Ist es zulässig, daß ein Arbeitgeber die Telefongespräche (ob geschäftlich oder privat sei mal dahingestellt) seiner Angestellten überwacht, ohne daß sie es wissen? Darf er das Büro abhören? Wo ist das gesetzlich geregelt bzw. kennt jemand von euch Urteile zu solchen Fällen? Was kann man dagegen tun und wie kann man denn diesen „Lauschangriff“ beweisen?
das unbefugte Abhören von Telefongesprächen ist eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und u.U. ein Verstoß gegen die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses.
Strafbar ist die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Strafgesetzbuch, danach wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört (Zitat).
Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB setzt Weitergabe der vertraulichen Übermittlung voraus.
Es ist auch nicht zulässig, auf der Arbeit geführte private oder dienstliche Gespräche abzuhören. Wie man den „Lauschangriff“ nachweisen kann, weiß ich aber nicht.
Da der AG meines Wissens nicht verpflichtet ist, auf seinen Leitungen Privatgespräche zu gestatten, wird man im Zweifel die Privatgespräche besser auf ein Handy oder in die öffentliche Telefonzelle verlegen.
Gruß, BeBro
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Artikel 10 Grundgesetz [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Dabei steht auf einem ganz anderen Blatt Papier, ob z. B. Privattelefonate am Arbeitsplatz geführt werden dürfen. Das wären Fragen über Abrechnung und Kosten, die mit dem Fernmeldegeheimnis nichts zu tun haben. Selbst wenn ein privates Telefonat unzulässig wäre, wäre der Rang des Fernmeldegeheimnisses eindeutig höher zu werten.
Egal welchen Inhalt das Gespräch hat - dienstlich oder privat - Abhören ist unzulässig. Die Telefonanlage darf nicht einmal diese technische Möglichkeit bieten. Dort, wo es unumgänglich ist, z.B. bei uralten Anlagen mit manueller Vermittlung, sind die Mitarbeiter zum Stillschweigen verpflichtet. Auch gegenüber dem Chef. Ebenso ist es bei Mitarbeitern der Telekommunikationsunternehmen. Dort kann es an technischen Schaltstellen vorkommen, daß jemand Kenntnis vom Inhalt eines Gespräches bekommt. Darüber hat er den Mund zu halten.
Die Beweislage ist u. U, schwierig. Woher weißt Du, daß an Deinem Arbeitsplatz abgehört wird? Die Quelle dieses Wissens könnte der Ansatzpunkt sein.
in der neuen c’t (magazin für computer und technik: nr. 24/2000, S. 266 ff.) ist ein Artikel zu genau dieser Problematik abgedruckt, der deine Fragen weitestgehend beantworten dürfte: Der AG darf zwar nicht die Telefongespräche abhören (Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG), wohl aber die notwendigen Daten wie Dauer, Zielrufnummer, etc. erfassen. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema bestehen sollte, an der der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Das nur in aller Kürze, da ich selber gerade an meinem Arbeitsplatz sitze
(Ein Verstoß gegen Art. 10 GG [Fernmeldegeheinmis] ist übrigens laut BAG nicht gegeben)
Weiterhin nennt der Artikel auch Fundstellen von Bundesgercihtsentscheidungen:
BAG, AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 - Überwachung = NJW 1987, 674
BVerfGE, 67,157,172 = NJW 1985, 121
gruss
david
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Artikel 10 Grundgesetz [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis
sind unverletzlich.
Das hat leider nix mit der Frage zu tun, da das Grundgesetz legdiglich den Bürger vor Staatlichen Eingriffen schützt. Der Art. 10 richtet sich an den Staat und seine Organe, z.B. die Polizei. Diese darf dann auf Grund von Art. 10 II iZm dem entsprechenden Gesetz letztlich doch abhören…
Artikel 10 Grundgesetz [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis
sind unverletzlich.
Das hat leider nix mit der Frage zu tun, da das Grundgesetz
legdiglich den Bürger vor Staatlichen Eingriffen schützt. Der
Art. 10 richtet sich an den Staat und seine Organe, z.B. die
Polizei. Diese darf dann auf Grund von Art. 10 II iZm dem
entsprechenden Gesetz letztlich doch abhören…
Das wäre ja wirklich schlimm!!! Jeder, der sich in der BRD aufhält, muß sich an das GG halten.
KEINER darf ohne triftigen Grund das Post- und Fernmeldegeheimnis verletzen! Und die Meßlatte dafür liegt sehr hoch.
Also: DIE FORDERUNG DAS FERNMELDEGEHEIMNIS ZU WAHREN IST AN JEDEN GERICHTET, DER SICH IN DER BRD AUFHÄLT!!!
Das wäre ja wirklich schlimm!!! Jeder, der sich in der BRD
aufhält, muß sich an das GG halten.
Das stimmt nicht und ist auch nicht schlimm…
An das GG muß sich nur der Staat halten. Jeder der sich in der BRD aufhält muß sich an die Rechtsordnung halten z.B. StGB, StVO usw. Man kann nicht gegen das GG verstoßen - oder hast Du darin mal gelesen, … wer die Menschenwürde verletzt wird mit einer Geldstrafe oder Gefängnis bestraft?
KEINER darf ohne triftigen Grund das Post- und
Fernmeldegeheimnis verletzen! Und die Meßlatte dafür liegt
sehr hoch.
Die Meßlatte für staatliche Eingriffe liegt genau bei den (sog.)Schranken - von Beschränkebarkeit eines GR - aus Art. 10 II…
Also: DIE FORDERUNG DAS FERNMELDEGEHEIMNIS ZU WAHREN IST AN
JEDEN GERICHTET, DER SICH IN DER BRD AUFHÄLT!!!
Tut mir leid aber DAS ist der Oberschwachsinn.
Am besten Du besorgst Dir mal ein Buch über Staats- und Verfassungsrecht, bevor Du sowas raushaust.
Dann könntest Du darin lesen, das die GR Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat sind. Sie sollen dem Bürger einen sog. Staatsfreien Raum schaffen. Durch das BVerfG wurde teilweise festgelegt, daß der Staat eine besondere Schutzpflicht der GR hat, wie sie z.B. bei der Würde des Menschen im GG auch explizit erwähnt wird.
D.h. der Staat muß auch einschreiten, wenn keine Strafgesetze o.ä. verletzt werden - Beim sog. Zwergenwerfern in Diskotheken (kein Witz gibts ein Urteil) ließen sich kleiwüchsige Leute freiwillig durch die Gegend werfen. Dies wurde durch die Ordnungsbehörde untersagt um die Würde der Kleinwüchsigen zu schützen - auch gegen ihren Willen.
Der Bürger ist jedoch durch die GR nicht verpflicht, dafür gibts ja die anderen Rechtsvorschriften, z.B. § 201 StGB, wobei in unserem Fall noch die FRage ist, wie der Chef abhört - mit einem Nebenanschluß (kein Abhörgerät iSd 201) oder einem speiziellen Abhörgerät (z.B. Wanze - schon nach Fermeldegesetzen wäre der Besitz strafbar).
Insgesamt ist das Thema nicht so einfach - aber wenn Du mehr wissen willst empfehle ich z.B. Pieroth und Schlink - Staats und Verfassungsrecht mal in der Bücherei auszuleihen…
ich will keine unnötige Aufregung in die Angelegenheit bringen, aber es ist Tatsache, dass sich das Grundgesetz zunächst ausschließlich „gegen“ den Staat richtet.
Sozusagen das Pflichtprogramm der BRD. Die sog. „Drittwirkung“ der Grundrechte - dh Privatleute müssen sich daran halten - ist seit Jahrzehnten Diskussionsthema unter den Verfassungsjuristen.
Gleichwohl ist natürlich das Fernmeldegeheimnis eind Pflicht für jeden - eben durch die Strafrechtsvorschriften.