Angenommen X und Y nehmen durch die Mitfahrzentrale Z von a nach b. Am Ziel angekommen merken X und Y das Z das Handy von Y gestohlen hat, schaffen es jedoch Z noch zu verfolgen und bekommen so das Handy wieder zurück. Da es schon spät am Abend war und keiner in der Nähe war entscheidet Y die Polizei nicht zu rufen. Jedoch entscheidet er am nächsten Tag über eine Internetplattform, wo Z angemeldet ist, dessen freunde den Vorfall zu erzählen um sie zu warnen das sie auf deren Wertsachen aufpassen sollen. Daraufhin geht Z zur Polizei und macht eine Anzeige gegen X und Y wegen Verleumdung. Was können nun X und Y machen um sich zu währen. Da ja Verleumdung nur vorliegt wenn eine unwahre Tatsache behauptet wird. X und Y aber haben ja die Wahrheit gesagt das Z das Handy geklaut hat. Können X und Y auch noch nachträglich Anzeige wegen Diebstahl erstatten? und des Weiteren wie sollen sie sich jetzt verhalten bei der zeugen Vernehmung wegen Verleumdung. Außerdem haben sie durch die Internetplattform von bekannten von Z erfahren das dieser schon mal solche Sachen begangen hat wie Diebstahl, oder zumindest das dieses solche Gerücht schon mal gehört haben.
Können X und Y auch noch nachträglich Anzeige wegen Diebstahl
erstatten?
Empfielt sich, denn vorher wussten sie es ja wohl kaum. Zudem sollte man Z mal seine Grenzen aufzeigen - in einem fall wie diesem wohl relativ klar, da X und Y beide gegen Z aussagen können.
und des Weiteren wie sollen sie sich jetzt verhalten bei der zeugen :Vernehmung wegen Verleumdung.
Die Wahrheit sagen, ein Anwalt kann im Zweifelsfall auch nicht schaden.
Außerdem haben sie durch die Internetplattform von bekannten
von Z erfahren das dieser schon mal solche Sachen begangen hat
wie Diebstahl, oder zumindest das dieses solche Gerücht schon
mal gehört haben.
Da ja Verleumdung nur
vorliegt wenn eine unwahre Tatsache behauptet wird.
Irrtum! § 186 StGB (Verleumdung) sagt:
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, […] bestraft.“
Es genügt also schon, wenn sich nicht beweisen lässt, dass die Behauptungen stimmen.
X und Y
aber haben ja die Wahrheit gesagt das Z das Handy geklaut hat.
Auch das kann Verleumdung sein (vgl. oben).
Können X und Y auch noch nachträglich Anzeige wegen Diebstahl
erstatten?
Ich denke, Anzeige wird in 99% aller Fälle erst nach der Tat erstattet.
und des Weiteren wie sollen sie sich jetzt
verhalten bei der zeugen Vernehmung wegen Verleumdung.
Ihre Sicht der Dinge der Staatsanwaltschaft schildern.
Außerdem haben sie durch die Internetplattform von bekannten
von Z erfahren das dieser schon mal solche Sachen begangen hat
wie Diebstahl, oder zumindest das dieses solche Gerücht schon
mal gehört haben.
Da ja Verleumdung nur
vorliegt wenn eine unwahre Tatsache behauptet wird.
Irrtum! § 186 StGB (Verleumdung) sagt:
IRRTUM § 186 StGB ist Üble Nachrede und diese ist wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist
und Verleumdung ist § 187 StGB also wenn die Tatsache ja Unwahr ist, und Y und X können ja beide als zeuge auftreten das dies so geschehen ist.
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet
oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist,
wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, […]
bestraft.“
Es genügt also schon, wenn sich nicht beweisen lässt, dass die
Behauptungen stimmen.
IRRTUM § 186 StGB ist Üble Nachrede und diese ist wenn nicht
diese Tatsache erweislich wahr ist
Stimmt, ich habe mich in der Überschrift vertan, allerdings habe ich auf § 186 StGB hingewiesen, weil der - und nicht Verleumdung - hier das Problem sein kann.
und Verleumdung ist § 187 StGB also wenn die Tatsache ja
Unwahr ist, und Y und X können ja beide als zeuge auftreten
das dies so geschehen ist.
Spielt aber keine Rolle, weil die Tat ja nun mal eine üble Nachrede sein kann. Auch die ist strafbar.
IRRTUM § 186 StGB ist Üble Nachrede und diese ist wenn nicht
diese Tatsache erweislich wahr ist
Stimmt, ich habe mich in der Überschrift vertan, allerdings
habe ich auf § 186 StGB hingewiesen, weil der - und nicht
Verleumdung - hier das Problem sein kann.
und Verleumdung ist § 187 StGB also wenn die Tatsache ja
Unwahr ist, und Y und X können ja beide als zeuge auftreten
das dies so geschehen ist.
Spielt aber keine Rolle, weil die Tat ja nun mal eine üble
Nachrede sein kann. Auch die ist strafbar.
D Stimmt aber Z hat ja eine Anzeige wegen Verleumdung gemacht, diese müsste doch eigentlich fallen gelassen werden oder? Da ja es eine nicht erweislich wahre tatsache ist (üble nachrede).
entscheidet dann in diesen fall der Staatsanwalt der sache weiternachzugehen als üble nachrede oder wird es komplett fallen gelassen, weil ja die anzeige wegen was anderen ist.
Da ja es eine nicht erweislich wahre tatsache ist (üble nachrede)
Also das geht doch aus dem Gesagten gar nicht hervor! Wenn die beiden
Zeugen X und Y z.B. einen weiteren unbeteiligten Zeugen dafür vorbringen können, der gesehen hat, wie X+Y hinter Z herliefen, um sich das Handy wiederzuholen, dann ist die Behauptung sehr wohl erweislich wahr und es käme dann ja auch 192 (Formalbeleidigung) in Betracht.
Dass Z ‚Verleumdung‘ kaum aufrecht erhalten kann, ist klar wegen des schwierigen Nachweises des „wider besseren Wissens“; dieser könnte hingegen im umgekehrten Fall eher erbracht werden, d.h. X+Y könnten mit dem o.g. dritten Zeugen nachweisen, dass Z das Handy geklaut hat.
Die Anzeige als solche muss und kann gar nicht „fallen gelassen“ werden. Erforderlich ist zwar ein Strafantrag. Aber ob der Antragsteller nun von übler Nachrede oder Verleumdung ausging, dürfte ziemlich belanglos sein. Grundsätzlich wäre hier eine Strafverfolgung denkbar.
Die Staatsanwaltschaft wird aber vermutlich keine Anklage erheben, sondern den Antragsteller auf die Privatklage verweisen.