An alle Erbrecht-Spezialisten

Guten Morgen liebe Experten,

ich beschäftige mich immer noch mit dem Thema Erbrecht… bin zwar etwas schlauer geworden… kapiere aber immer noch nicht alles :wink:
Also:

  1. Wenn Herr und Frau A zusammen ein Darlehen auf Ihr Haus aufnehmen sind sie gegenüber dem Gläubiger ( Bausparkasse) Gesamtschuldner.
    Herr A stirbt (ohne Testament).
    Wäre jetzt Frau A ( Witwe) alleine Gesamtschuldnerin, oder tritt die Tochter von Herr und Frau A automatisch in den Darlehensvertrag mit ein?

2)Nehmen wir mal an die Bausparkasse behaupte gegenüber der Tochter, dass sie ja wegen der Gesamtschuldnerischen Haftung der Eltern NICHT in den Darlehensvertrag eintreten würde ( es sei denn sie wünsche das)
… welchen Nutzen hätte die Bausparkasse hier die Tochter anzuschwindeln?.. oder schwindelt sie gar nicht?

Vielen Dank für alle Antworten.

Matthias

Hallo Matthias.

ich bin zwar kein Experte aber ich sehe das Problem nicht so ganz.

  1. Wenn Herr und Frau A zusammen ein Darlehen auf Ihr Haus
    aufnehmen sind sie gegenüber dem Gläubiger ( Bausparkasse)
    Gesamtschuldner.
    Herr A stirbt (ohne Testament).
    Wäre jetzt Frau A ( Witwe) alleine Gesamtschuldnerin, oder
    tritt die Tochter von Herr und Frau A automatisch in den
    Darlehensvertrag mit ein?

Tochter und Mutter erben je 50 %. Damit treten beide die Gesamtrechtsnachfolge an. Dies bedeutet auch, dass die Tochter bei Nichtausschlagung des Erbes in den Darlehensvertrag mit der Bank eintritt.

Gem. §§ 1967, 2058 BGB haften die Erben ja sowieso als Gesamtschuldner. Wieso dies hier anders sein soll ist mir ebenfalls nicht ersichtlich.

Eine andere Beurteilung würde sich ergeben, wenn man mit dem gemeinsamen Hauskauf der Eheleute eine BGB-Gesellschaft annehmen würde, weil dann der Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters nicht kraft Gesetztes vererbt werden würde. Meiner Ansicht zu folge dürfte vorliegend die Grenze der eheliche Vermögensverwaltung jedoch nicht überschritten sein.

2)Nehmen wir mal an die Bausparkasse behaupte gegenüber der
Tochter, dass sie ja wegen der Gesamtschuldnerischen Haftung
der Eltern NICHT in den Darlehensvertrag eintreten würde ( es
sei denn sie wünsche das)
… welchen Nutzen hätte die Bausparkasse hier die Tochter
anzuschwindeln?.. oder schwindelt sie gar nicht?

Sehe ich auch keinen. Der Bank geht auf diese Weise ein Schuldner abhanden.

Vielen Dank für alle Antworten.

Matthias

Für andere Ansichten bin ich gerne offen.

Gruss Akkon

Guten Morgen auch!

Guten Morgen liebe Experten,

ich beschäftige mich immer noch mit dem Thema Erbrecht… bin
zwar etwas schlauer geworden… kapiere aber immer noch nicht
alles :wink:
Also:

  1. Wenn Herr und Frau A zusammen ein Darlehen auf Ihr Haus
    aufnehmen sind sie gegenüber dem Gläubiger ( Bausparkasse)
    Gesamtschuldner.
    Herr A stirbt (ohne Testament).
    Wäre jetzt Frau A ( Witwe) alleine Gesamtschuldnerin, oder
    tritt die Tochter von Herr und Frau A automatisch in den
    Darlehensvertrag mit ein?

An die Stelle des Herrn A als Mitschuldner des Bauspardarlehens treten bei seinem Tod seine Erben. Wenn Herr A auch von seiner Tochter beerbt worden ist, ist die Tochter Mitschuldnerin des Bauspardarlehens geworden. Hat die Tochter jedoch die Erbschaft rechtswirksam ausgeschlagen, ist sie auch nicht Mitschuldnerin des Bauspardarlehens.

2)Nehmen wir mal an die Bausparkasse behaupte gegenüber der
Tochter, dass sie ja wegen der Gesamtschuldnerischen Haftung
der Eltern NICHT in den Darlehensvertrag eintreten würde ( es
sei denn sie wünsche das)
… welchen Nutzen hätte die Bausparkasse hier die Tochter
anzuschwindeln?.. oder schwindelt sie gar nicht?

Die Auffassung der Bausparkasse, die Tochter sei beim Tod ihres Vaters nicht Mitschuldnerin des Bauspardarlehens geworden, ist zutreffend, wenn die Tochter ihren Vater nicht beerbt hat, vielleicht weil sie die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Es könnte auch sein, dass die Bausparkasse darauf aufmerksam machen wollte, dass die Tochter nur als Miterbin in Erbengemeinschaft mit ihrer Mutter als Mitschuldnerin an die Stelle ihres verstorbenen Vaters getreten ist.

Letztlich wird man den Rechtsgrund, der der Auffassung der Bausparkasse zugrunde liegt, nur durch Rückfrage bei der Bausparkasse in Erfahrung bringen können.

Dass die Bausparkasse einen Nutzen daraus haben könnte, dass sie der Tochter wider besseres Wissen mitteilt, sie sei nicht Mitschuldnerin des Bauspardarlehens, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil sollte der Bausparkasse daran gelegen sein, einen weiteren Mitschuldner des Bauspardarlehens für die Erfüllung ihrer Forderungen aus dem Darlehen in Anspruch nehmen zu können.

Vielen Dank für alle Antworten.

Matthias

Gern geschehen!

Gruß, Franz

Hallo Franz,

schön, dass Experten Sonntags morgens im Internet unterwegs sind :smiley:

Interessant für mich zu wissen wäre, ob die Tochter nur mit der eingetragenen Grundschuld haftet ( der Gläubiger ist die besagte Bausparkasse, die das Darlehen ausgezahlt hat) … also somit lediglich den Immobilienanteil verliert…oder auch mit dem Privatvermögen haftet???

(Frau A haftet im beschrieben Fall auch privat, weil sie eine private Unterwerfung unterschrieben hat. Es ist also anzunehmen, dass auch Herr A die private Unterwerfung unterschrieben hatte.)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Wenn die Tochter (gemeinsam mit ihrer Mutter) ihren Vater beerbt hat, so haftet sie sowohl persönlich für die Forderungen aus dem Darlehen als auch mit dem Grundstück für die Ansprüche aus der Grundschuld.

Die Tochter könnte jedoch ihre Haftung vermeiden, indem sie die Erbschaft ausschlägt. Dies ist allerdings nur im Laufe von sechs Wochen nach dem Tod des Vaters möglich.

Die Tochter könnte auch ihre Haftung auf den Nachlass ihres Vaters beschränken, indem sie Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt. Ob das eine oder das andere (noch) möglich ist und welche Schritte jeweils zu unternehmen sind, kann sie beim Nachlassgericht erfahren.

Gruß, Franz