Verkauf eines Grundstückes unter Wert Nach Inso

Moin,
ich habe etwas Pobleme den juristischen Unterschied zwischen §132 bzw. §134 zu sehen - je mehr ich dazu lese desto verwirrter werde ich. Nehmen wir folgenden Fall an, eine Person A hat vor ihrer Insolvenz ein Grundstück an B weit unter Wert verkauft. Erfolgt nun die Anfechtung unter §132 (also unmittelbar nachteilige Rechtshandlung) oder § 134 unentgeltliche Leistung ? Im Kern zielt die Frage darauf ab die Unterschiede zwischen dem Tatbestand der unmittelbar nachteiligen Rechtshandlung und dem Tatbestand der Unentgeltlichen Leistung abzugrenzen.

In dem untenstehenden Fall hat ein insovenzverwalter auf Rückerstattung ausgezahlter Kapitaldividenden geklagt und teilweise Recht bekommen. Die Anleger zahlten für das Management ihres Kapitals aber vorab Gebühren (Agio)und zahlten ebenso laufende (monatliche)Gebühren - hört sich alles nicht gerade nach einer unentgeltlichen Leistung an die §134 ja eigentlich als Anwendungsvoraussetzung hat. Die Richter sahen das aber offensichtlich nicht ganz so.

Ich hoffe einer von euch weiss die Lösung !

Grüße Philocyber

Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH verklagt Anleger auf Rückzahlung sog. Scheingewinne; §§134, 143 InsO
Kapitalanlagerecht: Phoenix GmbH
Wie der sprichwörtliche Phönix aus der Asche taucht nun der Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung auf und bittet die völlig überraschten ehemaligen Anleger unter Klageandrohung zur Kasse.

Mandanten der Anlegerschutzkanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater haben kürzlich eine Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters Frank Schmitt erhalten. Dieser erklärt hierin die Anfechtung sämtlicher Auszahlungen, die die insolvente Phoenix GmbH bis zu vier Jahre vor Antrag auf Insolvenzeröffnung vom 11.März 2005 getätigt hat und fordert die Anleger unter Fristsetzung zur Rückzahlung auf.

Nach eigenen Angaben will Schmitt rund 110 Millionen Euro mutmaßliche Scheingewinne von Phoenix-Investoren zurückfordern und zur Insolvenzmasse ziehen. Tatsächlich gingen die Ermittler davon aus, dass Phoenix systematisch Börsengeschäfte erfunden habe. Mit gefälschten Kontoauszügen sei der Eindruck hoher Gewinne erweckt worden.

Grundsätzlich gibt § 134 Abs. 1 Insolvenzordnung dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, jede unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners (Phoenix), die innerhalb von vier Jahren vor Stellung des Insolvenzantrages vorgenommen wurde, anzufechten. Gemäß § 143 Abs. 1 InsO muss der Insolvenzverwalter solche Leistungen zur Insolvenzmasse ziehen.

Nach Ansicht der JUSTUS Rechtsanwälte ist fraglich und genau zu prüfen, ob es sich bei den Ausschüttungen der Phönix GmbH tatsächlich um Scheingewinne handelt und wenn ja, ob der Anfechtungsgrund des § 134 InsO tatsächlich auf solche „Scheingewinne“ anwendbar ist. Auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Anleger, dass es sich bei den Ausschüttungen um Scheingewinne handelt, kommt es dagegen nicht an.

Ferner müssen die Anleger nach § 143 Abs. 2 InsO – wenn überhaupt – die angefochtenen Auszahlungen nur zurückzahlen, soweit sie durch die Ausschüttung bereichert worden sind. Abzuziehen dürften daher die gesamten Einlagen plus Agio, sowie unter Umständen Steuer- und Zinsverlußte sein.

Auch dürften Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters, welche erst zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung zugehen, verjährt sein.

Ein bereits erstrittenes Urteil hat dem Insolvenzverwalter in erster Instanz nur einen Teil der Forderung zugesprochen

Hallo,

der 132er InsO wird recht selten bemüht, weil die meisten Geschichten über 130 und vor allem 131 geregelt werden können. Gemein ist allen drei Normen, dass der Anfechtungszeitraum 3 Monate beträgt. Das Besondere am 132er ist, dass man bei 130 und 131 eine Rechtshandlung braucht, „die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat“. Beim 132er braucht man einfach nur eine Rechtshandlung. Man kann damit z.B. Verträge anfechten, die nicht mit einem Insolvenzgläubiger geschlossen wurden. So etwas geht nach 130 oder 131 nicht, ist aber, wie schon gesagt, sehr selten. Ich habe in den letzten 3 Jahren vielleicht 200 Anfechtungen nach 131 rausgejagt, zig nach 130 und 133, wenige nach 134, aber noch keine einzige nach 132.

Den von Dir beschrieben Fall habe ich nicht komplett „durchgearbeitet“, aber hier geht es dem Verwalter offensichtlich um den verlängerten Anfechtungszeitraum von 4 Jahren, den der 134 bietet. Was Du nach 134 anfechten kannst, kannst Du während des dreimonatigen Anfechtungszeitraums auch nach 131 anfechten, und dies meist sogar wesentlich einfacher als nach 134.

ich habe etwas Pobleme den juristischen Unterschied zwischen
§132 bzw. §134 zu sehen - je mehr ich dazu lese desto
verwirrter werde ich. Nehmen wir folgenden Fall an, eine
Person A hat vor ihrer Insolvenz ein Grundstück an B weit
unter Wert verkauft. Erfolgt nun die Anfechtung unter §132
(also unmittelbar nachteilige Rechtshandlung) oder § 134
unentgeltliche Leistung ? Im Kern zielt die Frage darauf ab
die Unterschiede zwischen dem Tatbestand der unmittelbar
nachteiligen Rechtshandlung und dem Tatbestand der
Unentgeltlichen Leistung abzugrenzen.

Hier wäre der 132 dann möglich, wenn der letzte Akt des Grundstücksverkaufs (siehe § 140) innerhalb von 3 Monaten vor Insolvenzantragstellung erfolgte. Inwieweit man einen weiter zurückliegenden Verkauf unter Wert nach 133 oder nach 134 angeht, ist eine Frage des Einzelfalls.

Kannst Du nochmal das Gericht, Datum und Aktenzeichen des Urteils posten? Würde mich interessieren.

Gruß,
Oskar

Hallo Oskar,

ich habe nochmal nachgeschaut und dir die Urteile rausgesucht(du findest sie weiter unten)

Was mich jetzt interessieren würde ob dir in deiner Erfahrungber als Insolvenzverwalter mal der Unterschied zwischen der „unmittelbar nachteiligen Rechtshandlung“ und der „unentgeltlichen Leistung“ begegnet ist bezw. du die Unterschiede hast ausarbeiten müssen. Das wäre insofern interessant weil die Paragrafen 132, 133 (2) an der unmittelbar nachteiligen Rechtshandlung anknüpfen, der 134er aber am Tatbestand der unentgeltlichen Leistung. Es muss einen Unterschied geben, da der Paragraf 133 (2) sonst sinnlos wäre, da durch den 134er bereits vollständig abgedeckt und obendrein deutlich leichter in der Handhabung wäre (4-Jahresfrist, keine „nahestehende Person“…).

Der Insolvenzverwalter vertritt die Auffassung, dass die Ausschüttungen von Phoenix Scheingewinne und damit unentgeltliche Leistungen seien. Anfechtbar seien nach § 134 InsO alle unentgeltlichen Leistungen der letzten vier Jahre vor dem Insolvenzantrag, abzüglich der gezahlten Einlagen.

Für die grundsätzliche Möglichkeit der Anfechtung von „Scheingewinnen“ sprechen zwei Urteile des Bundesgerichtshofes ( BGH vom 29.11.1990 Az.: IX ZR 29/90 und
BGH vom 29.11.1999 AZ: IX 55/90 ). Danach sind Ausschüttungen, die auf Grundlage eines Schneeballsystems in Kapitalanlagebetrugsfällen von der Kapitalanlagegesellschaft geleistet worden sind, im Insolvenzfall anfechtbar, wenn und soweit sie den Einlagenbetrag übersteigen.
Der Insolvenzverwalter hat zwischenzeitlich zahlreiche Klagen eingereicht und einige erstinstanzliche Urteile zu seinen Gunsten erstritten ( AG Schwandorf vom 6.2.2007; AG Darmstadt vom 29.03.2007; LG Memmingen vom 6.3.2007 ua.)

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