Wer muss Gutachten zahlen?

Hallo zusammen,

Karl Napf ist Legastheniker. Dies kann auch ein Attest/Gutachten belegen. Nun beantragt Karl Napf im Studium einen sogenannten Nachteilsausgleich der ihm erlaubt seine Semesterklausuren mit dem Notebook zu schreiben. Die Uni fordert von Karl Napf ein neues Attest/Gutachten, das nicht älter als ein Jahr ist. Karl Napf weißt die Uni darauf hin, dass Legasthenie nicht heilbar ist, und somit sein altes Attest/Gutachten sich auch bei einer Neubewertung nicht ändern wird. Die Uni besteht auf einem neuen Attest. Karl Napf besorgt sich ein neues Attest/Gutachten und dieses bescheinigt wiederum die Legasthenie. Karl Napf fordert daraufhin die Erstattung der Kosten für das Attest/Gutachten von der Uni zurück (750,- Euro). Hat Karl Napf Chancen das Geld zurückzubekommen?

Soweit der Fall. Wie könnte eine Lösung aussehen?

Vielen Dank für die Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

C. Sebald

Hat denn Karl Napf das Gutachten vorbehaltlich der Kosten machen lassen?

Wenn der gesunde Menschenverstand entscheidet, dann die Uni!

Aber bei brd-Gerichten, wo ja Richter nur ernannt werden und nicht vom Volk gewählt werden dürfen, ist es wie bei der Lotterie.
Hugin von Heidenreich

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Hat denn Karl Napf das Gutachten vorbehaltlich der Kosten
machen lassen?

Ich rätsel ja darüber, was dieser Satz wohl bedeuten soll. Wie kann man etwas „vorbehaltlich der Kosten“ machen? Kosten entstehen durch ein Gutachten auf jeden Fall.

Wenn der gesunde Menschenverstand entscheidet, dann die Uni!

Das ist ein hübsches Beispiel dafür, dass das Gesetz und nicht der vermeintlich gesunde Menschenverstand entscheidend sein muss. Es zeigt nämlich, dass man sehr trefflich darüber streiten kann, was denn nach gesundem Menschenverstand richtig ist. Ich z.B. teile deine Ansicht in dieser Entschiedenheit überhaupt nicht.

Aber bei brd-Gerichten, wo ja Richter nur ernannt werden und
nicht vom Volk gewählt werden dürfen, ist es wie bei der
Lotterie.

Nöööö, man muss halt mal ins Gesetz gucken, was es dazu sagt. (Was ich in diesem Fall auch nicht näher weiß.)

Übrigens: Richter, die sich - wie z. B. in einigen (?) Bundesstaaten der USA - regelmäßig Wahlen stellen müssen, sind bestimmt alles, nur nicht unabhängig.

Levay

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Hat denn Karl Napf das Gutachten vorbehaltlich der Kosten
machen lassen?

Ich rätsel ja darüber, was dieser Satz wohl bedeuten soll. Wie
kann man etwas „vorbehaltlich der Kosten“ machen? Kosten
entstehen durch ein Gutachten auf jeden Fall.

Levay

Wer das verstehen will, der versteht es!

Wenn die Krankheit unheilbar ist, die Uni aber ein neues Gutachten verlangt, dann könnte man -bei Zeitdruck- vorbehaltlich der Kosten- Übernahme zustimmen. Hintertür!

Auf Gesetze und auf die die sie auslegen, ist wenig Verlaß.

Hugin von Heidenreich

richterliche (Un-)Abhängigkeit in den USA
Hallo!

Aber bei brd-Gerichten, wo ja Richter nur ernannt werden und
nicht vom Volk gewählt werden dürfen, ist es wie bei der
Lotterie.

Übrigens: Richter, die sich - wie z. B. in einigen (?)
Bundesstaaten der USA - regelmäßig Wahlen stellen müssen, sind
bestimmt alles, nur nicht unabhängig.

Volle Zustimmung. Richter an den US-amerikanischen Bundesgerichten werden vom Präsidenten mit Zustimmung des Senates ernannt, es handelt sich also um politische Entscheidungen. In den meisten Einzelstaaten werden Richter gewählt, entweder auf Parteiversammlungen oder in parteiunabhängigen offenen Wahlen. In manchen Staaten werden sie durch die Legislative gewählt oder durch den Gouverneur ernannt. In verschiedenen Bundesstaaten ist eine Abberufung (recall) durch eine Volksabstimmung möglich.
Ob wirklich immer die tatsächlich bestgeeigneten Kandidaten zum Zug kommen, wage ich zu bezweifeln. Selbstdarstellung und Opportunismus dürften nicht völlig unwichtig sein. Shell meint dazu in Lösche u.a., Länderbericht USA, bpb 2004, 249: „Die Notwendigkeit der Wahl - und der Wiederwahl -, was meist eine enge Parteibindung impliziert, beeinträchtigt (bewusst) die Unabhängigkeit der Justiz in den Einzelstaaten und ist Ausdruck eines dort vielfach vorherrschenden populistischen Demokratieverständnisses.“
Grüße, Peter

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Ich z.B. teile deine Ansicht in dieser Entschiedenheit

überhaupt nicht.

Kann ich verstehen, als Kenner der Gerichtsbarkeit bist Du skeptisch.

Die Kosten müssen von der Uni übernommen werden, denn es ist aus meiner Sicht: Schikane, Nötigung oder was und wie auch immer.
Sollte die Uni per Gesetz verpflichtet sein, müßte sie sich bei dem Gesetzesmachern pers. das Geld wiederholen können.
Es ist völlig unsozial, wenn der Erkrankte die Kosten zahlen muß.
Auch der Krankenkasse sind die Kosten für diese Bösartigkeit nicht zumutbar.
Hugin von Heidenreich

Liber Hugin,

letztendlich ist die Uni durchaus zu verstehen, den nur weil Karl Napf behauptet das die Krankheit unheilbar ist, entspricht das nicht zwangslüfig dem was über Legasthenie bekannt ist.

z.B. http://www.legasthenie-therapie-muenchen.de/d_art.html

Gruss Ivo

Also Karl Napf hatte schon ein Attest mit der Diagnose Legasthenie vorgelegt. Die Uni wollte aber ein Aktuelles. Legasthenie, und da sind sich alle Experten einig, ist nicht heilbar. Es kann höchstens eine Verbesserung geben bei intensivem Training. Karl Napf hat die Uni auch entsprechende Gutachten andren Experten zugeschickt und darauf hingewiesen, dass ein neuerliches Gutachten nur die schon bestehende Diagnose Legasthenie bestätigen würde. Die Uni bestand jedoch auf einem aktuellem, nicht älter als ein Jahr, Gutachten.

So nun wer muss zahlen. Der arme Student Karl Napf oder die Uni?

Gruß Christofer

Hallo,

wer ein Gutachten in Auftrag gibt muss es auch bezahlen.

Gruß

Christian

Hallo,

wer ein Gutachten in Auftrag gibt muss es auch bezahlen.

Hmm, wenn ich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Klärung einer Beweisfrage ein Gutachten in Auftrag gebe, muss ich, bzw. das Gericht das aber letztlich nicht bezahlen…

Vielleicht kommt es bei der vorliegenden Frage doch eher auf andere rechtliche Hintergründe an.

Dea

So einfach kanns auch nicht sein. Karl Napf hat ja ein Gutachten vorgelegt. Das hat nicht anderes ausgesagt als das neue. Und die Uni hat von Karl Napf ja das neue Gutachten eingefordert. Ich denke, das hier die Uni zahlen sollte und müsste…

Gruß
Christofer

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Hallo,

wer ein Gutachten in Auftrag gibt muss es auch bezahlen.

Hmm, wenn ich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Klärung
einer Beweisfrage ein Gutachten in Auftrag gebe, muss ich,
bzw. das Gericht das aber letztlich nicht bezahlen…

wer bezahlt es denn dann? Niemand (mal leicht provokativ gefragt)?

Gruß

Christian

…das MUSS man vorher klären!!

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Hallo

…das MUSS man vorher klären!!

Äh, nein, das klärt sich nachher. Das Gutachten ist Teil der Verfahrenskosten und wird je nach Obsiegens- Unterliegensquote von den Parteien getragen.

Worauf ich lediglich hinaus wollte ist, dass die Aussage „wer es in Auftrag gibt, der bezhalt es“ hier nicht hilfreich ist. Natürlich hat derjenige, der einem Gutachter ein Gutachten in Auftrag gibt, dieses im Verhältnis zu dem Gutachter auch zu bezahlen, was eine einfaches vertragsrechtliches Grundprinzip ist.

Wer jedoch letztlich in einem bestimmten Verfahren, insb. im Verhältnis Bürger / Behörde Kosten, die im Zuge dieses Verfahrens auftreten, zB. Dritten gegenüber für die Erstellung eines Gutachtens, zu tragen hat, ist eine ganz andere Frage. Das richtet sich nach dem Inhalt und Hintergrund des Verfahrens und der jeweiligen Rechtsmaterie. Nach außen hin zahlt natürlich immer der Auftraggeber, weil den Gutachter der Hintergrund nicht interessiert, wer aber im Innenverhältnis letztlich die Kosten zu tragen hat, und darum geht es ja in der vorliegenden Frage, beurteilt sich völlig anders und jeweils unterschiedlich je nach anzuwendendem Recht zwischen den Beteilten.

Daher abschließend zum Gerichtsgutachten: Nach außen zahlt das natürlich zunächst das Gericht an den Gutachter, allerdings erst nachdem es einen Kostenvorschuss von der Partei erhalten hat, die den Beweis führen muss. Wer von den Parteien am Ende jedoch die Kosten letztlich tragen (und somit ggf. dem anderen erstatten) muss, hängt vom Ergebnis des Gerichtsverfahrens ab.

Gruß
Dea

Wo wir gerade bei „so einfach ist das auch nicht“ sind…:

So einfach ist das auch nicht. Wenn die Uni das zahlen soll, muss der Anspruchsteller dafür auch eine Anspruchsgrundlage haben. Einfache Gerechtigkeitserwägungen helfen hier nich weiter.

Levay

Ich weiß auch nicht, was hier rauskommt, aber ich habe mich schon gefragt, ob genau das Knackpunkt sein könnte: Ohne Gerichtsverfahren hat der Bürger Pech gehabt, er muss sein Gutachten selbst bezahlen. Im Gerichtsverfahren wäre es ein Beweismittel gewesen, das zu den Verfahrenskosten gehört und daher letztlich vom Verlierer bezahlt wird.

Halte ich für möglich.

Levay

Hi,

von einem Verfahren war im Ausgangsposting nicht die Rede.

Ansonsten stimme ich dir zu.

Gruß

Christian

Hallo,

von einem Verfahren war im Ausgangsposting nicht die Rede.

Doch. Der Begriff des „Verfahrens“ ist in der Rechtswissenschaft sehr viel umfangreicher und umfasst nicht nur das Gerichtsverfahren.

Hier liegt ein Verwaltungsverfahren vor, da ein Antrag bei der Verwaltung gestellt wurde. Hierfür gilt grundsätzlich das „Verwaltungsverfahrensgesetz“, bzw. die Spezialregelungen zur jeweiligen Materie. Innerhalb eines solchen Verwaltungsverfahrens gibt es genau so Regelungen über Kostentragungen, Erstattungsansprüche, etc.

Gruß
Dea

Ich weiß auch nicht, was hier rauskommt, aber ich habe mich
schon gefragt, ob genau das Knackpunkt sein könnte: Ohne
Gerichtsverfahren hat der Bürger Pech gehabt, er muss sein
Gutachten selbst bezahlen. Im Gerichtsverfahren wäre es ein
Beweismittel gewesen, das zu den Verfahrenskosten gehört und
daher letztlich vom Verlierer bezahlt wird.

Ich kenne mich mit der vorliegenden Materie auch nicht aus, aber auch hieraus wird zu eruieren sein, wer im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens die Kosten des Gutachtens zu tragen hat. Verlang die Uni ein solches Gutachten, so kann, muss es aber nicht so sein, dass der Antragsteller hierfür auch die Kosten zu tragen hat (auch wenn ich jetzt mal instinktiv davon ausgehe). Sowas wird dann wohl meist im Hinblick auf Art. 12 GG abgewogen.

Dass man das natürlich ggf. erst per streitigem Verfahren feststellt, ist natürlich eine andere Frage.

Gruß
Dea

Falscher Ansatz
Ich glaube, da wird Karl Napf auf den Kosten sitzenbleiben. Er hat sich nämlich von vornherein für den falschen Weg entschieden:

Wenn Karl Napf der Auffassung ist, er habe Anspruch auf eine bestimmte Vergünstigung, weil er die dazu notwendigen Voraussetzungen ausreichend unter Beweis gestellt habe, und die Behörde dies bestreitet, dann muß er die Behörde - notfalls im Wege der Untätigkeitsklage - auf Gewährung eben jener Vergünstigung in Anspruch nehmen. Ist die Zeit für ein Klageverfahren zu knapp, wäre ein Antrag beim Verwaltungsgericht auf einstweilige Anordnung angezeigt. Was dagegen nicht geht, ist, diesen Primärrechtsschutz einfach zu übergehen und stattdessen die Mehrkosten ersetzt zu verlangen, die durch die womöglich unzutreffende Rechtsauffassung der Behörde entstanden sind. Der Primärrechtsschutz hat grundsätzlich vorrang; „dulde und liquidiere“ gibts in der Regel nicht.

Gut, dass das ein hypothetischer Fall ist, der in der Realität so nicht vorkommt. Denn in der Realität hätte Karl Napf sicherlich einen Anwalt gefragt, bevor er einfach so EUR 750 in die Hand nimmt und zum Fenster rauswirft.