Frage bezüglich Pfändung

Hallo

Einfacher Sachverhalt:

Herr X und Frau Y leben in einer Wohngemeinschaft. Frau Y nutzt den PC von Herrn X. Dieser hat für diesen eine ausgestellte Rechnung auf seinen Namen. Nun ist Herr X die meiste Zeit nicht zu Hause und eines Tages kommt - aufgrund von nicht bezahlter Schulden der Gerichtsvollzieher.

Die Wohnung läuft nur und alleine auf Frau Y. Hat der Gerichtsvollzieher hier das Recht, den PC zu pfänden von Herrn X obwohl der eigentlich auf seinen Namen ausgestellt wurde?

Auf gut deutsch:
Darf ein Gerichtsvollzieher „alles“ sich in der Wohnung befindliche mitnehmen (es sei denn pfändungsfreie Gegenstände wie TV) oder darf er das im Falle nicht, wenn ihm z.B ne Rechnung gezeigt wird, dass Sie auf jemanden anderen ausgestellt wurde?

Danke …

Die Wohnung läuft nur und alleine auf Frau Y. Hat der
Gerichtsvollzieher hier das Recht, den PC zu pfänden von Herrn
X obwohl der eigentlich auf seinen Namen ausgestellt wurde?

Auf gut deutsch:
Darf ein Gerichtsvollzieher „alles“ sich in der Wohnung
befindliche mitnehmen (es sei denn pfändungsfreie Gegenstände
wie TV) oder darf er das im Falle nicht, wenn ihm z.B ne
Rechnung gezeigt wird, dass Sie auf jemanden anderen
ausgestellt wurde?

darf er nicht…

Danke …

LG
Der Kater

TV machts möglich
vor kurzem habe ich gehört (im TV bei einer Pfändungsserie)…

dass das Bundesland oder war’s die Stadt entscheiden kann ob ein TV Gerät pfänungsfrei ist oder gepfändet werden darf…

hab’s aber nur von einer TV Gerichtsvollzieherin gehört…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Der Gerichtsvollzieher hat alle pfändbaren Sachen zu pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, auch wenn sie dem Schuldner nicht gehören, es sei denn, das Eigentum eines Dritten ist offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung zweifelsfrei erkennbar.

Gruß, Franz

Hallo,

soooo einfach ist das erst mal nicht. Der Gerichtsvollzieher darf es pfänden, aber der eigentliche Eigentümer kann gegen die Pfändung vorgehen und der gepfändete Gegenstand wird dann wieder freigegeben. Dazu muss der Eigentümer mit den Nachweisen zum Amtsgericht gehen und beim Rechtspfleger vorstellig werden. Beim Gerichtsvollzieher zu protestieren nützt recht wenig.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

soooo einfach ist das erst mal nicht. Der Gerichtsvollzieher
darf es pfänden, aber der eigentliche Eigentümer kann gegen
die Pfändung vorgehen und der gepfändete Gegenstand wird dann
wieder freigegeben. Dazu muss der Eigentümer mit den
Nachweisen zum Amtsgericht gehen und beim Rechtspfleger
vorstellig werden. Beim Gerichtsvollzieher zu protestieren
nützt recht wenig.

Das ist leider nicht richtig. Die ursprüngliche Aussage war zutreffend.

Der Gerichtsvollzieher ist zwar in der Tat nicht gehalten, die Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Steht jedoch ein Pfändungsobjekt offensichtlich im Eigentum eines Dritten und ist dies für den Gerichtsvollzieher erkennbar, so darf er dieses nicht pfänden.

Die Regelung schützt den GV allein davor, dass er Gegenstände durch die Behauptung, sie gehörten einem Dritten, nicht pfänden darf. Es gibt jedoch keinen Grund, ihn Gegenstände pfänden zu lassen, von denen er vor Ort offensichtlich erkennt, dass sie nicht im Eigentum des Schuldners stehen.

Erst, wenn dieser Nachweis vor Ort nicht geführt werden kann, kommt die Drittwiderspruchsklage des wahren Eigentümers in Betracht.

Gruß
Dea

Hey!

dass das Bundesland oder war’s die Stadt entscheiden kann ob
ein TV Gerät pfänungsfrei ist oder gepfändet werden darf…

Genau. Der Landtag kommt zusammen und berät in drei Lesungen nach hitzigen Debatten darüber in den Pfändungsausschüssen. Anschließend packt der Ministerpräsident das Gerät in den Kofferraum und bringt es dem SChuldner vorbei.

hab’s aber nur von einer TV Gerichtsvollzieherin gehört…

Oder eventuell von einer TV-Gerichtsvollzieherinnen-Darstellerin?

Scherz beiseite: Ein TV-Gerät ist grundsätzlich unpfändbar. Wenn der Schuldner allerdings ein 104-cm-Plasma-Dolby-Surround-Gerät im Wohnzimmer stehen hat (lustigerweise haben sie das in den „Pfändungsserien“ immer!), kann der Gläubiger seine 51-cm-Röhrenmöhre dem Gerichtsvollzieher mitgeben und der tauscht die Geräte aus.