Guten Morgen auch!
Guten Morgen liebe Experten,
ich beschäftige mich immer noch mit dem Thema Erbrecht… bin
zwar etwas schlauer geworden… kapiere aber immer noch nicht
alles 
Also:
- Wenn Herr und Frau A zusammen ein Darlehen auf Ihr Haus
aufnehmen sind sie gegenüber dem Gläubiger ( Bausparkasse)
Gesamtschuldner.
Herr A stirbt (ohne Testament).
Wäre jetzt Frau A ( Witwe) alleine Gesamtschuldnerin, oder
tritt die Tochter von Herr und Frau A automatisch in den
Darlehensvertrag mit ein?
An die Stelle des Herrn A als Mitschuldner des Bauspardarlehens treten bei seinem Tod seine Erben. Wenn Herr A auch von seiner Tochter beerbt worden ist, ist die Tochter Mitschuldnerin des Bauspardarlehens geworden. Hat die Tochter jedoch die Erbschaft rechtswirksam ausgeschlagen, ist sie auch nicht Mitschuldnerin des Bauspardarlehens.
2)Nehmen wir mal an die Bausparkasse behaupte gegenüber der
Tochter, dass sie ja wegen der Gesamtschuldnerischen Haftung
der Eltern NICHT in den Darlehensvertrag eintreten würde ( es
sei denn sie wünsche das)
… welchen Nutzen hätte die Bausparkasse hier die Tochter
anzuschwindeln?.. oder schwindelt sie gar nicht?
Die Auffassung der Bausparkasse, die Tochter sei beim Tod ihres Vaters nicht Mitschuldnerin des Bauspardarlehens geworden, ist zutreffend, wenn die Tochter ihren Vater nicht beerbt hat, vielleicht weil sie die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Es könnte auch sein, dass die Bausparkasse darauf aufmerksam machen wollte, dass die Tochter nur als Miterbin in Erbengemeinschaft mit ihrer Mutter als Mitschuldnerin an die Stelle ihres verstorbenen Vaters getreten ist.
Letztlich wird man den Rechtsgrund, der der Auffassung der Bausparkasse zugrunde liegt, nur durch Rückfrage bei der Bausparkasse in Erfahrung bringen können.
Dass die Bausparkasse einen Nutzen daraus haben könnte, dass sie der Tochter wider besseres Wissen mitteilt, sie sei nicht Mitschuldnerin des Bauspardarlehens, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil sollte der Bausparkasse daran gelegen sein, einen weiteren Mitschuldner des Bauspardarlehens für die Erfüllung ihrer Forderungen aus dem Darlehen in Anspruch nehmen zu können.
Vielen Dank für alle Antworten.
Matthias
Gern geschehen!
Gruß, Franz