jetzt habe ich aber noch mehr geschädigte gefunden die die gleiche software benutzen. und die würden sich jetzt gern auch noch an der anzeige beteiligen.
Link defekt
Hallo,
der von Dir angegebene Link funktioniert leider nicht. Mach für einen funktionierenden Link einfach einen Rechtsklick auf ‚Fester Link dieses Artikels‘ im Feld ‚Optionen‘ rechts, wenn der Artikel angezeigt wird und wähle dann ‚Linkadresse kopieren‘ (Firefox) bzw. ‚Verknüpfung kopieren‘ (IE), beim schreiben dann ganz normal ‚einfügen‘.
Viel Glück beim zweiten Versuch…
Gruß
loderunner
Hier dürfte § 303 a oder b StGB einschlägig sein; in beiden Fällen kann die Tat grds. nur auf Antrag verfolgt werden, § 303 c. Es reicht also keine Strafanzeige, sondern es bedarf eines Strafantrags, wobei die Staatsanwaltschaft das Fehlen eines solchen Antrags durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesse überwinden kann.
An einem Strafantrag kann man sich nicht „beteiligen“, das ist aber auch nicht nötig. Wenn ein Strafantrag vorliegt, kann die Tat im Ganzen verfolgt werden.