Was hat denn der Hallenbetreiber damit zu tun? Ich werde von
Madonna verklagt.
mfG
Hi
hallo auch,
das glaube ich eher nicht, denn bei Personen des öffentlichen Lebens ist der Schutz des Rechts am eigenen Bild ein anderer als bei Privatpersonen.
aus WIkipedia:
Personen der Zeitgeschichte [Bearbeiten]
Die Erfordernis einer Einwilligung ist nach deutschem Recht allerdings nach § 23 Absatz 1 KUG für „Personen der Zeitgeschichte“ eingeschränkt.
In der deutschen Rechtsprechung hat sich dabei eine Unterscheidung zwischen „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ eingebürgert.
Absolute Person der Zeitgeschichte ist, wer aufgrund seiner Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragt und deshalb derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht, dass ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, besteht (z. B. Helmut Kohl, Caroline von Hannover, Boris Becker). Diese Personen dürfen auch ohne ihre Einwilligung fotografiert, das Material verbreitet und veröffentlicht werden.
Relative Personen der Zeitgeschichte sind Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten sind (beispielsweise die Opfer des Gladbecker Geiseldramas oder Sportler während eines Wettkampfs). Bilder dieser Personen dürfen nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Einige Prominente sind der Meinung, sie seien keine absoluten Personen der Zeitgeschichte und hätten damit wiederum Anspruch auf Privatsphäre.
Nach der sogenannten Begleiterrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zu den relativen Personen der Zeitgeschichte auch Lebenspartner oder Kinder von absoluten Personen der Zeitgeschichte. Über sie darf dann in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Auftritt ebenfalls ohne Einwilligung berichtet werden.
Als Faustformel gilt: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto mehr wird sie zu einer Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Allerdings gilt auch für diese Personen die Schutzzone der unantastbaren Intimsphäre. Diese Einschränkung findet sich bereits in § 23 Absatz 2 KUG: Das Recht, eine Person ohne Einwilligung abzubilden, erstreckt sich „nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten“ verletzt wird.
der Doc