Moin,
ich habe etwas Pobleme den juristischen Unterschied zwischen §132 bzw. §134 zu sehen - je mehr ich dazu lese desto verwirrter werde ich. Nehmen wir folgenden Fall an, eine Person A hat vor ihrer Insolvenz ein Grundstück an B weit unter Wert verkauft. Erfolgt nun die Anfechtung unter §132 (also unmittelbar nachteilige Rechtshandlung) oder § 134 unentgeltliche Leistung ? Im Kern zielt die Frage darauf ab die Unterschiede zwischen dem Tatbestand der unmittelbar nachteiligen Rechtshandlung und dem Tatbestand der Unentgeltlichen Leistung abzugrenzen.
In dem untenstehenden Fall hat ein insovenzverwalter auf Rückerstattung ausgezahlter Kapitaldividenden geklagt und teilweise Recht bekommen. Die Anleger zahlten für das Management ihres Kapitals aber vorab Gebühren (Agio)und zahlten ebenso laufende (monatliche)Gebühren - hört sich alles nicht gerade nach einer unentgeltlichen Leistung an die §134 ja eigentlich als Anwendungsvoraussetzung hat. Die Richter sahen das aber offensichtlich nicht ganz so.
Ich hoffe einer von euch weiss die Lösung !
Grüße Philocyber
Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH verklagt Anleger auf Rückzahlung sog. Scheingewinne; §§134, 143 InsO
Kapitalanlagerecht: Phoenix GmbH
Wie der sprichwörtliche Phönix aus der Asche taucht nun der Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung auf und bittet die völlig überraschten ehemaligen Anleger unter Klageandrohung zur Kasse.
Mandanten der Anlegerschutzkanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater haben kürzlich eine Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters Frank Schmitt erhalten. Dieser erklärt hierin die Anfechtung sämtlicher Auszahlungen, die die insolvente Phoenix GmbH bis zu vier Jahre vor Antrag auf Insolvenzeröffnung vom 11.März 2005 getätigt hat und fordert die Anleger unter Fristsetzung zur Rückzahlung auf.
Nach eigenen Angaben will Schmitt rund 110 Millionen Euro mutmaßliche Scheingewinne von Phoenix-Investoren zurückfordern und zur Insolvenzmasse ziehen. Tatsächlich gingen die Ermittler davon aus, dass Phoenix systematisch Börsengeschäfte erfunden habe. Mit gefälschten Kontoauszügen sei der Eindruck hoher Gewinne erweckt worden.
Grundsätzlich gibt § 134 Abs. 1 Insolvenzordnung dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, jede unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners (Phoenix), die innerhalb von vier Jahren vor Stellung des Insolvenzantrages vorgenommen wurde, anzufechten. Gemäß § 143 Abs. 1 InsO muss der Insolvenzverwalter solche Leistungen zur Insolvenzmasse ziehen.
Nach Ansicht der JUSTUS Rechtsanwälte ist fraglich und genau zu prüfen, ob es sich bei den Ausschüttungen der Phönix GmbH tatsächlich um Scheingewinne handelt und wenn ja, ob der Anfechtungsgrund des § 134 InsO tatsächlich auf solche „Scheingewinne“ anwendbar ist. Auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Anleger, dass es sich bei den Ausschüttungen um Scheingewinne handelt, kommt es dagegen nicht an.
Ferner müssen die Anleger nach § 143 Abs. 2 InsO – wenn überhaupt – die angefochtenen Auszahlungen nur zurückzahlen, soweit sie durch die Ausschüttung bereichert worden sind. Abzuziehen dürften daher die gesamten Einlagen plus Agio, sowie unter Umständen Steuer- und Zinsverlußte sein.
Auch dürften Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters, welche erst zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung zugehen, verjährt sein.
Ein bereits erstrittenes Urteil hat dem Insolvenzverwalter in erster Instanz nur einen Teil der Forderung zugesprochen