Hallo, angenommen der Stiefvater ist aufgrund der familiären Situation ( zwei " neue Kinder " ) mehrere Jahre für den Unterhalt seiner beiden Stiefsöhne in voller Höhe aufgekommen. Es bestehen zwei vollstreckungsfähige Unterhaltstitel für die beiden Jungs. Unterhalt wurde mehrere Jahre nicht gezahlt. Frage : Kann der Stiefvater als alleinig Unterhaltszahlender den ausstehenden Unterhalt vom Kindsvater verlangen ?. Wie soll er vorgehen ? Wann ist Verjährung der Unterhaltsverpflichtungen ? Kann er gleich den Gerichtsvollzieher beauftragen ? Wie geht das ? Oder soll er einen Anwalt für teures Geld beauftragen, das er nicht hat. Gibt es andere Möglichkeiten ?
Hallo, angenommen der Stiefvater ist aufgrund der familiären
Situation ( zwei " neue Kinder " ) mehrere Jahre für den
Unterhalt seiner beiden Stiefsöhne in voller Höhe aufgekommen.
Es bestehen zwei vollstreckungsfähige Unterhaltstitel für die
beiden Jungs. Unterhalt wurde mehrere Jahre nicht gezahlt.
Frage : Kann der Stiefvater als alleinig Unterhaltszahlender
den ausstehenden Unterhalt vom Kindsvater verlangen ?.
Der Stiefvater ist nicht unterhaltspflichtig. Könnte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geben ist § 812 ff. BGB geregelt.
Könnte aber Probleme mit aufgedrängter Bereicherung geben.
Wie soll er vorgehen ?
Anwalt aufsuchen !!! Fachanwalt für Familienrecht wäre günstig.
Wann ist Verjährung der Unterhaltsverpflichtungen ?
Titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren kann man aber durch zwischenzeitliche Vollstreckungsversuche unbegrenzt strecken.
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung Regelverjährung 3 Jahre ab Jahresende.
Kann er gleich den Gerichtsvollzieher beauftragen ?
Nein, selbst schonmal garnicht, da der Titel auf die Kinder lautet. Kann nur von den gesetzlichen Vertretern bzw. Inhaber Sorgerecht geltend gemacht werden, was Stiefvater üblicher Weise nicht ist.
Abtretung der Ansprüche halte ich für schwierig wegen Minderjährigkeit.
Wie geht das ?
Geht nicht.
Oder soll er einen Anwalt für teures Geld beauftragen, das er nicht hat.
Dafür gibts die Prozesskostenhilfe. Anwalt wäre in jedem fall ratsam. Am besten Fachanwalt für Familienrecht.
Gibt es andere Möglichkeiten ?
Mahnbescheid bzw. falls kein Einspruch kommt Vollstreckungsbescheid. Nur sinnvoll wenn Anspruch unstreitig ist.
ohne Gewähr Familienrecht nicht meine Baustelle.
LG Andreas
Hallo!
Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrend zu zahlenden Unterhalt verjähren in drei Jahren, auch wenn sie tituliert sind.
Gruß, Franz