es müsste also beim Kauf so schon eingetragen sein.
Lieben Gruß
Caschmi

Hallo,
Einträge ins Grundbuch kann doch nur Notar beantragen, es
müsste also beim Kauf so schon eingetragen sein.
Lieben Gruß
Caschmi

Danke, meine Frage war aber: Wenn einem Passus im Kaufvertrag: „Verkäufer verpflichtet sich, den Eintrag ändern zu lassen“ - natürlich durch einen Notar - nicht nachgekommen wurde: Ist dieser Verkäufer nach 15 Jahren noch zu belangen? Oder ist die Sache verjährt?
Gruß Tom

Hallo!

Nach §§ 196, 200 BGB beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

Gruß, Franz

Hallo!

Nach §§ 196, 200 BGB beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

Gruß, Franz

Hallo Franz, Danke! Kannst du mir sagen, warum nicht §197 (Herausgabeansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer) bzw. §438 Abs. 1 Nr. 1 (Gewährleistungsansprüche Kaufvertrag: Rechtsmängel) gelten? Beide Paragraphen sehen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vor.

Danke, Gruß Tom