Frage: man möchte einen nicht eingetragenen und deshalb auch nicht rechtsfähigen Verein gründen. Vorsitz, Mitglieder, Beiträge, Gründungsveranstaltung und Satzung ist alles geregelt.
Muß (sollte) man davon irgendjemand unterrichten?
Gibt es irgendwo eine „Liste“ nicht eingetragener Vereine?
Wenn ja, wo? Wie?
Vielen Dank für Euere Ratschläge und ein gutes neues Jahr
Frage: man möchte einen nicht eingetragenen und deshalb auch
nicht rechtsfähigen Verein gründen. Vorsitz, Mitglieder,
Beiträge, Gründungsveranstaltung und Satzung ist alles
geregelt.
Muß (sollte) man davon irgendjemand unterrichten?
Gibt es irgendwo eine „Liste“ nicht eingetragener Vereine?
Wenn ja, wo? Wie?
Hallo,
das ist eine GbR. Alle haften gesamtschuldnerisch. Das Haus von dem einem ist weg, wenn der andere keines hat.
Was spricht gegen eine eingetragenen Verein? Oder verwechselst du etwas mit einem gemeinnützigen Verein?
Grüße
Ulf
Frage: man möchte einen nicht eingetragenen und deshalb auch
nicht rechtsfähigen Verein gründen. Vorsitz, Mitglieder,
Beiträge, Gründungsveranstaltung und Satzung ist alles
geregelt.
Muß (sollte) man davon irgendjemand unterrichten?
Gibt es irgendwo eine „Liste“ nicht eingetragener Vereine?
Wenn ja, wo? Wie?
Hallo,
das ist eine GbR. Alle haften gesamtschuldnerisch. Das Haus
von dem einem ist weg, wenn der andere keines hat.
Was spricht gegen eine eingetragenen Verein? Oder verwechselst
du etwas mit einem gemeinnützigen Verein?
Grüße
Ulf
Hallo Ulf,
danke für Deinen Beitrag. Er beantwortet leider nicht meine Frage.
Nein, ich verwechsle nicht „gemeinnützig“ mit „eingetragen“.
Eine GbR mit gewerblicher Gewinnerzielungsabsicht und Spaß an Buchhaltung und Finanzamt kann ich beim Gewerbeamt anmelden.
Aber wem und wo (wenn überhaupt) teile ich die Gründung eines NICHT EINGETRAGENEN Vereins mit ???
Grüße
Harry
Hallo Harry,
noch einmal langsam zum mitlesen. Ein nicht eingetragener Verein ist eine GbR. Das kannst du wirkungslos (ein)schreiben wo du willst. Beim Registergericht deines Amtsgerichtes wären Formen einzuhalten. Schwups wäre es dann ein eingetragener Verein. Überlege mal, warum viele Wert auf das Kürzel e.V. legen?
Grüße
Ulf
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Frage: man möchte einen nicht eingetragenen und deshalb auch
nicht rechtsfähigen Verein gründen. Vorsitz, Mitglieder,
Beiträge, Gründungsveranstaltung und Satzung ist alles
geregelt.
Muß (sollte) man davon irgendjemand unterrichten?
Gibt es irgendwo eine „Liste“ nicht eingetragener Vereine?
Wenn ja, wo? Wie?
Hallo,
das ist eine GbR. Alle haften gesamtschuldnerisch. Das Haus
von dem einem ist weg, wenn der andere keines hat.
Was spricht gegen eine eingetragenen Verein? Oder verwechselst
du etwas mit einem gemeinnützigen Verein?
Grüße
Ulf
Hallo Ulf,
danke für Deinen Beitrag. Er beantwortet leider nicht meine
Frage.
Nein, ich verwechsle nicht „gemeinnützig“ mit „eingetragen“.
Eine GbR mit gewerblicher Gewinnerzielungsabsicht und Spaß an
Buchhaltung und Finanzamt kann ich beim Gewerbeamt anmelden.
Aber wem und wo (wenn überhaupt) teile ich die Gründung eines
NICHT EINGETRAGENEN Vereins mit ???
Grüße
Harry
Hallo Harry,
noch einmal langsam zum mitlesen. Ein nicht eingetragener
Verein ist eine GbR. Das kannst du wirkungslos (ein)schreiben
wo du willst. Beim Registergericht deines Amtsgerichtes wären
Formen einzuhalten. Schwups wäre es dann ein eingetragener
Verein. :Grüße
Ulf
Hallo Ulf,
… hab überlegt - es mag viele Gründe für e.V. geben. Hab keinen Gefunden, der mich interessiert.
Dieser Verein hat kein Geld und keine Werte und wird auch keine erhalten.
Er wird keine Rechtsgeschäfte tätigen und auch keine Haftung riskieren.
Ein e.V. muß jeden Scheiß, den er beschließt mittels Notar beim Registergericht zur Veränderung anmelden und jedesmal die Gebühren dafür bezahlen.
Es ist aber kein Geld da zum Gebührenzahlen. Und es könnten im Laufe der Zeit viele Änderungen werden.
Wie man einen e.V. gründet, weiß ich auch.
Ich will gar keine „Wirkungen“ erzielen.
Mich interessiert nur, ob man nach der Gründungsversammlung, der Wahl der Amtsträger und dem Beschluß der Satzung noch irgendetwas machen muß, damit das ein „NICHTEINGETRAGENER“ Verein ist.
Ein JA oder NEIN wäre hilfreich.
Vielleicht noch ein: „häng Deine Satzung aufs Klo“ oder ein „das interessiert keinen Menschen“.
Ein „Überlege mal, warum viele Wert auf das Kürzel e.V. legen?“ bringt leider garnix.
Gruß Harry
Moin,
nein, ein solcher Verein muss niemandem angezeigt werden. Und dass ein nicht eingetragener Verein mit einer GbR gleichzusetzen ist und vor dem Gesetz gleichgestellt ist, halte ich für ein Gerücht.
Gruß,
Florian
Hi Florian,
vielen Dank für diese konkrete Antwort.
Gruß Harry
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Und
dass ein nicht eingetragener Verein mit einer GbR
gleichzusetzen ist und vor dem Gesetz gleichgestellt ist,
halte ich für ein Gerücht.
Hallo Florian,
dann erläutere bitte die wesentlichen Unterschiede bzgl. der Haftung der Mitglieder! Du scheinst das ja untersetzen zu können.
Grüße
Ulf
Hallo Harry,
„halte ich für ein Gerücht“ und „konkrete Antwort“ passt bei dir zusammen? Dann kannst du auch im Plauderbrett fragen und ich werfe mit Wattebällchen.
Stell dir doch mal die Frage von der anderen Seite. Du erbringst eine Leistung und möchtest eine Gegenleistung. Die zahlen nicht. Der Verein ist nichts rechtsfähig. An wen wendest du dich? Die eine Person kann nicht zahlen - dann gehst du zur nächsten. Und die sagt dann Pustekuchen. Wir nennen uns einfach Verein und keiner haftet persönlich?
Grüße
Ulf
Moin Ulf,
m.E. ist ein solcher „Verein“ keiner i.e.S.
Ein solcher Zusammenschluss von Menschen zu gemeinsamen Tun ist nicht geschäftsfähig und jedes seiner Mitglieder handelt auf eigenes Risiko und in eigener Verantwortung.
Nehmen wir diesen „Verein“ als einen Chor an, der einen Proberaum anmieten will. Kann er nicht als Verein, da er nicht den Status einer Körperschaft hat. Es wird nur eine einzelne Person den Mietvertrag in eigener Verantwortung schließen können. Unbeschadet davon ist der Ausgleich im Innenverhältnis. D.h. Wenn Mietschulden entstehen, wird der Vertragsschließende persönlich haften. Wurde (per „Satzung“) vereinbart, dass die Mitglieder zusammenlegen um die Miete zu zahlen, wird dies durch den tatsächlichen Mieter nicht einklagbar sein.
(Ich bin allerdings kein Jurist, daher ist obiges nur eine persönliche Meinung!)
Gruß
Eckard
Bin zwar auch kein Jurist, aber genau das hätte ich auch dazu gesagt. Handelt sich hier scheinbar nur um einen Zusammenschluss einiger Personen, die gemeinsame Interessen haben. Wie z.B. ein Stammtisch, die gemeinsam in eine Kasse einwerfen und gelegentlich davon Unternehmungen, sprich Ausflüge, oder Mieten für Räumlichkeiten finanzieren. Eingetragen oder irgendwo gemeldet muss sowas m. E. nicht werden. Gibt auch keine Gesamtschuldnerische Haftung, jeder für sich selbst.
Gruß
Thomas
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Hallo Harry,
da der „Verein“ anscheinend keine Reschtgeschäfte tätigen will und auch nie tätigen wird (sicher?) erscheint eine Eintragung nicht notwendig.
Aber sobald ein Mitglied des Vereins Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins tätig (z.B. Beiträge einziehen, Skihütte mieten …) ist der Verein ohne Eintragung eine BGB-Gesellschaft. Haftungsrechtlich für die Mitglieder unschön.
Die „Satzung“ ist dann quasi die Satzuung der BGB-Gesellschaft und regelt nur dass Innenverhältnis.
Gruss
Nils
Frage: man möchte einen nicht eingetragenen und deshalb auch
nicht rechtsfähigen Verein gründen. Vorsitz, Mitglieder,
Beiträge, Gründungsveranstaltung und Satzung ist alles
geregelt.
Muß (sollte) man davon irgendjemand unterrichten?
Gibt es irgendwo eine „Liste“ nicht eingetragener Vereine?
Wenn ja, wo? Wie?
Moin Ulf,
m.E. ist ein solcher „Verein“ keiner i.e.S.
Ein solcher Zusammenschluss von Menschen zu gemeinsamen Tun
ist nicht geschäftsfähig und jedes seiner Mitglieder handelt
auf eigenes Risiko und in eigener Verantwortung.
Hallo Eckard,
ich sehe das etwas anders
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_b%C3%BCrge…
BGB-Gesellschaft ist in Deutschland eine Vereinigung von (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach eine Personengesellschaft.
http://www.frankfurt-main.ihk.de/starthilfe_foerderu…
Die Vertretung nach außen gegenüber Dritten erfolgt durch die Gesellschafter. Der Umfang der Vertretungsmacht entspricht den getroffenen Vereinbarungen. Sie kann beliebig eingeschränkt werden. Mögliche Einschränkungen der Vertretungsmacht müssen für Dritte erkennbar sein. Falls nichts anderes bestimmt ist, besteht entsprechend der Gesamtgeschäftsführung auch Gesamtvertretungsmacht. Rechtsgeschäfte sind somit nur bindend, wenn sie von allen Gesellschaftern gemeinsam abgeschlossen wurden. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag Einzelgeschäftsführung, so kann dies auch Einzelvertretungsmacht bedeuten.
Rein Haftungsrechtlich wäre es für den Vertreter des Vereins/der GBR schlecht, als Privatperson aufzutreten. Da er ja kein Geschäft in seinem Name vornehmen will sondern im Namen der GBR/des Vereins.
Gruss
Nils