Unterhalt

Hallo Ihr Wissenden!!!

ich habe mal eine Frage und hoffe ich bekomme eine gute Antwort.

Meine Eltern sind geschieden und ich wohne bei meiner Mutter.
So, mein Vater behauptet er hätte kein Geld und will kein Unterhalt zahlen.

Jetzt meine Frage:
Muß er das überhaupt?
Ich bin jetzt 23 Jahre alt und habe schon eine Berufsausbildung absolviert und hole gerade mein Fach-Abi nach.Ist er verpflichtet mir Unterhalt zu zahlen?

Vielen Dank im vorraus!!!

Kein Unterhaltsanspruch - es sei denn …
Hallo Ihr Wissenden, ich habe mal eine Frage und hoffe ich bekomme eine gute Antwort.
Meine Eltern sind geschieden und ich wohne bei meiner Mutter. Mein Vater behauptet, er hätte kein Geld und will keinen Unterhalt zahlen. Ich bin jetzt 23 Jahre alt und habe schon eine Berufsausbildung absolviert und hole gerade mein Fach-Abi nach. Ist er verpflichtet mir Unterhalt zu zahlen?


Kaum. „Unterhalt“ umfaßt nach § 1610 II BGB die Kosten EINER Berufsausbildung. Eine Zweitausbildung muß nur in seltenen Ausnahmefällen bezahlt werden, z.B. wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Berufswechsel erforderlich ist oder EINE BEGABUNG VERKANNT WURDE (BGHZ 69, 190ff.). Kraß gesagt: Wenn im Fach-Abitur nichts als Bestnoten eingefahren werden, dann war mit der Ausbildung zu einem Facharbeiterberuf das Talent des Kindes zur wissenschaftlichen Arbeit verkannt worden, und dann könnte es noch einmal Unterhalt geben. Dümpeln die Noten zwischen 2 und 3 herum, gibt es nix.

War das eine „gute Antwort“?

Django

Dich gibt´ noch?! (o. T.)
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Hallo Django,
das interessiert mich: Was genau ist die erste Ausbildung? Zählt eine abgebrochene weiterführende Schule auch dazu? Oder zählen nur beendete Ausbildungen? Ich zahle für meinen Sprößling nämlich gezwungenermaßen eine Menge Geld, weil er alles abbricht und einfach keinen Bock zu arbeiten oder auf Schule hat.
Schönen Dank fü eine evtl. Aufklärung,
Ulli

Gegenseitigkeitsprinzip, BGH NJW 87, 1557f.

Der Bundesgerichtshof hat 1987 mit einer Rechtsprechung zum „Gegenseitigkeitsprinzip“ angefangen (NJW 1987, 1557). Danach muß der VOLLJÄHRIGE „Sprößling“ in dem Maße, wie der Ausbildungsunterhalt teurer wird, auch entsprechenden „Leistungswillen“ zeigen; das OLG Celle hatte schon 1980 dem Unterhalt zahlenden Vater das Recht zugebilligt, sich vom „Sprößling“ die Zeugnisse vorlegen zu lassen (FamZR 1980, 914). Bummeln, Reisen, durch Prüfungen fallen, Ausbildung grundlos abbrechen bringt den Unterhaltsanspruch DES VOLLJÄHRIGEN zum Erlöschen. Da jedoch über den Unterhaltsanspruch ein vollstreckbarer Titel existiert, bleibt nur Abänderungsklage für den Fall, daß der „Sprößling“ nicht von sich aus (möglichst durch notarielle Urkunde) anerkennt, keinen Unterhalt mehr beanspruchen zu können.

Django

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Von Zeit zu Zeit schon (oT)

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