Kann nach abgesessener Strafe zur Durchsetzung einer
Zeugenaussage im selben Fall Ordnungshaft angeordnet werden?
Wo beginnt und endet die Zeugnisverweigerung?
Was genau ist denn jetzt die Frage: Ob Ordnungshaft angeordnet werden kann oder ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht?
Der Ordnungshaft steht grundsätzlich nichts entgegen, da sie mit der Strafe für die Tat selbst nichts zu tun hat.
Ein Zeugnisverweigerungsecht besteht nur dann, wenn sich der Zeuge in die Gefahr einer Strafverfolgung begibt. Bezieht sich die Aussage also lediglich auf eine bereits abgeurteilte Tat, besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Ein Zeugnisverweigerungsecht besteht nur dann, wenn sich der
Zeuge in die Gefahr einer Strafverfolgung begibt.
Nein, ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nur dann, wenn man in bestimmter Beziehung um Angeklagten steht. Auch, wer sich selbst belasten könnte, muss aussagen und nur auf die Fragen, die zur Selbstbelastung führen könnten, nicht antworten, sog. Auskunftsverweigerungsrecht.
Auch, wer sich
selbst belasten könnte, muss aussagen und nur auf die Fragen,
die zur Selbstbelastung führen könnten, nicht antworten, sog.
Auskunftsverweigerungsrecht.
Meine ich doch…blöde strafrechtliche Begrifflichkeiten
Ja, eigentlich waren es eh nur Begrifflichkeiten. Habe mich dann aber doch dazu entschlosse, das zu korrigieren, weil es sonst klingen könnte, als dürfe jemand, der sich verdächtig machen könnte, gleich die GANZE Aussage verweigern.