Kostentragungspflicht vor dem Arbeitsgericht

Laut § 12a ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Verfahren I. Instanz keine Kostentragungspflicht. Es findet also keine Kostenfestsetzung nach gerichtlicher Entscheidung statt.

http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html

Meine Frage:
Was für einen Sinn hat diese Vorschrift, die im Gegensatz zu den anderen Gerichtsarten eine Ausnahme darstellt? Kann mir das vielleicht jemand erläutern?

Mathias

Hallo Matthias,

der Sinn ist, die „Hemmschwelle“ für Rechtsuchende so niedrig wie möglich zu halten. So wollte es zumindest seinerzeit der Gesetzgeber. Eine ähnliche Vorschrift findest Du für die Sozialgerichtsbarkeit in § 183 SGG
http://bundesrecht.juris.de/sgg/BJNR012390953.html#B…

&Tschüß

Wolfgang

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Huhu!

der Sinn ist, die „Hemmschwelle“ für Rechtsuchende so niedrig
wie möglich zu halten. So wollte es zumindest seinerzeit der
Gesetzgeber.

Das wäre aber sowas von verfehlt, wenn es denn so wäre. Ich sehe eher den Sinn darin, dass ein Arbeitnehmer angesichts der hohen Streitwerte nicht das Risiko fürchten muss, die Rechtsanwaltskosten des Arbeitnehmers tragen zu müssen. Insofern kann man zwar von einer niedrigen Hemmschwelle sprechen, ich halte § 12a ArbGG dennoch für ärgerlich und dringend abschaffungswürdig. Denn er besagt auch, dass man sich für jede noch so kleine, aber berechtigte, Forderung auf Kosten der Gegenseite der Hilfe eines Anwalts bedienen darf, nur dann nicht, wenn es zB um Gehaltsforderungen geht. Und je nach Größe des Unternehmens steht man da gut und gerne einem Team von sieben Anwälten mit Prädikatsexamina, Promotion und zwanzig Jahren Berufserfahrung gegenüber. Beruhigend zwar zu wissen, dass man die nicht bezahlen muss, aber so gut wie sicher auch, dass man den Rechtsstreit ohne Anwalt verliert.