Justizpoker?

Angenommen Vertreter A verklagt Firma B um Auskunft wegen der Höhe seiner Provisionen. B lehnt in seiner Klageerwiderung jede Forderung ab mit der Begründung A habe keine begründeten Ansprüche. A erweitert seine Klage, schätzt die Provisionen, nennt einen konkreten Betrag und führt Beweise an. A bekommt keine Stellungnahme von B, aber das Gericht bestimmt umgehend Gütetermin und gleichzeitig Termin zur mündlichen Verhandlung. Das bedeutet, A wird erst in der Verhandlung mit der Stellungnahme des Beklagten auf seinen Schriftsatz konfrontiert, er geht also in den Termin wie in ein Pokerspiel, ohne die Karten des Gegners zu kennen.

Frage:

  1. Im schriftlichen Vorverfahren hat eine Partei i.d.R. zwei Wochen Zeit auf einen Schriftsatz der Gegenseite zu erwidern.
    Wie viel Zeit hat A für seine Erwiderung, wenn er erst im Gerichstermin mit der Stellungnahme des Beklagten konfrontiert wird.

  2. Kann A pokern und falls erforderlich erst bei der Verhandlung eine eidesstattliche Erklärung des Zeugen C vorlegen?

Hallo,

wenn der Beklagte die Auskunft erst im Termin erteilt, kann der Kläger einfach Schriftsatzfrist beantragen und dann in aller Ruhe prüfen, pob die Auskunft vollständig ist.

Chrissie