folgende Siutation
Herr Mustermann hat einen LCD TV im Internet bestellt, es handelt sich um einen Shop und keine Auktion.
Zwei Tage später trifft die Ware auch via Spedition ein.
Er Mustermann freut sich und packt den LCD TV aus, begutachtet ihn findet auch keine ersichtlichen Schäden vor. Nach dem Einschalten kommt der Ärger zum vorschein. Das LCD Panel ist beschädigt, und somit nicht zugebrauchen, weil die hälfte der LCD Fläche schwarz ist. Nach genauer Inspektion findet Herr Mustermann nun ein kleines Loch in der Kartonage vor die in gleicher Höhe zu sehen ist wie der defekt auf dem TV Gerät. Er meldet den Schaden sofort an den Händler, dieser verweist ihn an die Spedition da es sich wie Herr Mustermann anscheinend auch festgellt hat, um einen Transportschaden handelt. Er hätte den Karton genau untersuchen sollen und eine Annahme verweigern müssen. Herr Mustermann besteht aber darauf ein intaktes Gerät bestellt zu haben aber ein defktes angelifert wurde.
Wie würdet Ihr entscheiden…
Er
hätte den Karton genau untersuchen sollen und eine Annahme
verweigern müssen.
Das ist völliger Unsinn. Nicht mal unter Kaufleuten, bei denen es tatsächlich die Obliegenheit der sofortigen Untersuchung gibt, muss die noch nicht ausgelieferte Sache (!) untersucht werden, damit die Annahme ggf. verweigert werden kann.
Herr Mustermann besteht aber darauf ein
intaktes Gerät bestellt zu haben aber ein defktes angelifert
wurde.
Wie würdet Ihr entscheiden…
Das Gerät hat einen Sachmangel und Herr Mustermann kann Nacherfüllung, also auch Lieferung einer neuen Sache, verlangen.
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
Systematische Auslegung
Ein Norm wird nicht nur nach dem Wortlaut, sondern unter anderem auch nach der systematischen Stellung ausgelegt. Daraus ergibt sich hier, dass sie sich nur auf das Frachtgeschäft als solches bezieht. Sie dürfte also für Ansprüche gegen den Frachführer relevant sein, aber eben auch nicht darüber hinaus.